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   BFH, 04.05.2011 - X S 8/11   

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https://dejure.org/2011,12102
BFH, 04.05.2011 - X S 8/11 (https://dejure.org/2011,12102)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2011 - X S 8/11 (https://dejure.org/2011,12102)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2011 - X S 8/11 (https://dejure.org/2011,12102)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • openjur.de

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs; Wesen der Prozessvollmacht; Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 133a Abs 1, FGO § 133a Abs 2, FGO § 133a Abs 4
    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • Bundesfinanzhof

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 133a Abs 1 FGO, § 133a Abs 2 FGO, § 133a Abs 4 FGO
    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • ra.de
  • rewis.io

    Anhörungsrüge: Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs - Wesen der Prozessvollmacht - Zulässigkeit einer Gegenvorstellung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 133a Abs. 2 S. 1
    Abstellen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Prozessbevollmächtigten i.R.d. § 133a Abs. 2 S. 1 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Gehörsverletzung maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 21.08.2007 - X S 18/07

    Anforderungen an die schlüssige Begründung der Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    Aus der Darlegungspflicht des Rügeführers (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO) folgt, dass er substantiiert vortragen muss, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen er sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 21. August 2007 X S 18/07, BFH/NV 2007, 2143).
  • BVerfG, 25.11.2008 - 1 BvR 848/07

    Entscheidung über Gegenvorstellung setzt keine neue Frist zur Einlegung einer

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.
  • BFH, 28.05.2010 - III S 11/10

    Gegenvorstellung gegen nicht abänderbare gerichtliche Entscheidung nicht

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.
  • BFH, 13.10.2005 - IV S 10/05

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt worden wäre, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76).
  • BFH, 19.01.2011 - X B 68/10

    Nichtzulassungsbeschwerde: Schätzung der Einkünfte einer Prostituierten durch das

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    Die Nichtzulassungsbeschwerde hat der angerufene Senat durch Beschluss vom 19. Januar 2011 X B 68/10 als unbegründet zurückgewiesen.
  • BFH, 17.06.2005 - VI S 3/05

    Anhörungsrüge: Anwendungsbereich des § 133a FGO

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    a) Mit der Anhörungsrüge kann nach der ausdrücklichen Regelung in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO nur die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, nicht jedoch die Verletzung sonstiger Rechte geltend gemacht werden (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
  • BFH, 26.03.2007 - II S 1/07

    Rechtliches Gehör; Einheitswert für Mietwohngrundstück im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird hingegen nicht dadurch verletzt, dass ein Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt (BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).
  • BFH, 01.07.2009 - V S 10/07

    BFH nimmt Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.
  • BFH, 14.11.2006 - IX S 14/06

    Gegenvorstellung gegen PKH-Beschluss

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    Im Übrigen ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei, da für das Verfahren betreffend einer Gegenvorstellung kein Gebührentatbestand vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).
  • BFH, 19.11.2009 - III S 43/09

    Gegenvorstellung gegen Zurückweisung einer Erinnerung nicht statthaft -

    Auszug aus BFH, 04.05.2011 - X S 8/11
    a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des BFH (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453, und vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden.
  • BGH, 11.05.2006 - IX ZR 171/03

    Beginn der Frist für die Anbringung einer Gehörsrüge

  • BGH, 16.11.2016 - VII ZR 277/14

    Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren: Beginn der Frist für die Einlegung der

    Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der sie im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, aaO; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).
  • BFH, 29.08.2011 - III S 11/11

    Fristbeginn für die Erhebung einer Anhörungsrüge - Keine Aussetzung des

    Der Kläger muss sich die Kenntnis seines Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen, da das Wesen der Prozessvollmacht darin besteht, dass Prozesshandlungen, die der Bevollmächtigte vornimmt oder die diesem gegenüber vorgenommen werden, für den Vollmachtgeber bindend sind, so als ob er sie selbst vorgenommen hätte oder sie ihm gegenüber vorgenommen worden wären (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung; z.B. BFH-Beschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).
  • BFH, 31.01.2014 - X S 57/13

    Gerichtskosten bei Anhörungsrüge wegen Nichtzulassung der Revision - Zweck der

    dargestellt nicht für durchgreifend hält-- können im Verfahren über die Anhörungsrüge nicht berücksichtigt werden, weil es dabei nicht um die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geht (vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom 4. Mai 2011 X S 8/11, BFH/NV 2011, 1383).
  • OLG Köln, 17.06.2016 - 19 U 16/14

    Zulässiges Rechtsschutzziel einer Berufung

    Eine Gegenvorstellung ist zwar auch nach der Einführung von § 321 a ZPO für Fälle entscheidungserheblicher Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs weiterhin statthaft, beschränkt sich allerdings auf die Geltendmachung der Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte, z.B. von schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH, Beschluss vom 4.5.2011 - X S 8/11, abrufbar bei juris m.w.N.), und ist ebenfalls in der Frist und Form des § 321 a Abs. 2 ZPO zu erheben (vgl. BGH, Beschluss vom 16.10.2012 - II ZB 6/09, in: MDR 2013, 421 f. m.w.N.).
  • BGH, 13.08.2018 - VI ZR 499/16

    Verwerfung der Anhörungsrüge als unzulässig

    Maßgeblich für die Berechnung der Zweiwochenfrist ist der Zeitpunkt, an dem der Prozessbevollmächtigte, der ihn im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vertrat, von dem Umstand einer etwaigen Gehörsverletzung im Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat (BGH, Beschluss vom 16. November 2016 - VII ZR 277/14, juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZR 171/03, FamRZ 2006, 1029; BFH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - X S 8/11 Rn. 7).
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