Rechtsprechung
   BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,52124
BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17 (https://dejure.org/2019,52124)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2019 - VIII R 25/17 (https://dejure.org/2019,52124)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - VIII R 25/17 (https://dejure.org/2019,52124)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,52124) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 233a Abs 1 AO, § 233a Abs 2 AO, § 233a Abs 2a AO, § 227 AO, § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 AO
    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • IWW

    § 233a der Abgabenordnung (AO), § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO, § 238 Abs. 1 Satz 1 AO, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 227 AO, § 37 Abs. 1 AO, § 3 Abs. 4 AO, § 233a AO, § 234 Abs. 2 AO, § 237 Abs. 4 AO, § 102 FGO, § 101 Satz 1 FGO, § 233a Abs. 2 AO, § 233a Abs. 2a AO, § 162 Abs. 5 AO, § 155 Abs. 2 AO, § 233a Abs. 3 Satz 1 AO, § 183 Abs. 2 Satz 1 AO, § 183 Abs. 1 Satz 1 AO, § 183 Abs. 1 Satz 5 AO, § 233a Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO, § 90 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Unbilligkeit der Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO wegen Änderung eines Steuerbescheides; Verfahrensart für die Geltendmachung der Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Zinshöhe

  • Betriebs-Berater

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rewis.io

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 233a
    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • rechtsportal.de

    AO § 233a
    Unbilligkeit der Erhebung von Nachforderungszinsen gemäß § 233a AO wegen Änderung eines Steuerbescheides

  • datenbank.nwb.de

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachzahlungszinsen - und die Einwendungen gegen die Zinshöhe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erlass von Nachzahlungszinsen

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AO § 227, AO § 233a, AO § 238, GG Art 3 Abs 1
    Erlass, Nachzahlungszinsen, Sachliche Billigkeit, Zinssatz

  • juris (Verfahrensmitteilung)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 266, 501
  • DB 2020, 540
  • BStBl II 2020, 214
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (23)

  • BFH, 20.09.1995 - X R 86/94

    Der Grundsatz von Treu und Glauben steht einer Festsetzung von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Diese typisierenden Grundannahmen des Gesetzgebers sind bereits bei der Auslegung des § 233a AO zu beachten (BFH-Urteil vom 20.09.1995 - X R 86/94, BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53); sie sind in gleicher Weise Maßstab für die Entscheidung der Frage, ob besondere Umstände vorliegen, die im Einzelfall die Erhebung der Nachzahlungszinsen als sachlich unbillig erscheinen lassen.

    Wie das FG zu Recht ausgeführt hat, zeigt diese gesetzliche Frist auch den Rahmen, innerhalb dessen eine Bearbeitungszeit nicht unangemessen ist (BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, unter 2.b dd).

    Auch eine lange Bearbeitungszeit von wie im Streitfall 13 Monaten für die Umsetzung einer Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen lässt die Erhebung von Nachzahlungszinsen daher noch nicht als sachlich unbillig erscheinen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 178, 555, BStBl II 1996, 53, zur Erhebung von Nachzahlungszinsen bei Bekanntgabe des Steuerbescheids nach Ablauf von 14 Monaten nach Eingang der Steuererklärung).

  • BFH, 01.06.2016 - X R 66/14

    Erlass von Nachzahlungszinsen

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO ist nicht allein deshalb sachlich unbillig, weil die Änderung eines Steuerbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt (Anschluss an BFH-Urteil vom 01.06.2016 - X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668).

    Der Anwendbarkeit des § 227 AO steht nicht entgegen, dass § 233a AO im Gegensatz zu § 234 Abs. 2 AO für Stundungszinsen und § 237 Abs. 4 AO für Aussetzungszinsen keine ausdrückliche Ermächtigung zu Billigkeitsmaßnahmen enthält (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 01.06.2016 - X R 66/14, BFH/NV 2016, 1668, m.w.N.).

