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   BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17   

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https://dejure.org/2017,18968
BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17 (https://dejure.org/2017,18968)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2017 - IV B 10/17 (https://dejure.org/2017,18968)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2017 - IV B 10/17 (https://dejure.org/2017,18968)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FVG § 21 Abs 3, AO § 30, AO § 196, FGO § 69 Abs 2, FGO § 69 Abs 3
    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • Bundesfinanzhof

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21 Abs 3 FVG, § 30 AO, § 196 AO, § 69 Abs 2 FGO, § 69 Abs 3 FGO
    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • IWW

    § 21 Abs. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG), § 21 Abs. 3 FVG, § ... 200 AO, Art. 108 Abs. 4 Satz 2 des Grundgesetzes (GG), Art. 28 Abs. 2 GG, § 21 Abs. 3 Satz 1 FVG, § 19 FVG, §§ 196, 197 AO, § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO, § 196 AO, § 7 des Gewerbesteuergesetzes, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung unter Teilnahme eines Gemeindebediensteten

  • rewis.io

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung unter Teilnahme eines Gemeindebediensteten

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 2
    Anordnung der Aussetzung der Vollziehung der Anordnung einer Außenprüfung unter Teilnahme eines Gemeindebediensteten

  • datenbank.nwb.de

    Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts bei Geschäftsbeziehung zum geprüften Unternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • FG Düsseldorf, 17.01.2017 - 10 V 3186/16

    Aussetzung der Vollziehung der Verfügung über die Teilnahme eines

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17
    Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2017  10 V 3186/16 A(AO) wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das FG setzte mit Beschluss vom 17. Januar 2017  10 V 3186/16 A(AO) die Vollziehung der Teilnahmeanordnung vom 6. September 2016 bis zur Bekanntgabe einer Entscheidung über den dagegen eingelegten Einspruch oder bis zu einer anderweitigen Erledigung des Einspruchsverfahrens aus.

  • BVerwG, 27.01.1995 - 8 C 30.92

    Keine Befugnis der Gemeinden, die Beteiligung von Gemeindebediensteten an

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17
    Der Gemeindebedienstete darf grundsätzlich nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen; er besitzt mithin keine aktiven Mitwirkungsrechte gegenüber dem Steuerpflichtigen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.1995, 8 C 30.92).".

    Leitlinie der Verwaltung sei ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1995  8 C 30.92 (BStBl II 1995, 522), wonach die Finanzämter und nicht die Gemeinden zur Anordnung der Teilnahme befugt seien.

  • BFH, 20.05.1997 - VIII B 108/96

    Verdeckte wesentliche Beteiligung - Bewertung

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (vgl. BFH-Beschluss vom 20. Mai 1997 VIII B 108/96, BFHE 183, 174, m.w.N.).
  • BFH, 10.02.1967 - III B 9/66

    Aussetzung der Vollziehung eines angefochtenen Steuerbescheids

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17
    Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Steuerbescheids neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Februar 1967 III B 9/66, BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182, seitdem ständige Rechtsprechung).
  • BFH, 13.02.1990 - VIII R 188/85

    Teilnahme eines Gemeindemitarbeiters an Außenprüfung der Finanzverwaltung:

    Auszug aus BFH, 04.05.2017 - IV B 10/17
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in einem Urteil vom 13. Februar 1990 VIII R 188/85 (BFHE 160, 115, BStBl II 1990, 582) offengelassen, ob er sich der von einem FG vertretenen Auffassung anschließe, den Finanzbehörden stehe die Anordnungsbefugnis im Rahmen des § 21 Abs. 3 FVG zu.
  • BFH, 23.01.2020 - III R 9/18

    Regelung des Rechts auf Teilnahme einer Gemeinde an Außenprüfung des Finanzamts

    Das FG habe zu Unrecht entschieden, dass eine Einschränkung des Teilnahmerechts aus Gründen des Steuergeheimnisses nur in Konstellationen wie der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 - IV B 10/17 (BFH/NV 2017, 1009) entschiedenen möglich sein könne.

    Da es sich bei der Regelung des Rechts auf Teilnahme an der Außenprüfung um einen gegenüber dem Steuerpflichtigen eigenständigen Verwaltungsakt handelt (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1009; vgl. BFH-Urteil vom 13.02.1990 - VIII R 188/85, BFHE 160, 115, BStBl II 1990, 582; Drüen, DÖV 2012, 493, 495; Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 21 FVG Rz 2b; Schmieszek in HHSp, § 21 FVG Rz 8), der dem Steuerpflichtigen die Duldung der Teilnahme der Gemeinde an der Außenprüfung auferlegt, kann der Steuerpflichtige im Rahmen der Anfechtung alle Einwendungen geltend machen, insbesondere solche, die sich aus über den Rahmen der Befugnis hinausgehenden Pflichten ergeben.

    Das Recht zur Offenbarung der im Besteuerungsverfahren vom FA erlangten Kenntnisse gegenüber der Gemeinde darf nur dem Zweck dienen, der Gemeinde eine wirksame Durchsetzung ihres Steueranspruchs zu ermöglichen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2017, 1009, Rz 20).

    cc) Der IV. Senat des BFH hat in seinem Beschluss in BFH/NV 2017, 1009 eine konkrete Interessenabwägung in denjenigen Fällen gefordert, in denen die Gemeinde und der Steuerpflichtige in einem Konkurrenz- oder Wettbewerbsverhältnis stehen.

