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   BFH, 04.07.2013 - V R 8/10   

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https://dejure.org/2013,24634
BFH, 04.07.2013 - V R 8/10 (https://dejure.org/2013,24634)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2013 - V R 8/10 (https://dejure.org/2013,24634)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - V R 8/10 (https://dejure.org/2013,24634)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • openjur.de

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen; Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • Bundesfinanzhof

    UStG § 1 Nr 1, UStG § 13b, EWGRL 388/77 Art 2 Nr 1, UStG VZ 2005, ZPO § 41 Nr 6, EWGRL 388/77 Art 11 Teil A Abs 1 Buchst a, FGO § 155, UStG § 4 Nr 8 Buchst c
    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • Bundesfinanzhof

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 Nr 1 UStG 2005, § 13b UStG 2005, Art 2 Nr 1 EWGRL 388/77, UStG VZ 2005, § 41 Nr 6 ZPO
    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Betriebs-Berater

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • rewis.io

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen - Anwendungsbereich des § 41 Nr. 6 ZPO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung zahlungsgestörter Forderungen

  • datenbank.nwb.de

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers an den Verkäufer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Veräußerung zahlungsgestörter Forderungen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen stellt keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers an den Verkäufer dar

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine entgeltliche Factoring-Leistung beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers an den Verkäufer

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Umsatzsteuer: Erwerb eines Portfolios zahlungsgestörter Forderungen keine steuerbare Leistung des Forderungskäufers an den Verkäufer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erwerb zahlungsgestörter Forderungen keine steuerbare Leistung

Besprechungen u.ä.

  • klerx-legal.com (Entscheidungsbesprechung)

    Erwerb von zahlungsgestörter Forderungen (NPL) - keine Umsatzsteuer

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 242, 271
  • ZIP 2013, 2316
  • ZIP 2013, 74
  • BB 2013, 2325
  • BB 2013, 2854
  • DB 2013, 2126
  • BStBl II 2015, 969
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 27.10.2011 - C-93/10

    GFKL Financial Services - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 und

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093 zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--) und das nachfolgende Senatsurteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFH/NV 2012, 678 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist sie der Auffassung, der Erwerber zahlungsgestörter Forderungen erbringe keine Factoring-Leistung an den Verkäufer.

    Der EuGH habe im Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 ausdrücklich festgestellt, dass eine unter den Anwendungsbereich des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG fallende wirtschaftliche Tätigkeit (nur dann) nicht vorliege, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert der Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen widerspiegele.

    Ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Sätze 5 ff. Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, und vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Die gegenteilige Verwaltungsauffassung ist mit dem EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 nicht vereinbar.

  • BFH, 26.01.2012 - V R 18/08

    Umsatzsteuer beim Erwerb zahlungsgestörter Forderungen

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Ein Unternehmer, der ein Portfolio von zahlungsgestörten Forderungen erwirbt, erbringt an den Forderungsverkäufer grundsätzlich selbst dann keine entgeltliche Leistung, wenn er diesen von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung der Forderungen entlastet (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL, UR 2011, 933, DStR 2011, 2093, und BFH-Urteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFH/NV 2012, 678).

    Unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL (Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2011, 933, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2011, 2093 zu Art. 2 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG --Richtlinie 77/388/EWG--) und das nachfolgende Senatsurteil vom 26. Januar 2012 V R 18/08 (BFH/NV 2012, 678 zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG) ist sie der Auffassung, der Erwerber zahlungsgestörter Forderungen erbringe keine Factoring-Leistung an den Verkäufer.

    Ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Sätze 5 ff. Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, und vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Denn die einvernehmliche vertragliche Bezifferung eines wirtschaftlichen Wertes und des vom FA als Entgelt beurteilten Abschlags war nur durch die Vorgaben der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, und später Abschn. 2.4 Abs. 8 UStAE) veranlasst, wie der Senat in seinem Vorlagebeschluss vom 10. Dezember 2009 V R 18/08 BFHE 227, 528, BStBl II 2010, 654, unter II.3.b bb (3) ausführlich dargelegt hat.