    Die Folgeanpassung des Einkommensteuerbescheids aufgrund des Erlasses oder der Änderung eines Grundlagenbescheids ist vor diesem Hintergrund in Ansehung der Nachzahlungszinsen nicht anders zu bewerten als die Änderung des Einkommensteuerbescheids innerhalb eines noch offenen Festsetzungsverfahrens oder aufgrund einer selbständigen Änderungsvorschrift (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 1668, Rz 30, 32).

  • FG Baden-Württemberg, 18.04.2016 - 6 K 3082/15

    Kein Anspruch auf Erlass von Nachforderungszinsen nach § 233a wegen einer

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 18.04.2016 - 6 K 3082/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1408 veröffentlichten Gründen ab.

    Die Kläger beantragen sinngemäß, das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18.04.2016 - 6 K 3082/15 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 01.06.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30.09.2015 zu verpflichten, die Zinsen zur Einkommensteuer 2012 in Höhe von 140 EUR zu erlassen.

  • BFH, 31.05.2017 - I R 77/15

    Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14 f.; vom 19.05.2011 - X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, und vom 30.09.2015 - I B 62/14, BFH/NV 2016, 369).

    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11.08.1987 - VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1409).

  • BFH, 11.08.1987 - VII R 121/84

    Erlaß von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis: Zu den Voraussetzungen, die

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11.08.1987 - VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1409).

    Dass vorliegend der Ausnahmefall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung vorliegt und Rechtsbehelfe nicht oder nicht in zumutbarer Weise eingelegt werden konnten (dazu BFH-Urteile in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BFH, 13.01.2005 - V R 35/03

    Billigkeitsverfahren nach § 227 AO 1977; FG darf Verwaltungsanweisungen nicht

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BFH, dass eine rechtlich unzutreffende, aber bestandskräftige Festsetzung von Steuern oder steuerlichen Nebenleistungen grundsätzlich nicht durch einen Billigkeitserlass aus sachlichen Gründen nachträglich korrigiert werden kann (z.B. BFH-Urteile vom 11.08.1987 - VII R 121/84, BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512; vom 13.01.2005 - V R 35/03, BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460; BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1409).

    Dass vorliegend der Ausnahmefall einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuer- bzw. Zinsfestsetzung vorliegt und Rechtsbehelfe nicht oder nicht in zumutbarer Weise eingelegt werden konnten (dazu BFH-Urteile in BFHE 150, 502, BStBl II 1988, 512, und in BFHE 208, 398, BStBl II 2005, 460), ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

  • BFH, 07.11.2013 - X R 22/11

    Erlass von Nachzahlungszinsen - Tatbestandsberichtigung durch das

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (BFH-Urteil vom 07.11.2013 - X R 22/11, BFH/NV 2014, 817).

    Sachgerecht ist es dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag --soweit dieser der noch festzusetzenden Steuer entspricht-- (sog. "fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe dieser "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255; vgl. auch Nr. 70.1.2 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233a, der in einem solchen Fall einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vorsieht).

  • BFH, 09.11.2017 - III R 10/16

    Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen im Jahr 2013

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.07.2006 - VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; BFH-Urteile vom 09.11.2017 - III R 10/16, BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255; vom 27.04.2016 - X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840; vom 21.10.2009 - I R 112/08, BFH/NV 2010, 606, und vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498).

    Sachgerecht ist es dann, wenn Zinsen für den überzahlten Betrag --soweit dieser der noch festzusetzenden Steuer entspricht-- (sog. "fiktive Erstattungszinsen") berechnet und im Erlasswege dadurch berücksichtigt werden, dass in Höhe dieser "fiktiven Erstattungszinsen" die Nachzahlungszinsen reduziert werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2014, 817, und in BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255; vgl. auch Nr. 70.1.2 Satz 2 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 233a, der in einem solchen Fall einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen vorsieht).

