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   BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03   

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https://dejure.org/2004,6142
BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03 (https://dejure.org/2004,6142)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2004 - VII R 64/03 (https://dejure.org/2004,6142)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2004 - VII R 64/03 (https://dejure.org/2004,6142)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 169 Abs. 2 Satz 3; ; AO 1977 § 169 Abs. 2; ; UStG § 21 Abs. 2; ; FGO § 118 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 169; ZK Art. 203, Art. 221
    Einfuhrabgabenentstehung: Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; Verjährungsfrist für hinterzogene Einfuhrabgaben

  • datenbank.nwb.de

    Entstehung der Einfuhrabgaben durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung; zehnjährige Verjährungsfrist für hinterzogene Einfuhrabgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Entziehen von Waren aus der zollamtlichen Überwachung durch fehlende Abfertigung zum Versandverfahren unmittelbar nach Entfernung aus dem Zolllager; Widerlegung der Vermutung des Art. 71 Abs. 2 Zollkodex (ZK) der Ausfuhr der in den Zollanmeldungen angegebenen Waren bzw. ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 203 Abs 1, ZK Art 203 Abs 3, AO 1977 § 169 Abs 2
    Nacherhebung; Vermögensvorteil; Vermutung; Zollamtliche Überwachung; Zolllager

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 30.10.1990 - VII R 18/88

    Forderung von hinterzogener Minearlölsteuer - Unterbrechung des Ablaufs der

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Das FG hat auch zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf ankommt, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat (Senatsurteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).

    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).

    Der Senat hat daher, ohne auf die Frage einer etwaigen Weisungsgebundenheit einzugehen, in seiner Rechtsprechung lediglich darauf abgestellt, ob die betreffende Person steuerlicher "Erfüllungsgehilfe" bzw. eine "in Erfüllung seiner (des Steuerpflichtigen) steuerlichen Pflichten handelnde Person" (vgl. Senatsurteil in BFHE 135, 563), ein "Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe" oder eine "Hilfsperson" (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721) war.

    Dementsprechend war weder in dem Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721 der Lagerhalter noch in dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01 (BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385) der Steuerberater, dessen Steuerhinterziehungen bei der Frage der Festsetzungsverjährungsfrist dem Steuerschuldner zugerechnet wurden, diesem gegenüber weisungsgebunden.

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob die für die Klägerin tätigen Hilfspersonen ihrerseits ebenfalls Hilfspersonen eingesetzt haben, welche die Steuerhinterziehungen begangen haben (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721).

  • BFH, 23.03.1982 - VII R 68/81
    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Das FG hat auch zutreffend im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats angenommen, dass es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf ankommt, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat (Senatsurteile vom 23. März 1982 VII R 68/81, BFHE 135, 563; vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721).

    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).

    Der Senat hat daher, ohne auf die Frage einer etwaigen Weisungsgebundenheit einzugehen, in seiner Rechtsprechung lediglich darauf abgestellt, ob die betreffende Person steuerlicher "Erfüllungsgehilfe" bzw. eine "in Erfüllung seiner (des Steuerpflichtigen) steuerlichen Pflichten handelnde Person" (vgl. Senatsurteil in BFHE 135, 563), ein "Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe" oder eine "Hilfsperson" (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721) war.

  • BFH, 17.07.2001 - VII R 99/00

    Zolllager ; Wiederausgeführte Drittlandswaren ; Entstehung einer Zollschuld ;

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe es mit seinem Vorlagebeschluss vom 17. Juli 2001 VII R 99/00 (BFHE 195, 481) als zweifelhaft angesehen, ob bei Waren, welche aus einem Zolllager wieder ausgeführt würden, ein Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung allein darin zu sehen sei, dass die Waren im unmittelbaren Anschluss an ihre Entfernung aus dem Zolllager nicht zum Versandverfahren abgefertigt worden seien.

    Ohne Erfolg beruft sich die Revision deshalb auf den Senatsbeschluss in BFHE 195, 481, da jenem Beschluss ein Fall zugrunde lag, in welchem der Verbleib der dem Zolllager entnommenen Waren nicht ungeklärt geblieben war, weil die Waren nachweislich wieder ausgeführt worden waren.

  • EuGH, 12.02.2004 - C-337/01

    Hamann International

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Der Begriff des Entziehens aus der zollamtlichen Überwachung umfasst nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) jede Handlung oder Unterlassung, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (EuGH-Urteil vom 12. Februar 2004 C-337/01, zur Veröffentlichung in EuGHE vorgesehen, m.w.N.).

    Im Übrigen hat der EuGH mit Urteil vom 12. Februar 2004 C-337/01 auf die Vorlagefrage des Senats geantwortet und dahin entschieden, dass auch in jenem Fall von einem Entzug der Waren aus der zollamtlichen Überwachung i.S. des Art. 203 Abs. 1 ZK auszugehen war.

