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   BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18   

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https://dejure.org/2019,54137
BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18 (https://dejure.org/2019,54137)
BFH, Entscheidung vom 03.12.2019 - VIII R 43/18 (https://dejure.org/2019,54137)
BFH, Entscheidung vom 03. Dezember 2019 - VIII R 43/18 (https://dejure.org/2019,54137)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    InsO § 225a Abs 2, EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 4 S 1, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG VZ 2014, GG Art 3 Abs 1
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16

  • Bundesfinanzhof

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 225a Abs 2 InsO, § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG 2009, § 20 Abs 4 S 1 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, EStG VZ 2014
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16

  • IWW

    § 32d Abs. 6 des Einkomm... ensteuergesetzes, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 32d Abs. 1 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 225a Abs. 2 der Insolvenzordnung (InsO), §§ 228, 229 Abs. 1, 3, 230 des Aktiengesetzes (AktG), § 20 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, §§ 803, 804, 1083 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 225a Abs. 2 InsO, § 20 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 20 Abs. 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG, § 225a InsO, §§ 327a ff. AktG, § 327e AktG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 32d Abs. 6 EStG, § 32d Abs. 4 EStG, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG, § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

  • rewis.io

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 225a Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • rechtsportal.de

    InsO § 225a Abs. 2 ; EStG § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
    Berücksichtigungsfähigkeit des Verlusts aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien durch eine Kapitalherabsetzung auf Null

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null samt Bezugsrechtsausschlusses für die anschließende Kapitalerhöhung - Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 03.12.2019 VIII R 34/16

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anerkennung eines steuerbaren Aktienveräußerungsverlusts

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend gemacht werden

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 1, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4 S 1
    Veräußerung, Liquidation, Aktie, Wertverlust

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZG 2020, 960
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 12.05.2015 - IX R 57/13

    Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    "Veräußerung" ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten, ggf. auch zwangsweise, etwa im Wege der Zwangsversteigerung (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10.12.1969 - I R 43/67, BFHE 98, 30, BStBl II 1970, 310, zu § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG) oder auf der Grundlage eines ausländischen Insolvenzplans (BFH-Urteil vom 12.05.2015 - IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364, Rz 15).

    Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14).

    Als Übertragung von Aktien mit einem Rechtsträgerwechsel i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG durch die Altaktionäre hat der BFH auch die zweistufige Einziehung der Aktien durch eine amerikanische Aktiengesellschaft und deren anschließende Übertragung von der Gesellschaft auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht beurteilt (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16).

    bbb) Der im Streitfall eingetretene entschädigungslose Untergang der Aktien des Klägers kann indes nicht unter den Veräußerungsbegriff gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG subsumiert werden, da es sich um einen Vorgang handelt, bei dem weder ein Entgelt gezahlt wird noch hinsichtlich der Aktien wie im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 ein Rechtsträgerwechsel stattfindet.

    Nach Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) sind Verluste des Aktionärs steuerbar, wenn dieser bei einer Gesellschaftsübernahme als Minderheitsgesellschafter rechtlich oder wirtschaftlich gezwungen ist, seine Anteile an den Übernehmenden zu übertragen, denn wegen des Rechtsträgerwechsels wird in diesem Fall eine Veräußerung der Aktien an den Übernehmenden verwirklicht (BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364; BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, BStBl I 2016, 85, Rz 69).

    Die Leistungsfähigkeitsminderung des Anteilseigners, die eintritt, wenn ihm seine Aktie --wie im Streitfall-- auf der Grundlage eines Insolvenzplans im Zuge einer Kapitalherabsetzung auf Null mit gleichzeitigem Bezugsrechtsausschluss entschädigungslos entzogen wird (vgl. dazu unter II.1.c), ist aus Sicht des Senats vergleichbar mit einer Leistungsfähigkeitsminderung, die der Anteilseigner erleidet, wenn er seine Aktie noch rechtzeitig vor der Insolvenzeröffnung oder der gerichtlichen Bestätigung des Insolvenzplans ohne Gegenleistung veräußert oder, wie im Fall des BFH-Urteils in BFH/NV 2015, 1364, die Aktie ohne Entschädigung zur Weiterübertragung auf Gläubiger von der AG eingezogen wird oder er die Aktie durch einen Squeeze Out i.S. der §§ 327a ff. AktG verliert, bei dem er einen Verlust erleidet.

    Für die Vergleichbarkeit einer Aktienveräußerung mit dem im Streitfall vorliegenden "Aktienentzug" spricht auch, dass der BFH im Urteil in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15, 16 die entschädigungslose (zweistufige) Einziehung von Aktien durch eine AG und deren anschließende Übertragung durch die AG auf ihre Gläubiger auf der Grundlage eines Insolvenzplanverfahrens nach US-amerikanischem Recht als Aktienveräußerung beurteilt, obwohl die Altaktionäre selbst kein Eigentum an den Aktien auf die Gläubiger übertragen und damit zwischen diesen Personen kein Rechtsträgerwechsel vorliegt.

    Für die Steuerbarkeit des "Anteilsentzugs" als Anteilsveräußerung fehlt es, bezogen auf die Aktien der Altaktionäre im Vergleich zu dem Sachverhalt, der nach den Feststellungen des dortigen FG zum ausländischen Recht im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 1364 als Aktienveräußerung beurteilt wurde, nur daran, dass ein zivilrechtlicher Rechtsträgerwechsel -- zwischen den Altaktionären und der B-AG bzw. zwischen der B-AG und den Neugesellschaftern-- stattfindet (s. unter II.1.); denn dass der Kläger für seine Aktien keine Gegenleistung erhielt, steht der Annahme einer Veräußerung angesichts der Wertlosigkeit der Anteile nicht entgegen.