  • BFH, 27.04.2016 - X R 1/15

    Keine Verwirkung des Anspruchs auf Aussetzungszinsen trotz überlanger Dauer eines

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (vgl. BFH-Beschluss vom 26.07.2006 - VI B 134/05, BFH/NV 2006, 2029; BFH-Urteile vom 09.11.2017 - III R 10/16, BFHE 260, 9, BStBl II 2018, 255; vom 27.04.2016 - X R 1/15, BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840; vom 21.10.2009 - I R 112/08, BFH/NV 2010, 606, und vom 21.02.1991 - V R 105/84, BFHE 163, 313, BStBl II 1991, 498).

    cc) In der Rechtsprechung des BFH ist zudem anerkannt, dass die Erhebung von Nachzahlungszinsen unabhängig von der Höhe eines konkreten Zinsvorteils oder -nachteils nicht unbillig ist, wenn der Steuerpflichtige die erwartete Nachzahlung durch eine freiwillige Leistung hätte vermeiden können (BFH-Urteile in BFHE 253, 306, BStBl II 2016, 840, Rz 27, und vom 19.03.1997 - I R 7/96, BFHE 182, 293, BStBl II 1997, 446).

  • BFH, 19.05.2011 - X B 184/10

    Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung von Steuernachforderungen nicht im

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 25/17
    Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31.05.2017 - I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409, Rz 14 f.; vom 19.05.2011 - X B 184/10, BFH/NV 2011, 1659, und vom 30.09.2015 - I B 62/14, BFH/NV 2016, 369).
  • BFH, 30.09.2015 - I B 62/14

    Billigkeitserlass von Zinsen

  • BFH, 19.03.1997 - I R 7/96

    Die Erhebung von Nachzahlungszinsen bei einer vom Finanzamt verzögerten

  • BFH, 08.10.2013 - X R 3/10

    Billigkeitserlass von Nachforderungszinsen - dinglicher Arrest nach der StPO

  • BFH, 17.08.2007 - XI B 22/07

    Erlass von Nachforderungszinsen; Rechtmäßigkeit der Festsetzung von

  • BFH, 26.08.2010 - III R 80/07

    Erlass von Zinsen auf die Rückforderung von Investitionszulage wegen geänderter

  • BFH, 21.10.2009 - I R 112/08

    Abweichende Festsetzung von Erstattungszinsen - Unbilligkeit aus sachlichen

  • BVerfG, 03.09.2009 - 1 BvR 2539/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Nachforderungszinsen gem § 233a AO 1977 - Zudem

  • BFH, 04.02.2010 - II R 25/08

    Kein Erlass der Erbschaftsteuer wegen insolvenzbedingter Veräußerung des

  • BFH, 11.07.1996 - V R 18/95

    Zum Erlaß von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer bei einer von den

  • BFH, 26.07.2006 - VI B 134/05

    Nachforderungszinsen und Billigkeitsmaßnahme

  • BFH, 21.02.1991 - V R 105/84

    Rechtsschutzgarantie - Billigkeitserlaß - Aussetzungszinsen

  • BFH, 07.10.2010 - V R 17/09

    Keine Steuerfreiheit von Schönheitsoperationen - Verdrängung gesetzten Rechts

  • BFH, 05.06.1996 - X R 234/93

    Erhebung von Nachforderungszinsen - Sachliche Unbilligkeit - Erlaß eines

  • BVerfG, 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14

    6 % Jahreszins auf Steuernachforderungen und Steuererstattungen verfassungswidrig

    Darüber hinaus gehen jedenfalls die Rechtsprechung und teilweise die Literatur davon aus, dass durch die Erhebung von Nachzahlungszinsen auch der Zinsnachteil des Fiskus ausgeglichen werden soll, der den noch nicht gezahlten Steuerbetrag nicht anderweitig nutzen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 21; BFHE 266, 501 ; BFH, Beschluss vom 30. Oktober 2001 - X B 147/01 -, Rn. 10; vgl. Stellungnahme Schön, oben Rn. 82; Krabbe, Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl. 1992, S. 18; Koenig, in: Koenig, AO, 4. Aufl. 2021, § 233a Rn. 6).

