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   BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69   

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https://dejure.org/1972,1107
BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69 (https://dejure.org/1972,1107)
BFH, Entscheidung vom 03.11.1972 - VI R 341/69 (https://dejure.org/1972,1107)
BFH, Entscheidung vom 03. November 1972 - VI R 341/69 (https://dejure.org/1972,1107)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleichs - Kündigung des Arbeitgebers - Abgeltung vertraglicher Lohnansprüche

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 429
  • DB 1973, 262
  • BStBl II 1973, 240
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 11/66

    Steuerfreiheit von Abfindungen eines Arbeitnehmers aufgrund von

    Auszug aus BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69
    Der BFH hat diese Verwaltungsregelung als zutreffende Auslegung des Gesetzes anerkannt (Urteil vom 14. April 1967 VI R 11/66, BFHE 88, 516, BStBl III 1967, 482).
  • BFH, 14.04.1967 - VI R 304/66

    Abgrenzung zwischen Gehaltsnachzahlung und Abfindung

    Auszug aus BFH, 03.11.1972 - VI R 341/69
    Unabhängig davon, daß diese 12 Monatsgehälter nicht übersteigen darf, ist die Steuerfreiheit insoweit nicht gegeben, als der ausscheidende Arbeitnehmer einen vertraglichen Anspruch auf Gehaltszahlung hat (BFH-Urteil vom 14. April 1967 VI R 304/66, BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431).
  • BFH, 01.04.1977 - VI R 132/75

    Vergleich - Vereinbarung von Abfindungen - Entlassung aus Dienstverhältnis -

    Soweit hierzu aus Satz 4 des viertletzten Absatzes der Begründung des BFH-Urteils vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) etwas anderes entnommen werden sollte, hält der Senat daran nicht fest.

    Sie müssen daher nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. 2. Absatz letzter Satz der Begründung des Urteils VI R 341/69) ebenso wie Abfindungen wegen Entlassung aus einem Dienstverhältnis nach §§ 9 und 10 KSchG auf einer Kündigung durch den Arbeitgeber beruhen.

    Das FG beruft sich im Streitfall zu Unrecht auf die Entscheidungen des erkennenden Senats VI R 341/69 und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242), nach denen Abfindungen wegen Ausscheidens aus einem Dienstverhältnis, die aufgrund eines Interessenausgleichs nach § 72 BetrVG gezahlt werden, nach § 3 Nr. 9 Satz 2 EStG 1971 auch dann steuerfrei sind, wenn eine Kündigung des Arbeitgebers nicht vorliegt.

    Wie der Senat insbesondere im Urteil VI R 341/69 ausgeführt hat, handelt es sich bei Entschädigungszahlungen aufgrund des § 72 BetrVG, die hier unstreitig nicht vorliegen, um selbständige, vom Kündigungsschutzgesetz unabhängige Tatbestände; denn anders als bei den Entlassungsentschädigungen nach dem Kündigungsschutzgesetz oder nach § 74 BetrVG fehlt es bei den Abfindungen aufgrund eines Interessenausgleichs nach dem Betriebsverfassungsgesetz regelmäßig an einer sozialwidrigen Kündigung durch den Arbeitgeber.

  • BFH, 13.10.1978 - VI R 91/77

    Steuerliche Behandlung von Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten

    Sie stütze sich insbesondere auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. April 1967 VI R 304/66 (BFHE 88, 459, BStBl III 1967, 431) und vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240).

    Soweit der BdF sich auf die BFH-Urteile vom 28. Juli 1955 IV 26/54 U (BFHE 61, 256, BStBl III 1955, 296), VI R 304/66, VI R 341/69, vom 13. August 1975 VI R 164/71 (BFHE 117, 40, BStBl II 1976, 38) beruft, kann er damit keinen Erfolg haben, weil sie zur Rechtslage nach § 3 Nr. 9 EStG a. F. ergangen sind.

  • BFH, 04.12.1972 - VI R 246/70

    Ausscheiden aus Dienstverhältnis - Abfindungen - Interessenausgleich - Geplante

    Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem Sachverhalt, der dem Urteil VI R 341/69 zugrunde lag, insoweit, als das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Dienstverhältnis nicht auf einem Angebot des Arbeitgebers, sondern auf einer Kündigung des Arbeitnehmers beruht.

    Da im übrigen der Kläger selbst mit seinem Antrag dem Umstand Rechnung getragen hat, daß die Steuerfreiheit nur für die eigentliche Abfindung und nicht für die Beträge gegeben ist, die zur Abgeltung vertraglicher Lohnansprüche gezahlt wurden, entspricht das Urteil auch insoweit der Entscheidung des erkennenden Senats VI R 341/69.

  • BFH, 01.03.1974 - VI R 47/71

    Übergangsgebührnisse der Soldaten auf Zeit

    Diese Abfindungen brauchen, wie der Senat in den Urteilen vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242) ausgesprochen hat, auch dann nicht versteuert zu werden, wenn der Arbeitnehmer auf Grund einer Vereinbarung oder auf Grund einer eigenen Kündigung aus dem Dienstverhältnis ausscheidet.
  • BFH, 12.12.1973 - VI R 153/72

    Abfindung - Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - Steuerpflichtiger Arbeitslohn

    Wie der Senat in seinen Urteilen vom 3. November 1972 VI R 341/69 (BFHE 107, 429, BStBl II 1973, 240) und vom 4. Dezember 1972 VI R 246/70 (BFHE 107, 433, BStBl II 1973, 242) ausgeführt hat, ist die Steuerfreiheit bei den auf Grund eines Interessenausgleichs, einer Einigung oder eines Einigungsvorschlags (§§ 72, 73 BetrVG) gezahlten Abfindungen unabhängig von den Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes (§§ 7, 8 KSchG 1951, jetzt §§ 8--10 KSchG 1969) zu sehen.
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