  • EuGH, 26.06.2003 - C-305/01

    MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Das FG vertrat in dem in "Entscheidungen der Finanzgerichte" 2010, 907 veröffentlichten Urteil unter Hinweis auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juni 2003 C-305/01, MKG (Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688) die Auffassung, der Erwerber zahlungsgestörter Forderungen aus bereits gekündigten Kundenkreditverträgen (sog. non-performing loans, NPL) erbringe mit der Übernahme des Portfolios gegenüber dem inländischen Kreditinstitut eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.

    Denn in beiden Fällen haben die Vertragsbeteiligten lediglich aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des Verkaufs zahlungsgestörter Forderungen und unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737, das zur Umsetzung des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 und des Folgeurteils des BFH vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen war, eine vertragliche Vereinbarung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen getroffen und für beide Vertragspartner verbindlich die Kalkulation des Kaufpreises für die zahlungsgestörten Forderungen aufgeschlüsselt, dies ausgehend vom voraussichtlich realisierbaren Teil der Forderungen, der voraussichtlichen Zeitspanne bis zur Realisierung der Forderung von ca. fünf Jahren unter Berücksichtigung eines angenommenen Zinssatzes den abgezinsten wirtschaftlichen Wert beziffert und --ebenso wie in dem vom EuGH und BFH entschiedenen Fall-- einen Abschlag (hier von 3 Mio. EUR) berücksichtigt.

    Zwar steht --worauf das FA zur Begründung seiner Auffassung hinweist-- nach dem Leitsatz des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 das Fehlen einer entgeltlichen Leistung und einer wirtschaftlichen Tätigkeit unter dem Vorbehalt, dass "die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt".

  • BFH, 15.05.2012 - XI R 28/10

    Keine steuerfreie Kreditgewährung bei echter Factoring-Leistung - Behandlung

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Ein Unternehmer, der auf eigenes Risiko sog. zahlungsgestörte Forderungen (s. dazu BMF-Schreiben in BStBl I 2004, 737, IV Tz 12; Abschn. 18 Abs. 12 Sätze 5 ff. Umsatzsteuer-Richtlinien 2008; Abschn. 2.4. Abs. 7 und 8 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses --UStAE--) zu einem unter ihrem Nennwert liegenden Preis kauft, erbringt keine entgeltliche Leistung i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Differenz zwischen dem Nennwert dieser Forderungen und deren Kaufpreis den tatsächlichen wirtschaftlichen Wert der betreffenden Forderungen zum Zeitpunkt ihrer Übertragung widerspiegelt (vgl. EuGH-Urteil GFKL in UR 2011, 933, DStR 2011, 2093 Rdnr. 26; BFH-Urteile vom 26. Januar 2012 V R 18/08, BFHE 236, 250, DStR 2012, 513, und vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537).

    Insoweit ist hinsichtlich der Zinsen das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-281/91, Muys'en De Winter's Bouw en Aannemingsbedrijf BV, (Slg. 1993, I-5405 Rdnr. 18), vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 237, 537 zu beachten, wonach, wenn ein Lieferer oder Erbringer von Dienstleistungen einem Kunden bis zur Erbringung der Leistung einen Zahlungsaufschub gegen Zahlung von Zinsen einräumt, diese Zinsen kein Entgelt für einen Kredit, sondern ein Bestandteil der für die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung empfangenen Gegenleistung i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist.

  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II 2012, 945 Rdnrn. 18 ff.; BFH-Urteil vom 15. September 2011 V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365).

    Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (z.B. EuGH-Urteil Deutsche Bank AG in BStBl II 2012, 945 Rdnr. 21).

