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   BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08   

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https://dejure.org/2009,8373
BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08 (https://dejure.org/2009,8373)
BFH, Entscheidung vom 04.06.2009 - IV B 69/08 (https://dejure.org/2009,8373)
BFH, Entscheidung vom 04. Juni 2009 - IV B 69/08 (https://dejure.org/2009,8373)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb

  • Judicialis

    FGO § 76; ; FGO § 96; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 116 Abs. 3 S. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste im Falle einer längeren Verlustperiode als wichtige äußerer Beweisanzeichen

  • datenbank.nwb.de

    Liebhaberei bei einem landwirtschaftlichen Betrieb; Berücksichtigung der stillen Reserven bei der Berechnung des Totalgewinns

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (21)

  • BFH, 30.08.2007 - IV R 12/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe demgegenüber entschieden, dass sich der Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zusammensetze (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759) und dass im Rahmen der Totalgewinnprognose auch die stillen Reserven zu berücksichtigen seien (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.2. der Gründe).

    Danach verstoße es gegen die Denkgesetze, wenn im Rahmen der Totalgewinnprognose lediglich der Zeitraum bis zur Pensionierung des Steuerpflichtigen berücksichtigt werde; diese eröffne gerade die Möglichkeit, sich in verstärktem Maße um den Betrieb zu kümmern (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 759).

    Eine Abweichung von der BFH-Rechtsprechung, nach der stille Reserven bei der Berechnung des Totalgewinns zu berücksichtigen sind (u.a. Senatsurteil in BFH/NV 2008, 759, unter II.1.d der Gründe) liegt daher nicht vor.

  • BFH, 20.01.2005 - IV R 6/03

    Liebhaberei; Forstbetrieb von 90 ha

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Die Feststellung, ob ein Betrieb mit Gewinnerzielungsabsicht geführt wird, liegt im Wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung (Senatsurteil vom 20. Januar 2005 IV R 6/03, BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe).

    Fehlt es an durchgreifenden Verfahrensrügen, darf der BFH aufgrund der festgestellten Tatsachen lediglich die vom Tatsachengericht gezogenen Schlussfolgerungen auf der Grundlage der Denkgesetze und von Erfahrungssätzen überprüfen (Senatsurteil in BFH/NV 2005, 1511, unter II.2. der Gründe).

  • BFH, 20.09.2007 - IV R 20/05

    Tatsächliche Verständigung über Gewinnerzielungsabsicht eines land- und

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Der Kläger hat demgegenüber keine Prognose vorgelegt, der zufolge er mit der Erzielung eines Totalgewinns rechnen konnte, geschweige denn hat er nachgewiesen, dass er die objektiven Gegebenheiten verkannt und erwartet habe, dass zunächst angefallene Verluste im Laufe der weiteren Entwicklung des Betriebs durch Gewinne ausgeglichen würden und insgesamt ein positives Gesamtergebnis erzielt werden könne (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 20. September 2007 IV R 20/05, BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe, m.w.N.).

    Darüber hinaus kann der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird, der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (Senatsurteil in BFH/NV 2008, 532, unter II.2.c der Gründe).

  • BFH, 21.07.2004 - X R 33/03

    Einkünfteerzielungsabsicht bei einem Bootshandel mit langjährigen hohen Verlusten

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe demgegenüber entschieden, dass sich der Totalgewinn aus den in der Vergangenheit erzielten und künftig zu erwartenden laufenden Gewinnen/Verlusten und dem sich bei Betriebsbeendigung voraussichtlich ergebenden Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn zusammensetze (BFH-Urteil vom 30. August 2007 IV R 12/05, BFH/NV 2008, 759) und dass im Rahmen der Totalgewinnprognose auch die stillen Reserven zu berücksichtigen seien (BFH-Urteil vom 21. Juli 2004 X R 33/03, BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063, unter II.2. der Gründe).

    Der BFH habe demgegenüber entschieden, dass die Möglichkeit, entstehende Verluste mit steuersparender Wirkung mit anderen Einkünften verrechnen zu können, grundsätzlich nicht als persönliches Motiv herangezogen werden könne (BFH-Urteile vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874, und in BFHE 207, 183, BStBl II 2004, 1063).

