Rechtsprechung
   BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,41200
BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18 (https://dejure.org/2021,41200)
BFH, Entscheidung vom 04.05.2021 - VIII R 17/18 (https://dejure.org/2021,41200)
BFH, Entscheidung vom 04. Mai 2021 - VIII R 17/18 (https://dejure.org/2021,41200)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,41200) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 4a S 5, EStG § 20 Abs 4a S 7, KStG § 27 Abs 8 S 9, AEUV Art 63, EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, EStG VZ 2014
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 4a S 5 EStG 2009, § 20 Abs 4a S 7 EStG 2009, § 27 Abs 8 S 9 KStG 2002, Art 63 AEUV, § 20 Abs 1 Nr 1 S 1 EStG 2009
    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • IWW

    § 20 Abs. 4a S. 5 und S. 7 EStG, § 27 Abs. 8 S. 9 KStG, AEUV Art. 63
    EStG, KStG, AEUV

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der mit einer Zuzahlung verbundenen Zuteilung von Aktien an einem anderen Unternehmen durch eine ausländische Kapitalgesellschaft; Begriff der Abspaltung im Sinne von § 20 Abs. 4a S. 7 EStG

  • rewis.io

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 4.5.2021 VIII R 14/20 - Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • rechtsportal.de

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • datenbank.nwb.de

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - steuerneutrale Kapitalmaßnahmen i.S. des § 20 Abs. 4a EStG - Nachweis der Einlagenrückgewähr im Steuerfestsetzungsverfahren des Anteilseigners

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft - und die Einkommensteuer

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschüttungen aus EU-Gesellschaften - Einlagenrückgewähr auch ohne Antrag nach § 27 Abs. 8 KStG?

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 1 Nr 1, EStG § 23
    Dividende, Barausgleich, Tausch, Veräußerungsgeschäft

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Führte die aufgrund einer Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft von dieser veranlasste Zuteilung von Aktien eines dritten Unternehmens, verbunden mit einer zusätzlichen Zahlung, zu steuerpflichtigen Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2009 bei den ...

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 273, 197
  • ZIP 2022, 428
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.05.2021 - VIII R 14/20

    Besteuerung von Anteilszuteilungen durch eine EU-Kapitalgesellschaft -

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R 14/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, unter II.4.) verwiesen.

    Wie der Senat im Parallelverfahren VIII R 14/20 für dieselben Ausschüttungen der Vodafone an einen anderen Steuerpflichtigen entschieden hat, ist es nach seiner Auffassung fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist; insoweit wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R 14/20 (unter II.6.a) verwiesen.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R 14/20 (unter II.6.) verwiesen.

    In entsprechender Weise ist auch der individuelle Nachweis einer Einlagenrückgewähr von Anteilseignern von EU-ausländischen Gesellschaften und somit von den Klägern zu führen (vgl. auch Senatsurteil vom 04.05.2021 - VIII R 14/20, unter II.6.c).

  • BFH, 10.04.2019 - I R 15/16

    Einlagenrückgewähr durch eine Drittstaatengesellschaft

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein --durch die Kläger selbst erbrachter-- individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren --bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.04.2019 - I R 15/16 (BFHE 265, 56, Rz 27) aufgestellten Grundsätze-- nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) einzuleiten ist.

    Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56).

    Die tatsächlichen Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob ein --durch die Kläger selbst erbrachter-- individueller Nachweis einer Einlagenrückgewähr offensichtlich ausscheidet und die Klage abzuweisen oder das Revisionsverfahren --bei einem Nachweis der Einlagenrückgewähr entsprechend der im BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27 aufgestellten Grundsätze-- nach § 74 FGO auszusetzen und ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 Abs. 3 AEUV einzuleiten ist.

    Für die Ausschüttungen aus Drittstaatenkapitalgesellschaften ist dieser Nachweis durch den Anteilseigner ausgehend von der Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft auf der Grundlage des jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts und unter Beachtung der Verwendungsreihenfolge der ausgeschütteten Beträge nach den Grundsätzen der Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG zu führen (BFH-Urteil in BFHE 265, 56, Rz 27).

