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   BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69   

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https://dejure.org/1973,1290
BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69 (https://dejure.org/1973,1290)
BFH, Entscheidung vom 04.06.1973 - IV R 177/69 (https://dejure.org/1973,1290)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 1973 - IV R 177/69 (https://dejure.org/1973,1290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BFHE 109, 452
  • DB 1973, 1730
  • BStBl II 1973, 638
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 13.05.1966 - VI 238/64
    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Halte man die Vorschrift mit dem Urteil des BFH vom 13. Mai 1966 VI 238/64 (BFHE 86, 357, BStBl III 1966, 505) als Ausnahmevorschrift für verfassungskonform, so könne sie deshalb nicht angewandt werden, weil sie, die Kläger, mit der Erblasserin im Innenverhältnis darüber einig gewesen seien, daß jedem Beteiligten die Einkünfte entsprechend seiner Beteiligung am Gesamtgut zuständen.

    Zwar sei der BFH in der Entscheidung VI 238/64 davon ausgegangen, daß § 28 EStG als Ausnahmevorschrift nicht eingreife, wenn die Gütergemeinschaft im Innenverhältnis nicht fortgesetzt werde und der überlebende Ehegatte mit den Kindern die Aufteilung der Einkünfte vereinbare.

    Der BFH habe bereits in seinem Urteil VI 238/64 festgestellt, daß die Beteiligung der Abkömmlinge am Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft auch steuerlich -- d. h. einkommensteuerlich -- anzuerkennen sei.

    Die Anwendbarkeit des § 28 EStG wurde gelegentlich verneint, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft intern nicht mehr als existent behandelt wurde und wenn die an ihr Beteiligten sich über eine Aufteilung der Einkünfte einig waren (vgl. Urteile des RFH vom 19. November 1936 VI A 822/36, RStBl 1937, 96 und des BFH VI 238/64).

  • BFH, 10.11.1967 - III 98/64

    Verstoß gegen das GG - Rechtmäßigkeit der Vorschrift

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Der BFH habe im Urteil vom 10. November 1967 III 98/64 (BFHE 91, 56, BStBl II 1968, 170) entschieden, daß § 76 BewG a. F., nach dem das Gesamtgut der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem unbeschränkt steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten zuzurechnen sei, nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

    Zur Begründung führen sie aus, es sei richtig, daß nach dem BFH-Urteil III 98/64 § 76 BewG a. F. nicht gegen das Grundgesetz verstoße.

    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das die Vermögensteuer der Erblasserin betreffende BFH-Urteil III 98/64 hat das BVerfG durch Beschluß vom 16. Dezember 1970 1 BvR 210/68, (BVerfGE 30, 59, BStBl II 1971, 381) entschieden, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, daß bei der Vermögensteuerveranlagung das ganze Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Vermögen des unbeschränkt steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten zugerechnet werde (§ 76 BewG 1934).

  • BFH, 18.02.1959 - VI D 1/58
    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Die beantragte Aufteilung des land- und forstwirtschaftlichen Gewinns setzt eine einheitliche Gewinnfeststellung gemäß § 215 Abs. 2 Nr. 1 AO voraus (vgl. für die Beteiligung von Ehegatten am Gesamtgut das BFH-Gutachten vom 18. Februar 1959 VI D 1/58 S. BFHE 69, 5, BStBl III 1959, 263), und für diese wäre wiederum Voraussetzung, daß an den Einkünften mehrere beteiligt wären.
  • BVerfG, 17.01.1957 - 1 BvL 4/54

    Steuersplitting

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Denn entweder (bei § 76 BewG a. F.) können sich die im Gesetz vorgesehenen Freibeträge und Freigrenzen nur einmal auswirken (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60, BStBl I 1961, 55) oder es erhöhen sich infolge des höheren Einkommens auch die Steuersätze (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BStBl I 1957, 193).
  • BVerfG, 21.02.1961 - 1 BvL 29/57

    Ehegattenfreibetrag

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Denn entweder (bei § 76 BewG a. F.) können sich die im Gesetz vorgesehenen Freibeträge und Freigrenzen nur einmal auswirken (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 21. Februar 1961 1 BvL 29/57, 1 BvL 20/60, BStBl I 1961, 55) oder es erhöhen sich infolge des höheren Einkommens auch die Steuersätze (vgl. dazu BVerfG-Urteil vom 17. Januar 1957 1 BvL 4/54, BStBl I 1957, 193).
  • BVerfG, 16.12.1970 - 1 BvR 210/68

    Vermögensteuerliche Behandlung fortgesetzter Gütergemeinschaft nach § 76 BewG

    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Auf die Verfassungsbeschwerde der Kläger gegen das die Vermögensteuer der Erblasserin betreffende BFH-Urteil III 98/64 hat das BVerfG durch Beschluß vom 16. Dezember 1970 1 BvR 210/68, (BVerfGE 30, 59, BStBl II 1971, 381) entschieden, es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG, daß bei der Vermögensteuerveranlagung das ganze Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft dem Vermögen des unbeschränkt steuerpflichtigen überlebenden Ehegatten zugerechnet werde (§ 76 BewG 1934).
  • RFH, 19.11.1936 - VI A 822/36
    Auszug aus BFH, 04.06.1973 - IV R 177/69
    Die Anwendbarkeit des § 28 EStG wurde gelegentlich verneint, wenn die fortgesetzte Gütergemeinschaft intern nicht mehr als existent behandelt wurde und wenn die an ihr Beteiligten sich über eine Aufteilung der Einkünfte einig waren (vgl. Urteile des RFH vom 19. November 1936 VI A 822/36, RStBl 1937, 96 und des BFH VI 238/64).
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