    Mit der zinsfreien Zeit von grundsätzlich 15 Monaten wird der Zeitbedarf für die Abgabe der Steuererklärung durch die Steuerpflichtigen und die anschließende Steuerfestsetzung durch die zuständige Behörde typisiert bestimmt (vgl. BFHE 266, 501 ; Hey, FR 2016, S. 485 ).

    Auch soweit dem durch eine späte Steuerfestsetzung verursachten Liquiditätsnachteil des Fiskus in Rechtsprechung und Literatur eine Bedeutung beigemessen wird (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. September 2009 - 1 BvR 2539/07 -, Rn. 21; BFHE 266, 501 ; Krabbe, Vollverzinsung im Steuerrecht, 2. Aufl. 1992, S. 18), ist nicht ersichtlich, dass dies für den Gesetzgeber bei der Bemessung des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO leitend gewesen wäre.

  • BFH, 01.03.2024 - V B 34/23

    Aussetzungsverfahren: Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) und

    Zudem genügt es, dass nach dem nationalen Recht die Möglichkeit besteht, einen Zinserlass aus Billigkeitsgründen gemäß §§ 163, 227 i.V.m. § 239 Abs. 1 AO zu beantragen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 13; vom 23.02.2023 - V R 30/20, BFHE 279, 506, BStBl II 2023, 1079 und nunmehr auch § 233a Abs. 8 Satz 4 AO in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 12.07.2022, BGBl I 2022, 1142, der gemäß Art. 97 § 15 Abs. 14 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in allen am 21.07.2022 anhängigen Verfahren anzuwenden ist), so dass übermäßige Besteuerungsfolgen im Einzelfall verhindert werden können.
  • FG Düsseldorf, 19.05.2021 - 4 K 2381/20

    Kein Erlass der Zinsen eines Einkommenssteuerbescheids wegen langer Ungewissheit

    Grund der Verspätung und etwaige Verschuldensfragen sind nach der gesetzlichen Konzeption irrelevant (vgl. etwa BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, Rn. 18 ff.; Rüsken, in Klein, AO, 15. Aufl. 2020, § 233a Rn. 1 ff., m.w.N.).

    Dies gilt auch für (Änderungs-)Festsetzungen, die auf einem Grundlagenbescheid beruhen und unter Umständen erst viele Jahre nach Ende des Veranlagungszeitraums erfolgen (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, Rn. 21 f.).

    Dieser Umstand kann daher nach obigen Maßstäben keine sachliche Unbilligkeit begründen; vielmehr widerspräche eine Billigkeitskorrektur dem gesetzgeberischen Konzept (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, Rn. 23).

    cc) Soweit der BFH in einer Entscheidung zusätzlich darauf abgestellt hat, dass es dem Steuerpflichtigen möglich gewesen sei, die festzustellenden Besteuerungsgrundlagen bei der Einkommensteuererklärung bereits vorab im Schätzungswege nach § 155 Abs. 2 i.V.m. § 162 Abs. 5 AO anzugeben und so die Zinsentstehung zu verhindern bzw. zu reduzieren (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, Rn. 23; offen gelassen von BFH, Urteil v. 1.6.2016 - X R 66/14, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2016, 1668, Rn. 35), führt dies zu keiner anderen Beurteilung.

    Derartige Einwendungen betreffen die Rechtmäßigkeit der Zinsfestsetzung einschließlich der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen und sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen (BFH, Urteil v. 3.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, Rn. 26, m.w.N.).

  • FG Münster, 26.10.2022 - 13 K 1920/21

    Streit um den Erlass von Nachzahlungszinsen zur Körperschaftsteuer aus sachlichen

    Ist nur der Erlass eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis ermessensgerecht, kann das Gericht gemäß § 101 Satz 1 FGO die Verpflichtung zum Erlass aussprechen (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, mit zahlreichen weiteren Nachweisen aus der BFH-Rechtsprechung).

    Das Finanzgericht darf daher Verwaltungsanweisungen nicht selbst auslegen, sondern nur prüfen, ob die Auslegung durch die Behörde möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, m.w.N.).

    Die Billigkeitsprüfung darf die generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch begründenden Gesetzes nicht unterlaufen, sich andererseits auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen, da dann ein auf sachliche Billigkeitsgründe gestützter Erlass nach § 227 AO niemals möglich wäre (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BStBl. II 2020, 214, m.w.N.).

  • BFH, 27.07.2022 - X R 5/20

    Kein Erlass von Nachzahlungszinsen aus Billigkeitsgründen wegen

    Dem stehe das BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 25/17 (BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214) nicht entgegen.

    Eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalles durch die Finanzbehörde ist deshalb für sich genommen nicht geeignet, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Billigkeitsgründen zu begründen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 16 ff., m.w.N.).

  • BFH, 09.10.2020 - VIII B 162/19

    Erlass von Säumniszuschlägen aufgrund verfassungsrechtlicher Einwendungen gegen

    Hierunter fallen auch die vom Kläger gegen die Verfassungsmäßigkeit der Höhe des gesetzlichen Zuschlagsatzes gemäß § 240 AO erhobenen Einwendungen, denn es handelt sich insoweit um die Frage der Verfassungsmäßigkeit der einfach-rechtlichen Grundlagen des Entstehens von Säumniszuschlägen (vgl. BFH-Urteil vom 03.12.2019 - VIII R 25/17, BFHE 266, 501, BStBl II 2020, 214, Rz 26, nach dem Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe gemäß §§ 233a, 238 AO grundsätzlich nicht im Erlassverfahren zu beurteilen sind).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.01.2020 - 2 K 245/17

    Kein teilweiser Erlass von Nachzahlungszinsen wegen Verzögerungen der

    4.) Im Hinblick auf das beim BFH anhängige Verfahren VIII R 25/17 hat der Senat die Revision gem. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen.
  • OVG Schleswig-Holstein, 11.07.2023 - 2 LA 31/19

    (Teil)Erlass einer Abgabe; Unbilligkeit einer Abgabenschuld aus sachlichen oder

    Aus persönlichen Gründen ist die Abgabenschuld unbillig, wenn der Abgabenschuldner durch diese in eine existenzielle wirtschaftliche Notlage geriete (Fortführung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zu Steuern: vgl. BFH, Urteile vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N., vom 3. Dezember 2019 - VIII R 25/17 -, juris Rn. 14 und vom 23. Februar 2017 - III R 35/14 -, juris Rn. 17 ff. m. w. N).

    Umstände, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können dagegen keinen Billigkeitserlass rechtfertigen (vgl. dazu BFH, Urteile vom 7. September 2021 - IX R 5/19 -, juris Rn. 82 m. w. N. und vom 3. Dezember 2019 - VIII R 25/17 -, juris Rn. 14; jeweils zu Steuern).

  • FG Münster, 15.10.2019 - 12 K 2532/16

    Verfahrensrecht - Zur Frage, ob Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuer aufgrund

    Letztgenannte Frage hat es damit auch aus der Entscheidung über den Erlass der Nachzahlungszinsen ausgeklammert, wenngleich sich für diese Entscheidung die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Höhe des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO nach herrschender Ansicht nicht stellt (in diesem Sinne ausdrücklich BFH, Beschluss vom 31.05.2017, I R 77/15, BFH/NV 2017, 1409; anders aber wohl im Zuge der Zulassung der Revision durch den BFH unter Nennung u.a. dieser dort zur Entscheidung stehenden Rechtsfrage, Az. VIII R 25/17).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht