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   BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16)   

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https://dejure.org/2020,47077
BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16) (https://dejure.org/2020,47077)
BFH, Entscheidung vom 03.09.2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16) (https://dejure.org/2020,47077)
BFH, Entscheidung vom 03. September 2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16) (https://dejure.org/2020,47077)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 16 Abs 1 S 2, EStG VZ 2011, FGO § 67, FGO § 96 Abs 1 S 2
    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO, § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 16 Abs 1 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2011, § 67 FGO
    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

  • IWW

    § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO), § ... 39 Abs. 2 Nr. 2 AO, § 164 Abs. 2 AO, § 34 Abs. 2 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 67 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 4 Abs. 5b EStG, § 16 EStG, § 16 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 16 Abs. 2 EStG, § 240 der Zivilprozessordnung, § 155 FGO, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO, § 16 Abs. 1 EStG, §§ 179, 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 34 EStG, § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 174 AO, § 135 Abs. 2, Abs. 3, § 139 Abs. 4 FGO

  • Wolters Kluwer

    Behandlung in einer Ergänzungsbilanz enthaltener Korrekturposten bei Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft; Ertragsteuerliche Behandlung des Gewinns aus der Veräußerung; Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der Höhe des laufenden ...

  • rewis.io

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

  • Betriebs-Berater

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung in einer Ergänzungsbilanz enthaltener Korrekturposten bei Teilveräußerung eines Mitunternehmeranteils an einer Personengesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Quotale Auflösung von Wertkorrekturposten in Ergänzungsbilanz bei Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils; Erfassung des Gewinns als Veräußerungsgewinn

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gewinn aus der Veräußerung eines Teil-Mitunternehmeranteils als Veräußerungsgewinn

Sonstiges

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 16 Abs 1 S 1 Nr 2 S 2 ; EStG § 16 Abs 2 ; EStG § 4 Abs 5b ; GewStG § 7 S 1 ; GewStG § 7 S 2 Nr 2

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2021, 568
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 01.03.2018 - IV R 38/15

    Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sondergewinns bzw. einer Sondervergütung (z.B. BFH-Urteil vom 01.03.2018 - IV R 38/15, BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 23 ff., m.w.N.).

    An seiner Qualifikation als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, der gesondert festzustellen ist, ändert sich dadurch nichts (z.B. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 34/12, Rz 19, und in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 27).

  • BFH, 06.08.2019 - VIII R 12/16

    Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung anlässlich der Veräußerung eines

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    NV: Veräußert der Mitunternehmer einer Personengesellschaft einen Teil seines Mitunternehmeranteils, sind die in einer für ihn gebildeten Ergänzungsbilanz enthaltenen Korrekturposten quotal zum veräußerten Teilanteil erfolgswirksam aufzulösen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 06.08.2019 - VIII R 12/16, BFHE 265, 521, BStBl II 2020, 378).

    Im Fall der Teilanteilsveräußerung sind die in einer Ergänzungsbilanz gebildeten Korrekturposten daher quotal zum veräußerten Teilanteil aufzulösen (so bereits BFH-Beschluss vom 06.08.2019 - VIII R 12/16, BFHE 265, 521, BStBl II 2020, 378, zu dem insoweit vergleichbaren Fall der Auflösung einer positiven Ergänzungsrechnung im Rahmen einer Teilanteilsveräußerung).

  • FG Münster, 09.06.2016 - 6 K 1314/15

    Gewerbesteuerpflichtigkeit des Gewinns aus der Veräußerung eines Teils eines

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24.03.2015 insoweit aufgehoben, als sie die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 betreffen.

    Das Finanzgericht (FG) wies die daraufhin erhobene Klage der Klägerin, mit der sie u.a. beantragt hatte, den Gewinnfeststellungsbescheid für 2011 dahin zu ändern, dass der "Gewinn ohne Berücksichtigung eines Aufgabegewinns neu festzustellen" ist, nach Beiladung des Beigeladenen mit Urteil vom 09.06.2016 - 6 K 1314/15 G,F ab.

  • BFH, 23.02.2012 - IV R 32/09

    Übergang zur Feststellungsklage bei Streit über die Erledigung der Hauptsache.

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Eine solche Erstreckung kommt aber nur in Betracht, wenn die Änderung der angefochtenen Besteuerungsgrundlage im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage hat (z.B. BFH-Urteil vom 23.02.2012 - IV R 32/09) und dies von dem Rechtsbehelfsführer nicht gerade in Abrede gestellt wird.
  • BFH, 08.06.2017 - IV R 6/14

    Fondsgesellschaften - Verklammerung der Teilakte zu einer einheitlichen Tätigkeit

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Hat die Änderung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage, z.B. indem die beantragte Herabsetzung eines Veräußerungsgewinns zwangsläufig zur Erhöhung des laufenden Gewinns führt oder umgekehrt, kann sich die Anfechtung des betreffenden Feststellungsbescheids zwar ausnahmsweise auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage erstrecken mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid insoweit nicht teilbestandskräftig wird (z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 - IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; ferner BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053).
  • BFH, 20.08.2015 - IV R 34/12

