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   BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07   

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BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07 (https://dejure.org/2008,5208)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2008 - VI B 108/07 (https://dejure.org/2008,5208)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2008 - VI B 108/07 (https://dejure.org/2008,5208)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rechtsweg bei Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung; hier: zum Zeitpunkt der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Kündigung

  • IWW
  • Judicialis

    FGO § 33 Abs. 1 Nr. 1; ; GVG § 17a Abs. 4 Satz 4; ; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 41b

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsweg bei Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Streitigkeiten über Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung

  • IWW (Kurzinformation)

    Streitigkeiten über Eintrag in der Lohnsteuerbescheinigung - Arbeitsgericht ist zuständig!

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2009, 600
  • AnwBl 2009, 92
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (5)

  • BAG, 11.06.2003 - 5 AZB 1/03

    Rechtsweg; nachträgliche Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07
    Die Beschwerde ließ das FG mit der Begründung zu, es weiche mit seiner Entscheidung von dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 11. Juni 2003 5 AZB 1/03 (BFH/NV 2003, Beilage 4, 253; Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2003, 2629) ab.

    Mit seiner Beschwerde trägt der Kläger unter Berufung auf den BAG-Beschluss 5 AZB 1/03 vor, der Rechtsstreit falle in die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit.

    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. z.B. BAG-Beschluss vom 16. Februar 2000 5 AZB 71/99, NJW 2000, 1438, und BAG-Beschluss in BFH/NV 2003, Beilage 4, 253, NJW 2003, 2629, m.w.N.).

    Denn auch für den Streit über Arbeitspapiere sind die Arbeitsgerichte zuständig, wenn es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt (vgl. BAG-Beschluss in BFH/NV 2003, Beilage 4, 253, NJW 2003, 2629).

  • BFH, 13.12.2007 - VI R 57/04

    Zur Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07
    Die Lohnsteuerbescheinigung, zu deren Erstellung der Arbeitgeber nach Maßgabe des § 41b des Einkommensteuergesetzes verpflichtet ist, ist eine Urkunde, die dem leichteren Nachweis steuerlicher Verhältnisse bei der Einkommensteuer-Veranlagung dient (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2007 VI R 57/04, BStBl II 2008, 434; Thomas, Maßnahmen des Arbeitnehmers gegen Fehler beim Lohnsteuerabzug, in: Personalrecht im Wandel, Festschrift für Küttner, München 2006, S. 239 ff., 239).

    Die letztgenannte Frage prägt insbesondere dann den Kern des Rechtsstreits, wenn um Bestehen und Inhalt einer Nettolohnvereinbarung (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 434, m.w.N.) gestritten und damit nach dem sachlichen Gehalt des Klagebegehrens zusätzlicher Lohn gefordert wird (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 VI S 7/05, BFH/NV 2005, 1849).

  • BFH, 29.06.1993 - VI B 108/92

    Kein Finanzrechtsweg für Klage des Arbeitnehmers gegen Arbeitgeber wegen

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07
    Fehlt --wie im Streitfall-- eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, so entscheidet sich die Frage, ob eine solche Streitigkeit vorliegt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Juni 1993 VI B 108/92, BFHE 171, 409, BStBl II 1993, 760, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.2005 - VI S 7/05

    Lohnsteuerbescheinigung: negativer Kompetenzkonflikt zwischen Arbeitsgericht und

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07
    Die letztgenannte Frage prägt insbesondere dann den Kern des Rechtsstreits, wenn um Bestehen und Inhalt einer Nettolohnvereinbarung (vgl. dazu z.B. BFH-Urteil in BStBl II 2008, 434, m.w.N.) gestritten und damit nach dem sachlichen Gehalt des Klagebegehrens zusätzlicher Lohn gefordert wird (vgl. dazu auch BFH-Beschluss vom 30. Juni 2005 VI S 7/05, BFH/NV 2005, 1849).
  • BAG, 16.02.2000 - 5 AZB 71/99

    Rechtsweg: Klage einer ehemaligen Zwangsarbeiterin

    Auszug aus BFH, 04.09.2008 - VI B 108/07
    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (vgl. z.B. BAG-Beschluss vom 16. Februar 2000 5 AZB 71/99, NJW 2000, 1438, und BAG-Beschluss in BFH/NV 2003, Beilage 4, 253, NJW 2003, 2629, m.w.N.).
  • BAG, 07.05.2013 - 10 AZB 8/13

    Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung - Rechtsweg

    Nach diesen Grundsätzen, denen sich auch der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 5) , handelt es sich hier nicht um eine bürgerlich-rechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche, nämlich abgabenrechtliche Streitigkeit iSd. § 33 FGO.

    aa) In dem vom Kläger herangezogenen Beschluss (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8) hat der BFH ausgeführt, bei einem Streit um die Berichtigung einer Lohnsteuerbescheinigung sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten jedenfalls dann gegeben, wenn es bei dem Rechtsstreit im Kern um arbeitsrechtliche Fragen gehe, zu denen die vom Arbeitnehmer beanstandeten Eintragungen in der Lohnsteuerbescheinigung oder das Begehren des Arbeitnehmers auf Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung einen bloßen Reflex bildeten.

