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   BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13   

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https://dejure.org/2016,32804
BFH, 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04.08.2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
BFH, Entscheidung vom 04. August 2016 - VI R 47/13 (https://dejure.org/2016,32804)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG § 33 Abs 1, InsO § 1, EStG § 33 Abs 2 S 1, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 33 Abs 1 EStG 2002, § 1 InsO, § 33 Abs 2 S 1 EStG 2002, EStG VZ 2006
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • IWW

    § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 33 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 1 der Insolvenzordnung, §§ 287 Abs. 1, 305 InsO, § 33 Abs. 1 EStG, § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 1 FGO

  • Wolters Kluwer

    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine steuerliche Berücksichtigung von Verfahrenskosten aus einem Verbraucherinsolvenzverfahren

  • rewis.io

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33; InsO § 1
    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de

    EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 33 ; InsO § 1
    Abzugsfähigkeit der Vergütung des Insolvenztreuhänders als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung

  • datenbank.nwb.de

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren - und die Einkommensteuer des Insolvenzschuldners

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Treuhändervergütung im Verbraucherinsolvenzverfahren

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung der Kosten eines Insolvenzverfahrens bei der Einkommensteuer des Schuldners

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 33 Abs 1, EStG § 33 Abs 2 S 1
    Treuhänder, Vergütung, Zivilprozess, Prozesskosten, Außergewöhnliche Belastung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 435
  • NJW 2016, 3744
  • NZI 2016, 958
  • BB 2016, 2914
  • DB 2016, 2761
  • BStBl II 2017, 276
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BFH, 16.12.2021 - VI R 41/18

    Insolvenzverwaltervergütung keine außergewöhnliche Belastung -

    Soweit der Senat entschieden hat, die Insolvenztreuhändervergütung könne unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere wenn der Steuerpflichtige die Ursache seiner Überschuldung und damit die Notwendigkeit eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nicht selbst gesetzt habe, als außergewöhnliche Belastung abziehbar sein (Senatsurteil vom 04.08.2016 - VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276), hält er hieran nicht länger fest.
  • FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15

    Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur

    Eine derartige Veranlassung liegt vor, wenn objektiv ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden (vgl. BFH, Urteile vom 11.12.2012 IX R 28/12, BFH/NV 2013, 914 und vom 4.8.2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
  • FG Münster, 04.09.2018 - 11 K 1108/17

    Einkommensteuer: Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine

    Auch in Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 04.08.2016 (VI R 47/13, BStBl II 2017, 276) sei die von ihm vereinnahmte Insolvenzverwaltervergütung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Insolvenzschuldners als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen.

    Die Aufwendungen hierfür seien daher auch dann nicht bei der Einkünfteermittlung abziehbar, wenn Bezüge zu einzelnen Einkunftsarten vorlägen (vgl. BFH, Urteil vom 04.08.2016 VI R 47/13, BFHE 254, 435, BStBl II 2017, 276).

  • LG Köln, 27.05.2020 - 119 KLs 7/19
    Zu Aufwendungen eines Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist indes höchstrichterlich entschieden, dass diese die wirtschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen als Person und mithin die private Lebensführung betreffen, weshalb ein Abzug als Betriebsausgabe nicht in Betracht kommt (vgl. BFH, Urt. v. 04.08.2016 - VI R 47/13).
  • FG Hamburg, 23.01.2020 - 5 K 132/18

    Abrisskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Die Gründe, die zu einer Belastung des Steuerpflichtigen geführt haben, müssen von außen derart auf die Entschließung des Steuerpflichtigen einwirken, dass er ihnen nicht auszuweichen vermag (BFH, Urt. vom 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 mit weiteren Nachweisen - m.w.N. -).

    Der Steuerpflichtige kann sich jedoch nicht auf die Zwangsläufigkeit berufen, wenn er durch sein Verhalten die entscheidende Ursache für die geltend gemachten Aufwendungen selbst gesetzt hat (BFH, Urt. v. 4. August 2016, VI R 47/13, BStBl. II 2017, 276 m.w.N.).

  • FG München, 27.09.2018 - 11 K 2862/16

    Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide

    Daher steht es der Abziehbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen entgegen, wenn den Steuerpflichtigen ein Verschulden an der Entstehung der Aufwendungen trifft (BFH-Urteil vom 4. August 2016 VI R 47/13, BStBl II 2017, 276).
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