    Anforderung an Ausübung des Bewertungswahlrechts nach § 3 Satz 1 UmwStG 2002

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    An seiner Qualifikation als Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, der gesondert festzustellen ist, ändert sich dadurch nichts (z.B. BFH-Urteile vom 20.08.2015 - IV R 34/12, Rz 19, und in BFHE 260, 543, BStBl II 2018, 587, Rz 27).
  • BFH, 23.01.2020 - IV R 48/16

    Keine Klagebefugnis des Personengesellschafters bei Streit über Grund oder Höhe

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Der in Gewinnfeststellungsbescheiden häufig angegebene "Gesamtgewinn" bezeichnet hingegen lediglich rechnerisch die Summe der verschiedenen Besteuerungsgrundlagen, entfaltet aber keinerlei Rechtswirkungen (ständige Rechtsprechung, zuletzt z.B. BFH-Urteil vom 23.01.2020 - IV R 48/16).
  • BFH, 08.06.2000 - IV R 65/99

    Änderung nach § 174 Abs. 4 AO

    Auszug aus BFH, 03.09.2020 - IV R 29/19
    Hat die Änderung einer gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlage zwangsläufig Auswirkungen auf eine andere Besteuerungsgrundlage, z.B. indem die beantragte Herabsetzung eines Veräußerungsgewinns zwangsläufig zur Erhöhung des laufenden Gewinns führt oder umgekehrt, kann sich die Anfechtung des betreffenden Feststellungsbescheids zwar ausnahmsweise auch auf die materiell-rechtlich hiervon ebenfalls betroffene Besteuerungsgrundlage erstrecken mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid insoweit nicht teilbestandskräftig wird (z.B. BFH-Urteil vom 08.06.2000 - IV R 65/99, BFHE 192, 207, BStBl II 2001, 89; ferner BFH-Urteil vom 08.06.2017 - IV R 6/14, BFHE 258, 387, BStBl II 2017, 1053).
  • BFH, 16.12.2021 - IV R 7/19

    Ergänzungsbilanzgewinn als selbständig anfechtbare Besteuerungsgrundlage; § 6b

    b) Auch der Gewinn oder Verlust aus der (teilweisen) Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz, der mitunternehmerbezogen den laufenden Gesamthandsgewinn berichtigt, stellt eine selbständige Besteuerungsgrundlage dar, die nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert festzustellen und selbständig anfechtbar ist (noch offengelassen in den BFH-Urteilen vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36, und vom 17.12.2020 - IV R 14/20 (IV R 42/16), Rz 28).

    aa) Ist der Gewinn aus der Auflösung von Korrekturposten in einer Ergänzungsbilanz Teil eines Gewinns aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils i.S. des § 16 Abs. 1 EStG, teilt er als (unselbständiger) Teil eines solchen Veräußerungsgewinns dessen verfahrensrechtliche Einordnung als selbständige Besteuerungsgrundlage, die gesondert festzustellen ist (BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 36).

  • BFH, 16.12.2021 - IV R 1/18

    Zum Umfang der revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Schätzung

    Eine solche selbständige Feststellung ist auch die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns (näher z.B. BFH-Urteile vom 23.01.2020 - IV R 48/16, Rz 17, m.w.N.; vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 34; vom 01.10.2020 - IV R 4/18, BFHE 271, 154, Rz 25).
  • BFH, 23.03.2023 - IV R 27/19

    Keine Auflösung der für die Altgesellschafter anlässlich des Eintritts eines

    Denn dieses bildet zusammen mit dem Kapitalanteil in der Gesamthandsbilanz den Buchwert des Mitunternehmeranteils (z.B. BFH-Beschluss vom 06.08.2019 - VIII R 12/16, BFHE 265, 521, BStBl II 2020, 378, Rz 41 f.; BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 30).
  • BFH, 22.03.2022 - IV R 13/18

    "Sendelizenz" nach dem Landesmediengesetz Baden-Württemberg kein

    Ist somit hinsichtlich der Honorarforderung des D --anders als es die Außenprüfung gesehen hat-- keine Ergänzungsbilanz betroffen, bei deren Ansätzen es sich um Korrekturposten zu den dem jeweiligen Gesellschafter anteilig zuzurechnenden Wirtschaftsgütern des Gesamthandsvermögens handelt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 30), sondern der Sonderbetriebsbereich der A-KG bei der Klägerin, kommt es nicht darauf an, dass auch ein Ergänzungsbilanzgewinn eine selbständige Besteuerungsgrundlage und damit Streitgegenstand sein kann (vgl. dazu BFH-Urteil vom 16.12.2021 - IV R 7/19, BFHE 275, 179, Rz 24).
  • BFH, 17.12.2020 - IV R 14/20

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 EStG als neue AfA-Bemessungsgrundlage

    Im Übrigen hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsläufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16), Rz 42).
  • BFH, 27.07.2023 - IV R 15/23

    Teilwert gemäß § 5a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes a.F. als neue

    Im Übrigen hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsläufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19, Rz 42).
  • FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21

    Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind,

    Selbständig anfechtbar ist auch die Feststellung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinns der Gesamthand nach § 16 EStG sowie eines Gewinns des einzelnen Mitunternehmers aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Mitunternehmeranteils nach § 16 EStG (BFH-Urteil vom 3. September 2020 IV R 29/19, BFH/NV 2021, 438, Rz. 34 bei juris).
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