    Es kann deshalb dahinstehen, ob Ansprüche auf Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung stets (so wohl BAG 11. Juni 2003 - 5 AZB 1/03 - zu II der Gründe) oder nur dann dem Rechtsweg zu den Finanzgerichten zuzuordnen sind, wenn es "im Kern" um abgabenrechtliche Fragen geht (so BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - Rn. 8 f.) .

  • LAG Baden-Württemberg, 02.02.2011 - 18 Ta 2/11

    Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht - Anspruch auf Korrekturmeldung

    c) Diese Einschätzung wird jedoch insbesondere vom Bundesfinanzhof für den vom Bundesarbeitsgericht für vergleichbar gehaltenen Fall einer Korrektur der Lohnsteuerbescheinigung nicht geteilt (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - BFH/NV 2009, 175; BFH 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - BFHE 220, 124).

    Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 78 Satz 2 ArbGG iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG zuzulassen, da diese Entscheidung abweicht von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH 4. September 2008 aaO) in einem vom Bundesarbeitsgericht selbst als vergleichbar angesehenen Fall der Berichtigung der Lohnsteuerbescheinigung.

  • FG Münster, 05.09.2023 - 11 K 1588/23

    Energiepreispauschale kann beim Finanzgericht eingeklagt werden

    Letzteres hat er bejaht für die Fragen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, für welchen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche - insbesondere Barlohnansprüche - bestehen oder bestanden haben (vgl. BFH-Beschluss vom 04.09.2008 - VI B 108/07, BFH/NV 2009, 175; Weber-Grellet, jurisPR-ArbR 9/2023 Anm. 7).
  • LAG Baden-Württemberg, 24.03.2011 - 21 Ta 2/11

    Rechtsweg - Berichtigung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung

    Ein Anspruch auf Berichtigung des Inhalts der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung i.S.d. § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG ist öffentlich-rechtlicher Natur, weshalb für dessen gerichtliche Geltendmachung der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben ist (entgegen BFH vom 04.09.2008 VI B 108/07 und vom 13.12.2007 VI R 57/04).

    cc) Diese Einschätzung wird jedoch insbesondere vom Bundesfinanzhof für den Fall der Korrektur einer Lohnsteuerbescheinigung nicht geteilt (BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - BFH/NV 2009, 175; BFH 13. Dezember 2007 - VI R 57/04 - EzA § 2 ArbGG 1979 Nr. 70).

  • SG Stuttgart, 23.11.2018 - S 5 AL 5337/18

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsweg - Klage auf Berichtigung einer

    Fehlt - wie vorliegend - eine ausdrückliche Rechtswegzuweisung, so entscheidet sich die Frage, ob eine arbeitsrechtliche oder finanzrechtliche Streitigkeit vorliegt, nach der Rechtsnatur des Klagebegehrens, wie sie sich aus dem dem Klageantrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - VI B 108/07 = juris RdNr. 6).

    Wenn - wie hier - fraglich ist, ob und in welcher Höhe arbeitsrechtliche (Lohn-)Ansprüche bestehen und in welcher Höhe diese zu bescheinigen sind, dann handelt es sich nach dem sachlichen Gehalt des Klagebegehrens um einen Rechtsstreit, bei dem es im Kern um arbeitsrechtliche Fragen geht (BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - VI B 108/07 = juris RdNr. 8).

  • LAG Düsseldorf, 05.10.2023 - 3 Ta 240/23

    Energiepauschale; Rechtsweg

    Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 01.03.2022 - 9 AZB 25/21, juris, Rz. 13; BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13, juris, Rz. 7; BAG vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris, Rz. 13; ebenso BFH vom 04.09.2008 - VI B 108/07, juris, Rz. 5).
  • LAG Nürnberg, 17.10.2023 - 7 Ta 81/23

    Rechtswegeröffnung - Energiepreispauschale

    Letzteres hat er bejaht für die Fragen, ob überhaupt ein Arbeitsverhältnis vorgelegen hat, für welchen Zeitraum ein Arbeitsverhältnis bestanden hat oder welche arbeitsrechtlichen Ansprüche - insbesondere Barlohnansprüche - bestehen oder bestanden haben, BFH, Beschluss vom 04.09.2008 - VI B 108/07 -, Rn. 8. Andernfalls ist die Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit gegeben nach §§ 115 Abs. 2, 120 Abs. 1 EStG iVm § 37 Abs. 1 AO.
  • LAG Hamm, 04.10.2013 - 10 Sa 621/13

    Steuerliche Behandlung einer Nachtschichtzulage

    Sie dient nicht dem Nachweis des Lohnsteuerabzugs, wie er hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BFH 4. September 2008 - VI B 108/07 - jurisRn. 7) .
  • BFH, 04.09.2008 - VI S 7/07

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei Streit um den Rechtsweg für eine Klage auf

    Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das Beschwerdeverfahren VI B 108/07 ist begründet.
  • FG Münster, 30.03.2011 - 8 K 1968/10

    Keine Eröffnung des Rechtswegs zu den Finanzgerichten für Klagen eines

    Sie ist ein Beweispapier über den LSt-Abzug, so wie er tatsächlich stattgefunden hat, und nicht, wie er - etwa nach Auffassung des Arbeitnehmers - hätte durchgeführt werden müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 04.09.2008 VII B 108/07, BFH/NV 2009, 175).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 11.01.2023 - L 10 KR 644/22
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