  • BFH, 07.09.2005 - IV B 67/04

    Vollmacht

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Die Rüge, die Vorentscheidung sei rechtswidrig, eröffnet nach ständiger Rechtsprechung des BFH aber nicht die Revision (vgl. BFH-Beschlüsse vom 3. April 2001 IV B 15/00, BFH/NV 2001, 1280, und vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234), wenn eine willkürliche oder greifbar gesetzwidrige Beurteilung nicht ersichtlich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 17. Januar 2006 IX B 79/05, BFH/NV 2006, 802, m.w.N.).
  • BFH, 21.08.2006 - IV B 144/05

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Grundsätzliche Bedeutung

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist (u.a. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2004 IV B 172/02, [...]; vom 21. August 2006 IV B 144/05, [...]).
  • BFH, 16.07.2002 - V B 152/01

    Revisionszulassung wegen unrichtiger Rechtsanwendung

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Solche materiellen Rechtsfehler können die Zulassung der Revision eröffnen, wenn sie von erheblichem Gewicht und geeignet sind, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2002 V B 152/01, BFH/NV 2002, 1600, und vom 20. Januar 2003 III B 63/02, BFH/NV 2003, 644).
  • BFH, 30.03.1994 - I R 54/93

    1. Zur Gewerblichkeit eines Restaurationsbetriebes - 2. Bloße Anwendung

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Wenn der Beschwerdeführer im Klageverfahren sachkundig vertreten war, sind mit der Beschwerde deshalb Ausführungen dazu zu machen, dass entweder die Nichterhebung der angebotenen Beweise in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder aber warum die Rüge nicht rechtzeitig erhoben werden konnte (vgl. BFH-Urteil vom 30. März 1994 I R 54/93, BFHE 175, 40, BStBl II 1994, 864; Gräber/Ruban, a.a.O., § 120 Rz 69, m.w.N.).
  • BFH, 13.09.1991 - IV B 105/90

    Grundsätzlich keine Verfassungs- und Rechtswidrigkeit des angefochtenen

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    Eine schlüssige Rüge erfordert u.a., dass die Tatsachen, die den Mangel ergeben, im Einzelnen angeführt werden und dargelegt wird, weshalb die Entscheidung des FG auf dem Mangel beruhen kann (Senatsbeschluss vom 13. September 1991 IV B 105/90, BFHE 165, 469, BStBl II 1992, 148).
  • BFH, 03.08.2004 - IV B 172/02

    Beschränkung einer verbindlichen Auskunft auf konkret gestellte Rechtsfragen

    Auszug aus BFH, 04.06.2009 - IV B 69/08
    In der Beschwerde ist außerdem darzulegen, dass nicht auf die Geltendmachung des Verfahrensmangels verzichtet worden ist (u.a. Senatsbeschlüsse vom 3. August 2004 IV B 172/02, [...]; vom 21. August 2006 IV B 144/05, [...]).
  • BFH, 20.01.2003 - III B 63/02

    NZB - grundsätzliche Bedeutung, kumulative Begründung, Divergenz

  • BFH, 17.01.2006 - IX B 79/05

    NZB: Revisionszulassungsgründe

  • BFH, 03.04.2001 - IV B 15/00

    Unterhaltungskünstler, künstlerische oder gewerbliche Tätigkeit? Verletzung der

  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 162/88

    Revision - Übergangener Beweisantrag

  • BFH, 25.10.1989 - X R 109/87

    Eine isolierte Anfechtung des Vorläufigkeitsvermerks bei einer vorläufigen

  • BFH, 17.11.2004 - X R 62/01

    Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei verlustbringendem

  • BFH, 08.09.2005 - IV B 23/04

    Sonderbetriebseinnahmen: Dienstleistungsvergütungen

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

  • BFH, 23.05.2006 - I B 97/05

    Überraschungsurteil; Verletzung des rechtlichen Gehörs

  • BFH, 11.10.2007 - IV R 15/05

    Gewinnerzielungsabsicht bei einem landwirtschaftlichen Pachtbetrieb

  • BFH, 10.08.2011 - X B 100/10

    Gerügte Beweiswürdigung kein Verfahrensmangel - Antrag auf

    Auf einen im Erörterungstermin gestellten Beweisantrag kommt es nicht an; vielmehr hätte die Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf ihrem Beweisantrag bestehen müssen (BFH-Beschluss vom 4. Juni 2009 IV B 69/08, BFH/NV 2009, 1644, unter II.2.b).
  • FG Köln, 03.09.2014 - 2 K 2875/09

    Einkommensteuer: Liebhaberei bei einem Gartenbaubetrieb

    Darüber hinaus kann der Beweis, dass ein über Jahre hin mit Verlusten arbeitender Betrieb nicht mit der Absicht der Gewinnerzielung geführt wird und der Steuerpflichtige vielmehr aus nicht wirtschaftlichen, persönlichen Gründen diese ständige finanzielle Belastung trägt, in der Regel dann als erbracht gelten, wenn feststeht, dass der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird und nach seiner Wesensart und der Art seiner Bewirtschaftung auf die Dauer gesehen nicht nachhaltig mit Gewinnen arbeiten kann (BFH, Beschluss vom 04. Juni 2009 IV B 69/08, BFH/NV 2009, 1644).
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