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   BFH, 04.07.2013 - X B 91/13   

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https://dejure.org/2013,18872
BFH, 04.07.2013 - X B 91/13 (https://dejure.org/2013,18872)
BFH, Entscheidung vom 04.07.2013 - X B 91/13 (https://dejure.org/2013,18872)
BFH, Entscheidung vom 04. Juli 2013 - X B 91/13 (https://dejure.org/2013,18872)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • openjur.de

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 45 Abs 1, AO § 118, AO § 191, AO § 367 Abs 1
    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • Bundesfinanzhof

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 45 Abs 1 FGO, § 118 AO, § 191 AO, § 367 Abs 1 AO
    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • rewis.io

    Erstmalige Erfassung weiterer Haftungs-Lebenssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 45 Abs. 1
    Anfechtung einer über den Gegenstand des Einspruchs hinausgehenden Einspruchsentscheidung des Finanzamts

  • datenbank.nwb.de

    Erlass eines zusammengefassten Haftungsbescheids

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstmalige Erfassung neuer Haftungssachverhalte in der Einspruchsentscheidung

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anfechtung einer über den Gegenstand des Einspruchs hinausgehenden Einspruchsentscheidung des Finanzamts

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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.01.1994 - II R 32/90

    Abgabenordnung; Überprüfung der Sache anläßlich der Einspruchsentscheidung

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Aus § 367 Abs. 2 Satz 2 AO folgt nichts anderes, weil dem FA auch die Verböserungsmöglichkeit nur im Rahmen der ihm eingeräumten Überprüfungsmöglichkeit und damit nur in den Grenzen des von dem ursprünglichen Verwaltungsakt erfassten Lebenssachverhalts zusteht (BFH-Urteil vom 19. Januar 1994 II R 32/90, BFH/NV 1994, 758, unter II.1.).

    c) Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung mitunter entscheidend auf den Lebenssachverhalt abstellt (vgl. die angeführten BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1994, 758, und BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530), verschmelzen im Streitfall die Haftungsinanspruchnahmen für unterschiedliche Steuerschuldner, Steuerarten und Steuerabschnitte nicht deshalb zu einer Einheit, weil das FA sie jeweils auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten durch den Kläger gestützt hat.

    Dementsprechend hat der BFH in denjenigen Entscheidungen, in denen er die Grenze der Entscheidungsbefugnis des FA im Einspruchsverfahren als überschritten angesehen hat, nicht etwa eine Pflicht zur Abgabe einer gegen den "neuen" Verwaltungsakt erhobenen Klage als Einspruch an das FA angenommen, sondern eine solche Einspruchsentscheidung aufgehoben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, und in BFH/NV 1994, 758).

  • BFH, 28.11.1989 - VIII R 40/84

    Einkünfte - Gesonderte Feststellung - Volles Wirtschaftsjahr - Mehrgliedrige

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Denn die Entscheidungsbefugnis des FA im Einspruchsverfahren wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt begrenzt (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.2.b); die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren (BFH-Urteil vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657, unter 1.c).

    Dementsprechend hat der BFH in denjenigen Entscheidungen, in denen er die Grenze der Entscheidungsbefugnis des FA im Einspruchsverfahren als überschritten angesehen hat, nicht etwa eine Pflicht zur Abgabe einer gegen den "neuen" Verwaltungsakt erhobenen Klage als Einspruch an das FA angenommen, sondern eine solche Einspruchsentscheidung aufgehoben (vgl. BFH-Urteile in BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, und in BFH/NV 1994, 758).

  • BFH, 07.04.2005 - I B 140/04

    Erlass von Kapitalertragsteuer-Haftungsbescheiden wegen fortlaufender Verletzung

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    So handelt es sich bei Haftungsbescheiden für unterschiedliche Kalendermonate (Kapitalertragsteuer-Anmeldungszeiträume) desselben Kalenderjahres um jeweils eigenständige Verwaltungsakte (BFH-Beschluss vom 7. April 2005 I B 140/04, BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530).

    c) Auch wenn die höchstrichterliche Rechtsprechung mitunter entscheidend auf den Lebenssachverhalt abstellt (vgl. die angeführten BFH-Entscheidungen in BFH/NV 1994, 758, und BFHE 209, 473, BStBl II 2006, 530), verschmelzen im Streitfall die Haftungsinanspruchnahmen für unterschiedliche Steuerschuldner, Steuerarten und Steuerabschnitte nicht deshalb zu einer Einheit, weil das FA sie jeweils auf die Verletzung von Aufzeichnungspflichten durch den Kläger gestützt hat.

  • BFH, 04.07.1986 - VI R 182/80

    Aus unterschiedlichen Sachverhalten entstandene Haftungsschulden beruhen auf

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Etwas anderes folgt auch nicht aus dem vom FG angeführten BFH-Urteil vom 4. Juli 1986 VI R 182/80 (BFHE 147, 323, BStBl II 1986, 921).
  • BFH, 25.01.1994 - VIII R 45/92

    1. Keine Umdeutung einer wegen Formmangels unwirksamen Zustellung in eine

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Dies gilt ebenso in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung --auch-- gegen eine Person ergangen war, die gar keinen Einspruch eingelegt hatte (BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, und vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145), sowie bei Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts, wenn erstmals die Einspruchsentscheidung als wirksamer Verwaltungsakt anzusehen war (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, unter II.3.a, m.w.N.; Steinhauff in HHSp, § 44 FGO Rz 140).
  • BFH, 08.11.1994 - VII R 1/93

    Haftung des alleinigen Kommanditisten einer inzwischen im Handelsregister

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Denn die Entscheidungsbefugnis des FA im Einspruchsverfahren wird durch den angefochtenen Verwaltungsakt begrenzt (BFH-Urteil vom 28. November 1989 VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561, unter III.2.b); die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren (BFH-Urteil vom 8. November 1994 VII R 1/93, BFH/NV 1995, 657, unter 1.c).
  • BFH, 07.09.1995 - III R 111/89

    Anwendung der Auslegungsgrundsätze auf eine Revisionsbegründung

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Dies gilt ebenso in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung --auch-- gegen eine Person ergangen war, die gar keinen Einspruch eingelegt hatte (BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, und vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145), sowie bei Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts, wenn erstmals die Einspruchsentscheidung als wirksamer Verwaltungsakt anzusehen war (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, unter II.3.a, m.w.N.; Steinhauff in HHSp, § 44 FGO Rz 140).
  • BFH, 08.04.1998 - VIII R 14/95

    Gewinnfeststellungsbescheid - Gewinnverteilung - Zurechnung des Erhöhungsbetrages

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Dies gilt ebenso in Fällen, in denen die Einspruchsentscheidung --auch-- gegen eine Person ergangen war, die gar keinen Einspruch eingelegt hatte (BFH-Urteile vom 7. September 1995 III R 111/89, BFH/NV 1996, 521, und vom 8. April 1998 VIII R 14/95, BFH/NV 1999, 145), sowie bei Unwirksamkeit des ursprünglichen Verwaltungsakts, wenn erstmals die Einspruchsentscheidung als wirksamer Verwaltungsakt anzusehen war (BFH-Urteil vom 25. Januar 1994 VIII R 45/92, BFHE 173, 213, BStBl II 1994, 603, unter II.3.a, m.w.N.; Steinhauff in HHSp, § 44 FGO Rz 140).
  • BFH, 16.12.2003 - VII R 77/00

    Haftung eines Liquidators bei Umsatzsteueroption

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    a) Die einzelnen Steuerarten und -abschnitte, die in einem zusammengefassten Haftungsbescheid ausgewiesen sind, stellen nicht lediglich "Schadenspositionen" zur Begründung eines Gesamthaftungsbetrags dar, sondern wesensbestimmende Bezugspunkte des Haftungsbescheids (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Dezember 2003 VII R 77/00, BFHE 204, 391, BStBl II 2005, 249, unter II.F.).
  • BFH, 13.12.2012 - X B 221/12