  • BFH, 06.02.1996 - X B 95/95

    Ablehnung eines Richters im finanzgerichtlichen Verfahren wegen Besorgnis der

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer früheren (unteren) Instanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2001 II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, und vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752).
  • BFH, 31.01.2001 - II R 49/00

    Vermögensteuer - Rechtslage - Revisionsbegründungsfrist - Zeitpunkt der

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Die Regelung betrifft nur die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer früheren (unteren) Instanz (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 2001 II R 49/00, BFH/NV 2001, 931, und vom 6. Februar 1996 X B 95/95, BFH/NV 1996, 752).
  • BFH, 04.09.2003 - V R 34/99

    Rechtsprechungsänderung zum echten Factoring

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Denn in beiden Fällen haben die Vertragsbeteiligten lediglich aufgrund der unterschiedlichen Beurteilung des Verkaufs zahlungsgestörter Forderungen und unter Berücksichtigung des BMF-Schreibens in BStBl I 2004, 737, das zur Umsetzung des EuGH-Urteils MKG in Slg. 2003, I-6729, BStBl II 2004, 688 und des Folgeurteils des BFH vom 4. September 2003 V R 34/99 (BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667) ergangen war, eine vertragliche Vereinbarung zum sog. wirtschaftlichen Nennwert der verkauften Forderungen getroffen und für beide Vertragspartner verbindlich die Kalkulation des Kaufpreises für die zahlungsgestörten Forderungen aufgeschlüsselt, dies ausgehend vom voraussichtlich realisierbaren Teil der Forderungen, der voraussichtlichen Zeitspanne bis zur Realisierung der Forderung von ca. fünf Jahren unter Berücksichtigung eines angenommenen Zinssatzes den abgezinsten wirtschaftlichen Wert beziffert und --ebenso wie in dem vom EuGH und BFH entschiedenen Fall-- einen Abschlag (hier von 3 Mio. EUR) berücksichtigt.
  • BFH, 15.09.2011 - V R 36/09

    Steuerpflicht vereinnahmter Leistungsentgelte auch bei Unterbleiben der Leistung

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ist bei einem Umsatz, der verschiedene Einzelleistungen und Handlungen umfasst, eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, um zu bestimmen, ob dieser Umsatz zwei oder mehr getrennte Leistungen oder eine einheitliche Leistung umfasst (vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 19. Juli 2012 C-44/11, Deutsche Bank, BStBl II 2012, 945 Rdnrn. 18 ff.; BFH-Urteil vom 15. September 2011 V R 36/09, BFHE 235, 507, BStBl II 2012, 365).
  • EuGH, 27.10.1993 - C-281/91

    Muys' en De Winter's Bouw- en Aannemingsbedrijf / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - V R 8/10
    Insoweit ist hinsichtlich der Zinsen das EuGH-Urteil vom 27. Oktober 1993 C-281/91, Muys'en De Winter's Bouw en Aannemingsbedrijf BV, (Slg. 1993, I-5405 Rdnr. 18), vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 237, 537 zu beachten, wonach, wenn ein Lieferer oder Erbringer von Dienstleistungen einem Kunden bis zur Erbringung der Leistung einen Zahlungsaufschub gegen Zahlung von Zinsen einräumt, diese Zinsen kein Entgelt für einen Kredit, sondern ein Bestandteil der für die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung empfangenen Gegenleistung i.S. von Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG ist.
  • BFH, 10.12.2009 - V R 18/08

    Steuerpflichtige Leistung des Forderungskäufers beim Erwerb zahlungsgestörter

  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Die Regelung betrifft die Mitwirkung beim Erlass der angefochtenen Entscheidung selbst in einer früheren (unteren) Instanz (BFH-Urteil vom 04.07.2013 - V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 23 sowie BFH-Beschlüsse vom 31.01.2001 - II R 49/00, BFH/NV 2001, 931 und vom 06.02.1996 - X B 95/95, BFH/NV 1996, 752).
  • FG Münster, 21.02.2019 - 5 K 3473/16