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    Eine entgeltliche Anteilsübertragung gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (BFH-Urteile in BFH/NV 2015, 1364, Rz 15; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 14).

    Zeichnet sich die Liquidation oder Insolvenz einer AG ab, kann der Steuerpflichtige zudem unstreitig steuerbare Verluste erzielen, indem er seine Aktien gegen ein geringes (nicht zwingend kostendeckendes) Entgelt oder bei objektiver Wertlosigkeit auch ohne Entgelt auf einen Dritten überträgt (Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).

    Da die depotführende Bank den Veräußerungsverlust des Klägers als nicht steuerbar beurteilt hat, besteht die Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung nicht (vgl. Senatsurteil in BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221, Rz 25).

  • FG Hessen, 10.04.2018 - 7 K 440/16

    Berücksichtigung von Verlusten wenn Aktien im Rahmen eines Debt-to-Equity-Swaps

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 10.04.2018 - 7 K 440/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FA beantragt, das Urteil des Hessischen FG vom 10.04.2018 - 7 K 440/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 10.08.2005 - VIII R 26/03

    Betrieblicher Aufwand bei vereinfachter Kapitalherabsetzung durch teilweise

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    Eine verdeckte Einlage verlangt jedoch die Zuwendung eines bilanzierbaren Vermögensvorteils an die Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlichen Gründen ohne eine wertadäquate Gegenleistung (z.B. BFH-Urteile vom 15.10.1997 - I R 80/96, BFH/NV 1998, 624; vom 10.08.2005 - VIII R 26/03, BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 31; vom 06.12.2016 - IX R 7/16, BFH/NV 2017, 724, Rz 16; vgl. auch Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307).

    Die Aktien des Klägers wurden aber nicht als bilanzierbares Wirtschaftsgut auf die B-AG übertragen, denn sie erloschen aufgrund der Kapitalherabsetzung auf Null, ohne auf diese überzugehen (s. unter II.1.; vgl. auch Senatsurteil in BFHE 210, 402, BStBl II 2006, 22, Rz 32).

  • BFH, 22.12.2011 - III R 5/07

    Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806).
  • BFH, 03.06.2014 - II R 45/12

    Steuerbefreiung für letztwillige Zuwendung eines Wohnungsrechts an

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806).
  • BFH, 09.08.2016 - VIII R 27/14

    Verrechnung von dem Halbeinkünfteverfahren unterliegenden Veräußerungsverlusten

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    Dieser Antrag war zulässig, weil es sich bei dem Antragsrecht gemäß § 32d Abs. 4 EStG um ein unbefristetes Veranlagungswahlrecht handelt und die Wahlrechtsausübung nur durch das allgemeine verfahrensrechtliche Institut der Bestandskraft begrenzt wird (Senatsurteil vom 09.08.2016 - VIII R 27/14, BFHE 255, 51, BStBl II 2017, 821, Rz 19).
  • BFH, 29.08.2012 - II R 49/11

    Keine Prozesszinsen bei Steuerherabsetzung erst nach Beendigung der

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    aa) Eine für eine Analogie erforderliche, erkennbar planwidrige Regelungslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und der ihm immanenten Teleologie, unvollständig und somit ergänzungsbedürftig ist und seine Ergänzung nicht einer gesetzlich gewollten Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht (BFH-Urteile vom 22.12.2011 - III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, und vom 29.08.2012 - II R 49/11, BFHE 238, 499, BStBl II 2013, 104, jeweils m.w.N.; vom 03.06.2014 - II R 45/12, BFHE 245, 374, BStBl II 2014, 806).
  • BFH, 22.09.2011 - IV R 3/10

    Einbeziehung anteiliger Gewerbesteuer-Messbeträge nach § 35 Abs. 3 Satz 4 EStG

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    Ob es sich um eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke oder lediglich um einen sog. rechtspolitischen Fehler handelt, ist unter Heranziehung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) zu ermitteln, wobei für den danach erforderlichen Vergleich auf die Wertungen des Gesetzes, insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Gesetzes zurückzugreifen ist (BFH-Urteil vom 22.09.2011 - IV R 3/10, BFHE 235, 346, BStBl II 2012, 14, Rz 21).
  • BFH, 08.09.1994 - IV R 85/93

    § 3 Nr. 20 c GewStG ist auf Einrichtungen zur ambulanten Pflege anwendbar. Diese

    Auszug aus BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18
    aa) Die analoge Anwendung einer Vorschrift kommt bei Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nur in Betracht, wenn die für einen bestimmten Sachverhalt vorgesehene gesetzliche Regelung auf einen anderen, vom Gesetz nicht erfassten, aber nur unwesentlich abweichenden Sachverhalt anwendbar ist (BFH-Urteile vom 13.02.1980 - II R 18/75, BFHE 130, 188 , BStBl II 1980, 364, unter II.1.a; vom 08.09.1994 - IV R 85/93, BFHE 175, 451, BStBl II 1995, 67, unter 2.b).
  • BFH, 13.02.1980 - II R 18/75

    Auswechslung aller Gesellschafter einer GbR und Grunderwerbsteuer

  • BFH, 06.12.2016 - IX R 7/16

    Berücksichtigung der Werthaltigkeit einer Forderung bei der Ermittlung des

  • BFH, 10.12.1969 - I R 43/67

    Vorliegen eines Veräusserungsgeschäfts bei Entziehung der Anteile des

  • BGH, 05.10.1992 - II ZR 172/91

    Ausgestaltung von Genußscheinrechten - Beseitigung des Grundkapitals durch

  • BFH, 15.10.1997 - I R 80/96
  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

  • BFH, 04.03.2009 - I R 32/08

    Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unter dem Teilwert -

  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 37/15

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

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