    Ausnahmsweise Anspruch auf Aktenübersendung in die Kanzlei des in seiner

    Auszug aus BFH, 04.07.2013 - X B 91/13
    Bei dem vorliegenden Beschwerdeverfahren handelt es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren, das von der Kostenentscheidung in dem noch abzuschließenden Verfahren vor dem FG mit umfasst ist (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2012 X B 221, 222/12, BFH/NV 2013, 571, unter II.3., m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2017 - III R 35/14

    Erlass von Steuern aus Billigkeitsgründen

    Denn es ist eine Einspruchsentscheidung ergangen, die vom Kläger als Beschwertem in zulässiger Weise durch Klage angefochten werden konnte (vgl. BFH-Beschlüsse vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21, und vom 29. Januar 2016 X B 93/15, BFH/NV 2016, 776, Rz 23; Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 44 Rz 16).
  • BFH, 29.01.2016 - X B 93/15

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verstoßes gegen den klaren Inhalt

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Klage auch dann der statthafte Rechtsbehelf ist, wenn das FA --wie hier-- zu Unrecht in einer Einspruchsentscheidung einen Verwaltungsakt (hier: Ablehnungsbescheid) erlässt und damit über den Gegenstand des Einspruchsverfahrens hinausgeht (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 21 ff., m.w.N.).
  • OVG Thüringen, 13.07.2022 - 4 EO 773/20

    (Unbillige Härte nach VwGO § 80 Abs 4 S 3 VwGO bei gewerbssteuerrechtlichem

    Daraus folgt, dass in einem mehrere Steuerschulden zusammenfassenden Haftungsbescheid nach Steuerart, Betrag, Steuerabschnitt und ggf. Steuerschuldner zu differenzieren ist (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - X B 91/13 - Rn. 17 und Rn. 19; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. Juli 2008 - 4 L 19/05 -, juris, Rn. 32; ebenso BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43/95 - BVerwGE 104, 301-323, Rn. 39 zur betragsmäßigen Aufschlüsselung bei periodisch wiederkehrenden Steuern im Falle eines Duldungsbescheids gestützt auf einen Tatbestand nach dem Anfechtungsgesetz, sonst offen lassend).

    Denn die in einem zusammengefassten Haftungsbescheid ausgewiesenen einzelnen Steuerarten und -abschnitte, stellen nicht lediglich "Schadenspositionen" zur Begründung eines Gesamthaftungsbetrags dar, sie sind wesensbestimmende Bezugspunkte des Haftungsbescheids (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juli 2013 - X B 91/13 -, juris, Rn. 17, m. w. N. und unter Hinweis darauf, dass es sich bei Haftungsbescheiden für unterschiedliche Kalendermonate desselben Kalenderjahres um jeweils eigenständige Verwaltungsakte handelt).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2022 - 3 K 73/20

    Entstehung der Alkopopsteuer - Räumlicher und personeller Schutzbereich des

    Maßgeblich ist der von dem Ausgangsverwaltungsakt erfasste Lebenssachverhalt (BFH, Urt. vom 19.01.1994, II R 32/90, BFH, Beschl. vom 04.07.2013, X B 91/13 Rn. 18), oder anders formuliert: der steuerlich erhebliche Vorgang, der Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsakts gewesen ist (BFH, Urt. vom 08.11.1994, VII R 1/93 Rn. 20; BFH, Urt. vom 14.04.2021, III R 50/20 Rn. 26).

    Die Einspruchsentscheidung darf nicht auf Personen, Steuergegenstände oder Zeiträume ausgedehnt werden, die von dem angefochtenen Verwaltungsakt nicht erfasst waren (BFH, Beschl. vom 04.07.2013 a.a.O.).

    Die Behörde ist nämlich im Einspruchsverfahren auch insoweit begrenzt, als sie wegen desselben Lebenssachverhalts keine andere Steuer festsetzen darf (vgl. BFH, Beschl. vom 04.07.2013 a.a.O.; Koenig-Cöster, AO, 4. Auflage § 367 Rn. 14).

  • FG Baden-Württemberg, 20.01.2015 - 5 K 1652/11

    Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestandes i.S.d. § 1 Abs. 2a GrEStG bei

    Denn die Entscheidungsbefugnis des Finanzamts im Einspruchsverfahren wird nach den §§ 367 Abs. 2 Satz 1, 348 Abs. 1 AO durch den angefochtenen Verwaltungsakt begrenzt (BFH-Urt. v. 12. Februar 2014 II R 46/12, BStBl II 2014, 536; v. 9. Dezember 2009 II R 33/08, BFH/NV 2010, 838; v. 19. Januar 1994 II R 32/90, BFH/NV 1994, 758; v. 28. Juli 1993 II R 50/90, BFH/NV 1993, 712; BFH-Urt. v. 7. Juni 1978 II R 97/77, BStBl II 1978, 568; BFH-Beschl. v. 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540; Sächsisches Finanzgericht v. 13. April 1999, 6 K 195/99, EFG 1999, 992; Birkenfeld in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO § 367 AO Rn. 230 ; Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO § 367 AO Rn. 16 und Brockmeyer in: Klein, AO, 12. Aufl. 2014§ 367 Rn. 3).
  • BFH, 14.04.2021 - III R 50/20

    Einspruchsgegenstand; Grenzen der Überprüfungsmöglichkeit im Einspruchsverfahren;

    Sowohl die Überprüfung als auch die Verböserungsmöglichkeit haben jedoch ihre Grenze in dem angefochtenen Verwaltungsakt als dem formellen Gegenstand des Einspruchs (BFH-Urteile vom 28.11.1989 - VIII R 40/84, BFHE 159, 410, BStBl II 1990, 561; vom 28.07.1993 - II R 50/90, BFH/NV 1993, 712; BFH-Beschluss vom 04.07.2013 - X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, Rz 18).
  • FG Köln, 05.12.2013 - 13 K 636/09

    Geschäftsführerhaftung bei Verstoß gegen die Pflicht zur Mittelvorsorge und

    Dabei ergibt sich bei Haftungsbescheiden der Gegenstand des Haftungsverfahrens aus den Personen, Steuergegenständen oder Zeiträumen, die von dem angefochtenen Bescheid erfasst waren (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540).
  • FG Nürnberg, 05.12.2017 - 2 K 844/17

    Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft

    Verbindliche Auskünfte sind in ähnlicher Weise sachverhaltsbezogen wie Grunderwerbsteuer- (vgl. BFH-Urteile vom 22.01.2003 II R 76/01, BFH/NV 2003, 1137, unter II.2.; vom 23.03.2011 II R 33/09, BFHE 233, 453, BStBl. II 2011, 980, Rz 15) oder Haftungsbescheide (vgl. BFH-Beschlüsse vom 07.04.2005 I B 140/04, BFHE 209, 473, BStBl. II 2006, 530; vom 04.07.2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540, jeweils m.w.N.).
  • FG Rheinland-Pfalz, 03.12.2020 - 3 K 1895/18

    Keine Anwendung der Anfechtungsbeschränkung des § 351 Abs. 1 AO auf

    Eine hiergegen erhobene Klage ist zulässig, ohne dass ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nach § 44 Abs. 1 FGO ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sein muss (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540).
  • FG Rheinland-Pfalz, 24.11.2020 - 3 K 1895/18

    Verfahren wegen des Bestehens einer Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 11 EStG und der

    Eine hiergegen erhobene Klage ist zulässig, ohne dass ein Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nach § 44 Abs. 1 FGO ganz oder zum Teil erfolglos geblieben sein muss (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2013 X B 91/13, BFH/NV 2013, 1540 ).
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