  • FG Münster, 28.02.2018 - 9 K 2117/16

    Kapitaleinkünfte - Steuerpflicht zugeteilter Aktien und einer Barausschüttung

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 28.02.2018 - 9 K 2117/16 E aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) Münster wies die Klage aus den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2018, 1265 mitgeteilten Gründen ab.

  • BFH, 27.10.2020 - VIII R 18/17

    Nachweis der Einlagenrückgewähr bei Ausschüttungen einer EU-Kapitalgesellschaft

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Es ist fraglich, ob die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG, die keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr für Anteilseigner von EU-Kapitalgesellschaften im Veranlagungsverfahren vorsieht, unter Berücksichtigung der EuGH-Rechtsprechung mit den Vorgaben der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) zu vereinbaren ist (Fortentwicklung des Senatsurteils vom 27.10.2020 - VIII R 18/17, BFHE 270, 495).

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen im Senatsurteil vom 27.10.2020 - VIII R 18/17 (BFHE 270, 495, Rz 24 ff.) verwiesen.

  • EuGH, 09.10.2014 - C-326/12

    van Caster und van Caster - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Lässt sich demgegenüber eine Einlagenrückgewähr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile van Caster vom 09.10.2014 - C-326/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 - C-262/09, EU:C:2011:438) und erwägen müssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV einleitet.
  • EuGH, 30.06.2011 - C-262/09

    Meilicke u.a. - Freier Kapitalverkehr - Einkommensteuer - Bescheinigung über die

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Lässt sich demgegenüber eine Einlagenrückgewähr hinreichend erkennen, wird sich das FG mit der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH auseinandersetzen (vgl. z.B. EuGH-Urteile van Caster vom 09.10.2014 - C-326/12, EU:C:2014:2269, und Meilicke u.a. vom 30.06.2011 - C-262/09, EU:C:2011:438) und erwägen müssen, ob es ggf. ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV einleitet.
  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 73/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Bindungswirkung der

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Insbesondere sind die Kläger durch diese Fiktion auch nicht dadurch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verletzt, dass die Regelung des § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG für Anteilsinhaber an EU-Kapitalgesellschaften keine individuelle Nachweismöglichkeit einer Einlagenrückgewähr durch den Anteilsinhaber selbst vorsieht, wohingegen Anteilseigner von Drittstaatengesellschaften eine Einlagenrückgewähr individuell im Veranlagungsverfahren nachweisen können (vgl. insoweit Senatsurteile vom 13.07.2016 - VIII R 47/13, BFHE 254, 390; vom 13.07.2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404, und BFH-Urteil in BFHE 265, 56).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    aa) Eine Veräußerung in diesem Sinne ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019 - VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831).
  • BFH, 13.03.2018 - IX R 35/16

    Zur steuerlichen Berücksichtigung eines im Rahmen der Veräußerung von

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    Da die Ausschüttungen der Vodafone bereits als Kapitaleinkünfte i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG der Einkommensteuer unterliegen, können diese nicht zugleich Bestandteil eines Veräußerungspreises sein (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.2018 - IX R 35/16, BFH/NV 2018, 936, Rz 17).
  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 43/18

    Steuerbarkeit des Entzugs von Aktien aufgrund einer Kapitalherabsetzung auf Null

    Auszug aus BFH, 04.05.2021 - VIII R 17/18
    aa) Eine Veräußerung in diesem Sinne ist die entgeltliche Übertragung des --zumindest wirtschaftlichen-- Eigentums auf einen Dritten (Senatsurteile vom 03.12.2019 - VIII R 43/18, BFH/NV 2020, 687; vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221; vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

