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   BFH, 04.03.1959 - II 101/57 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1959,3648
BFH, 04.03.1959 - II 101/57 U (https://dejure.org/1959,3648)
BFH, Entscheidung vom 04.03.1959 - II 101/57 U (https://dejure.org/1959,3648)
BFH, Entscheidung vom 04. März 1959 - II 101/57 U (https://dejure.org/1959,3648)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerschuldner bei der Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im öffentlichen Güterverkehr

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 68, 557
  • BStBl III 1959, 214
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • RFH, 29.10.1924 - VI v A 27/24
    Auszug aus BFH, 04.03.1959 - II 101/57 U
    Die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts sind nach der an das Urteil des Reichsfinanzhofs VI v A 27/24 vom 29. Oktober 1924 (Slg. Bd. 14 S. 350) anknüpfenden ständigen Rechtsprechung der höchsten Steuergerichte gemäß § 288 Ziff. 1, § 296 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) für den Senat bindend, wenn das Finanzgericht auf Grund der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung ohne Rechtsirrtum und ohne Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und gegen Verfahrensvorschriften zu dem gewonnenen Ergebnis kommen konnte; es ist nicht erforderlich, daß es zu diesem Ergebnis kommen mußte.
  • BGH, 09.02.1966 - IV ZR 334/64

    Rechtsmittel

    Schließlich ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht im Hinblick auf das Ergebnis des Verschollenheitsverfahrens, in dem die Mutter der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Kiel vom 14. November 1957 - 21 II 101/57 (vgl. Erbschein des Amtsgerichts Kiel vom 23. April 1958, Bl. 7 EA) mit Wirkung vom 31. Dezember 1944 für tot erklärt worden ist, die näheren Umstände des Todes der Mutter der Klägerin für nicht mehr aufklärbar erachtet hat.
  • BFH, 21.12.1962 - II 75/60 S

    Beförderungsteuerrechtliche Anerkennung einer sog. fiktiven Selbstadressierung

    Nach dem Urteil des erkennenden Senats II 101/57 U vom 4. März 1959 (BStBl 1959 III S. 214/215, Slg. Bd. 68 S. 557) ist die KVO zwar keine Rechtsverordnung und damit nicht allgemein verbindlich; sie erlangt aber ihre Wirksamkeit (mindestens) als allgemein festgelegte Vertragsgrundlage im Einzelfall infolge beiderseitiger Unterwerfung der Beteiligten unter ihre Bestimmungen.
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