    Umsatzsteuer - Zur Steuerpflicht von Inkassoleistungen

    Aufgrund der geänderten Verwaltungsauffassung und der Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urt. vom 27.10.2011, C-93/10, BStBl. II 2015, 978) und des BFH (BFH, Urt. vom 04.07.2013 - V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) stehe fest, dass der Forderungserwerber auch dann keine wirtschaftliche Tätigkeit erbringe, wenn er den Verkäufer von der weiteren Verwaltung und Vollstreckung entlaste oder die Beteiligten dem Forderungseinzug bei der Bemessung des Abschlages auf den Kaufpreis oder durch Vereinbarung einer gesonderten Vergütung eine nicht untergeordnete Bedeutung beimäßen.

    Soweit sich die Klägerin in diesem Klageverfahren ergänzend auf die Regelung in Abschnitt 2.4 Abs. 8 UStAE und das Urteil des BFH vom 04.07.2013 (V R 8/10, BStBl. II 2015, 969) beruft, so betreffen die dort beschriebenen Fälle nicht die im Streitfall vorliegende Konstellation einer Besserungsvereinbarung, die eine entgeltliche Einziehungsleistung zum Gegenstand hat.

  • FG München, 27.09.2017 - 3 K 3438/14

    Keine Steuerfreiheit für die Übertragung der Kapitallebensversicherungen auf dem

    So hat auch der EuGH mit Urteil vom 27. Oktober 2011 C-93/10, GFKL Financial Services, EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978 , und dem nachfolgend der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 4. Juli 2013 V R 8/10, DStR 2013, 1995 , entschieden, dass der Verkäufer zahlungsgestörter Forderungen mit der Übertragung der Forderungen eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie, also steuerbare, Leistung an den Forderungskäufer erbringt.
  • BFH, 14.04.2016 - XI B 97/15

    Umsatzsteuerbarkeit und Umsatzsteuerpflicht von Factoring-Dienstleistungen

    bb) Diese Würdigung ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen, auf Grundlage der Rechtsprechung des EuGH (Urteile MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26. Juni 2003 C-305/01, EU:C:2003:377, BStBl II 2004, 688, Rz 47 ff.; GFKL, EU:C:2011:700, BStBl II 2015, 978, Rz 19 ff.) und des BFH (Urteile vom 4. September 2003 V R 34/99, BFHE 203, 209, BStBl II 2004, 667, unter II.2., Rz 21 ff.; in BFHE 236, 250, BStBl II 2015, 962, Rz 30 f.; vom 15. Mai 2012 XI R 28/10, BFHE 237, 537, BStBl II 2015, 966, Rz 26 f.; vom 4. Juli 2013 V R 8/10, BFHE 242, 271, BStBl II 2015, 969, Rz 26 f.) möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze; denn die Klägerin hat nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht den vollen wirtschaftlichen Wert der Forderungen als "Kaufpreis" an die Sparkassen bezahlt, sondern vereinbarungsgemäß einen Anteil am "Mehrerlös", der zusammen mit der Factoringgebühr den wirtschaftlichen Wert der Forderung darstellt, als Gegenleistung für den Forderungseinzug einbehalten.
  • FG Berlin-Brandenburg, 13.11.2013 - 7 K 7070/11

    Umsätze und Vorsteuerabzug am Zweitmarkt für Lebensversicherungen

    Davon abweichend haben EuGH und BFH jedoch den Erwerb zahlungsgestörter Forderungen zu einem Betrag, der sich an dem Wert orientiert, den die Beteiligten den zahlungsgestörten Forderungen beimessen, als nichtwirtschaftliche Tätigkeit angesehen (EuGH, Urteil vom 27.10.2011 C-93/10 - GFKL, UR 2011, 933; BFH, Urteil vom 04.07.2013 V R 8/10, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2013, 1995).
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