  • FG Düsseldorf, 19.01.2018 - 1 K 2190/17

    Finanzamt darf die Teilnahme eines städtischen Bediensteten anordnen

    Im darauf folgenden Beschluss vom 4. Mai 2017 (IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009) habe der BFH ausgeführt, an der Frage der sachlichen Zuständigkeit könnten Zweifel bestehen, dies jedoch ausdrücklich offen gelassen.

    Bei der Mitteilung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten handelt es sich um einen selbständigen, isoliert anfechtbaren Verwaltungsakt (vgl. BFH-Urteil in BStBl II 1990, 582; BFH-Beschluss vom 21. April 2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; BVerwG-Urteil vom 27. Januar 1995 8 C 30/92, BVerwGE 97, 357; so auch Krumm in: Tipke/Kruse § 21 FVG Rz. 2b; Drüen, DÖV 2012, 493).

    aa) Der BFH hat in seinem Beschluss vom 10. April 2017 (IV B 10/17 BFH/NV 2017, 1009) hierzu ausdrücklich ausgeführt, dass er im Rahmen der summarischen Prüfung zu den Ausführungen des 10. Senats des FG Düsseldorf (EFG 2017, 534) nicht näher Stellung nimmt.

    aa) Wie der BFH in seinem Beschluss in BFH/NV 2017, 1009 ausführt, ist die Einräumung des Beteiligungsrechts an der Außenprüfung als Ausgangspunkt Bestandteil des Verwaltungsverfahrens zur Festsetzung der Gewerbesteuer und die Offenbarung der zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Kenntnisse über Verhältnisse des Steuerpflichtigen gegenüber der Gemeinde damit nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO zulässig.

  • FG Düsseldorf, 23.06.2021 - 7 K 656/18

    Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer durch den Beklagten angeordneten

    Anders hat dies der 4. Senat des BFH in einem Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes aber aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls gesehen, wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger sich eben nicht nur in einem Über-/Unterordnungsverhältnis, sondern als Konkurrenten oder Vertragspartner gegenüberstehen (vgl. BFH, Beschluss vom 4.5.2017 IV B 10/17, Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2017, 1009).

    Bei summarischer Betrachtung spricht deshalb viel dafür, das Beteiligungsrecht der Gemeinden so einzugrenzen, dass keine Kenntnisse der Finanzverwaltung offenbart werden, die für eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinde von Bedeutung sein können" (BFH, Beschluss vom 4.5.2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009).

    Nach den Ausführungen des BFH besteht bei Bekanntwerden von Kalkulationsgrundlagen die Gefahr, dass die gewonnenen Erkenntnisse insoweit zum Vorteil der Gemeinde bei ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit verwertet werden (BFH, Beschluss vom 4.5.2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017).

    Ob eine institutionelle Trennung überhaupt für einen Schutz des Steuergeheimnisses geeignet ist, bezweifelt der BFH (BFH, Beschluss vom 4.5.2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017).

  • BFH, 11.01.2018 - VIII B 67/17

    Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO i.V.m. § 147a AO - Berechnung des

    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. Mai 2017 IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009, m.w.N.).
  • BFH, 20.10.2022 - III R 25/21

    Kein Ausschluss der Teilnahmebefugnis des Gemeindeprüfers aufgrund

    Wie das FG und der IV. Senat des BFH in seiner Entscheidung vom 04.05.2017 - IV B 10/17 (BFH/NV 2017, 1009, Rz 19) hält es der erkennende Senat für zweifelhaft, ob der Gefahr der Verwertung von (bereits erlangten) Prüfungserkenntnissen für eigene wirtschaftliche Interessen der Gemeinde mit Vorgaben zur institutionellen Trennung der Zuständigkeiten innerhalb der Gemeinde wirksam begegnet werden kann.

    Dies kann aber nur mit der auch vom IV. Senat im Beschluss in BFH/NV 2017, 1009, Rz 18 für einen Fall der Konkurrenz-/Wettbewerbssituation befürworteten Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls geschehen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 - 9 V 9085/22

    Aufhebung der Vollziehung: Ermessensausübung der Finanzbehörde bei der

    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; vom 25. April 2018 - IX B 21/18, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2018, 415; vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 und vom 17. Dezember 2018 - VIII B 91/18, BFH/NV 2019, 306).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.01.2023 - 9 V 9036/22

    Rechtsschutz bei Meinungsverschiedenheiten über das Erlöschen der

    Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der Senat sich anschließt, vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unsicherheit oder Unentschiedenheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheiten in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (vgl. z. B. BFH, Beschlüsse vom 4. Mai 2017 - IV B 10/17, BFH/NV 2017, 1009; vom 25. April 2018 - IX B 21/18, BStBl II 2018, 415; vom 3. September 2018 - VIII B 15/18, BFH/NV 2018, 1279 und vom 17. Dezember 2018 - VIII B 91/18, BFH/NV 2019, 306).
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