  • BFH, 31.01.1989 - VII R 77/86

    Steuerhinterziehung - Verlängerte Festsetzungsfrist - Exkulpationsbeweis -

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).
  • BFH, 19.12.2002 - IV R 37/01

    Verlängerte Festsetzungsfrist bei Steuerverkürzung

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Dementsprechend war weder in dem Senatsurteil in BFH/NV 1991, 721 der Lagerhalter noch in dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01 (BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385) der Steuerberater, dessen Steuerhinterziehungen bei der Frage der Festsetzungsverjährungsfrist dem Steuerschuldner zugerechnet wurden, diesem gegenüber weisungsgebunden.
  • BFH, 20.07.1999 - VII R 85/98

    Nacherhebung - Eingangsabgabe - Zollkodex - Geltung des Zollkodex

    Auszug aus BFH, 04.05.2004 - VII R 64/03
    Ist Letzteres allerdings der Fall, kommt für den Steuerpflichtigen der nach § 169 Abs. 2 Satz 3 AO 1977 mögliche Exkulpationsbeweis, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt bzw. die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen nicht unterlassen hat, nicht in Betracht (Senatsurteile in BFHE 135, 563; in BFH/NV 1991, 721; vom 31. Januar 1989 VII R 77/86, BFHE 156, 30; vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244).
  • BFH, 29.11.2005 - IX R 49/04

    Versteuerung privater Wertpapierveräußerungsgeschäfte im Jahr 1999

    Da die Festsetzungsfrist bei hinterzogenen Steuern nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 zehn Jahre beträgt --und die Steuer auf nicht erklärte Veräußerungsgeschäfte ist regelmäßig objektiv hinterzogen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516)--, können die Finanzbehörden für den Veranlagungszeitraum des Streitjahres noch ermitteln.

    Werden Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht erklärt --und nur diese Fälle bilden die "Achillesferse" des Vollzugsdefizits--, so ist regelmäßig der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 1516).

  • BFH, 28.10.2004 - VII B 298/03

    NZB: Verfahrensfehler, Sachaufklärungspflicht

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa die Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721, 722; vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516) kommt es für die Anwendung der zehnjährigen Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 allein darauf an, ob es sich objektiv um eine hinterzogene Steuer handelt; die Vorschrift setzt dagegen nicht voraus, dass der Steuerschuldner selbst oder die Person, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, die Steuerhinterziehung begangen hat.

    Es ist vielmehr geklärt, dass dies jede Person sein kann, die mit dem Wissen und Wollen des Steuerschuldners in dessen steuerlichem Pflichtenkreis tätig wird; auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Steuerschuldner kommt es nicht an (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2004, 1516).

    Wurde die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung von einer Hilfsperson des Steuerschuldners begangen, kommt für diesen ein Entlastungsbeweis nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 1999 VII R 85/98, BFHE 189, 244, 250; in BFH/NV 2004, 1516).

  • BFH, 13.02.2008 - IX R 61/07

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung - Spekulationsbesteuerung 1996

    Die zehnjährige Frist gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient (§ 169 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz AO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721; vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516, m.w.N.).

    Die Exkulpationsmöglichkeit des § 169 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz AO ist im Streitfall nicht einschlägig, zumal unstreitig ein Vermögensvorteil bei der Klägerin gegeben ist (dazu im Übrigen vgl. BFH-Urteile vom 19. Dezember 2002 IV R 37/01, BFHE 200, 495, BStBl II 2003, 385; in BFH/NV 2004, 1516, m.w.N.).

  • FG Bremen, 21.05.2008 - 2 K 74/07

    Haftung eines Arbeitgebers für die durch Steuerhinterziehungen eines

    Im Rahmen von § 169 Abs. 2 AO muss sich der Steuerschuldner eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung seiner Hilfspersonen grundsätzlich wie seine eigene Tat zurechnen lassen, ohne dass er sich auf mangelndes Verschulden bei deren Auswahl berufen kann (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 30. Oktober 1990 VII R 18/88, BFH/NV 1991, 721;vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516, ZfZ 2005, 18 , m.w.N.; BFH-Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 VII B 298/03, BFH/NV 2005, 1021;vom 14. Juni 2007 VII B 184/06, BFH/NV 2007, 2053; alle m.w.N.).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 4588/06

    Zuständigkeit für Abgabenerhebung bei nicht ordnungsgemäß erledigtem

    Auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Steuerschuldner (Klägerin) kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, ZfZ 05, 18).
  • FG München, 30.05.2006 - 14 K 4566/03

    Schuldner der Branntweinsteuer

    Auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Steuerschuldner (Klägerin) kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, ZfZ 05, 18).
  • FG München, 22.01.2009 - 14 K 544/06

    Steuererhebungskompetenz und Verjährungsfrist für die Branntweinsteuer bei

    Auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Steuerschuldner (Klägerin) kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, ZfZ 05, 18).
  • FG München, 11.11.2009 - 14 K 3662/06

    Entstehung von Branntweinsteuer durch Austausch der begleitenden

    Auf eine Weisungsgebundenheit gegenüber dem Steuerschuldner kommt es dagegen nicht an (BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, ZfZ 2005, 18).
  • FG Hamburg, 20.06.2006 - 4 K 155/04

    Entziehung der Ware aus der zollamtlichen Überwachung

    Im Übrigen hat der Bundesfinanzhof entschieden (Urteil vom 4.5.2004, VII R 64/03), dass für den Steuerpflichtigen - hier also die Klägerin - ein Exkulpationsbeweis nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO nicht in Betracht kommt, wenn die Steuerhinterziehung durch eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient hat.
  • FG Bremen, 09.07.2020 - 1 K 39/18

    Beendigung der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren

    Auf eine Weisungsgebundenheit des Erfüllungsgehilfen gegenüber dem Steuerschuldner kommt es nicht an (vgl. BFH-Urteil vom 4. Mai 2004 VII R 64/03, BFH/NV 2004, 1516 ).
  • FG München, 13.11.2009 - 14 K 2466/08

    Entziehung von Branntwein aus dem Steueraussetzungsverfahren - Versender als

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