  • BFH, 13.07.2016 - VIII R 47/13

    Besteuerung eines ausländischen sog. "Spin-off" - Besteuerung der

  • BFH, 20.10.2010 - I R 117/08

    Ertragsteuerliche Folgen eines ausländischen "Spin-off" für den inländischen

  • FG Köln, 11.03.2020 - 9 K 2340/17

    Steuerliche Behandlung einer Zuweisung von Aktien an der A ... Inc. in das Depot

    Jedenfalls aber fehlt es im Streitfall unstreitig an der gesonderten Feststellung nach § 27 Abs. 8 Satz 3 KStG, so dass es insoweit bereits aus verfahrensrechtlichen Gründen keiner weiteren Aufklärung bedarf (so im Ergebnis auch FG Münster, Urteil vom 28. Februar 2013 9 K 2117/16 E, EFG 2018, 1265, Rev. anhängig unter dem Az.: VIII R 17/18).

    Der Senat neigt insoweit die Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28. Februar 2018 9 K 2117/16 E, EFG 2018, 1265, Rev. anhängig unter dem Az.: VIII R 17/18 ) zu, wonach in der streitgegenständlichen Kapitalmaßname ein einer Abspaltung wirtschaftlich vergleichbarer Vorgang im Sinne des § 20 Abs. 4a Satz 7 EStG aus dem Grunde nicht vorliegt, dass die Veräußerung der Anteile an der G Q (und damit mittelbar der Beteiligung an der A W) auf einer unteren Konzernstufe des G-Konzerns erfolgt ist und die Kläger keine unmittelbaren Anteilseigner der G ... Ltd. als übertragendem Rechtsträger, sondern nur mittelbar an dieser über die G beteiligt waren.

    Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung und im Hinblick insbesondere auf das anhängige Revisionsverfahren VIII R 17/18 gegen das Urteil des FG Münster vom 28. Februar 2018 9 K 2117/16 E (EFG 2018, 1265) zuzulassen.

  • BFH, 19.10.2021 - VIII R 7/20

    Zuteilung von Aktien im Rahmen eines ausländischen "Spin-Off" vor Inkrafttreten

    b) Die Ermittlung der Höhe des Kapitalertrags, die auch bei Auslandssachverhalten --und damit im Streitfall-- nicht unwiderleglich vermutet wird (vgl. BFH-Urteile vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, BFHE 273, 197, Rz 28, und VIII R 14/20, BFHE 273, 206, Rz 31; anderer Ansicht BMF-Schreiben in BStBl I 2016, 85, Rz 111), ist wegen des Börsenkurses der zugeteilten KFG-Aktien ohne weiteres möglich.

    Darüber hinaus ist es auf Grundlage der Feststellungen des FG und unter Beachtung der Grundsätze der Verwendungsfiktion i.S. des § 27 Abs. 1 Sätze 3 und 5 KStG nicht zweifelhaft, dass die Zuteilung der KFG-Aktien bei isolierter Betrachtung zu einer steuerbaren Sachausschüttung führt und keine Einlagenrückgewähr vorliegt (vgl. unter II.2.; vgl. zudem BFH-Urteile vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, Rz 29, und VIII R 14/20, Rz 32).

  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/21

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche

    Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf die zwischenzeitlich zu § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ergangenen Entscheidungen hin (BFH-Urteile vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, BFHE 273, 197, und VIII R 14/20, BFHE 273, 206).
  • FG Düsseldorf, 14.02.2024 - 15 K 1557/22

    Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelung für unechte Finanzinnovationen

    Eine Steuerbarkeit bei Aktienzusammenlegungen kann allenfalls ausscheiden, wenn diese allein aus Gründen der Kursstabilisierung, bei gleichbleibendem Anteil und unverändertem Grundkapital, erfolgen (BFH-Urteil vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, BFH/NV 2021, 1579; Buge in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 20 Tz. 431).
  • BFH, 14.12.2021 - VIII B 50/20

    Zur Auslegung des Klagebegehrens im Rahmen eines Urteils ohne mündliche

    Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf die zwischenzeitlich zu § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG ergangenen Entscheidungen hin (BFH-Urteile vom 04.05.2021 - VIII R 17/18, BFHE 273, 197, und VIII R 14/20, BFHE 273, 206).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht