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   BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10   

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https://dejure.org/2012,43796
BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10 (https://dejure.org/2012,43796)
BFH, Entscheidung vom 04.09.2012 - VII R 54/10 (https://dejure.org/2012,43796)
BFH, Entscheidung vom 04. September 2012 - VII R 54/10 (https://dejure.org/2012,43796)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • openjur.de

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft; Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig; Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • Bundesfinanzhof

    StBerG § 50a, GG Art 3 Abs 1, GG Art 12 Abs 1, AEUV Art 49, AEUV Art 63, StBerG § 3, StBerG § 55 Abs 2 S 1 Nr 2
    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • Bundesfinanzhof

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 50a StBerG, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG, Art 49 AEUV, Art 63 AEUV
    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • rewis.io

    Widerruf der Anerkennung einer Steuerberatungsgesellschaft - Mittelbare Beteiligung berufsfremder niederländischer Holdinggesellschaft unzulässig - Vereinbarkeit von § 50a StBerG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG

  • datenbank.nwb.de

    Kapitalbindungsvorschriften für Steuerberatungsgesellschaften europarechtskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Kapitalbindungsvorschrift des § 50a StBerG

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Verlust der Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft bei Übertragung von 40% der Geschäftsanteile an nicht anerkannte ausländische Gesellschaft

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.05.2009 - C-171/07

    Apothekerkammer des Saarlandes u.a. - Niederlassungsfreiheit - Art. 43 EG -

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Der erkennende Senat kann offenlassen, ob im Streitfall die Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) nicht berührt ist, weil die B BV --wie das FG meint-- angesichts ihrer nur 40%igen Minderheitsbeteiligung nicht die Kontrolle oder Leitung der steuerberatenden Tätigkeit der Klägerin innehabe und keinen bestimmenden Einfluss auf diese ausübe (vgl. zu diesem Erfordernis Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 19. Mai 2009 C-171/07 und C-172/07 -- Apothekerkammer u.a.--, Slg. 2009, I-4171).

    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, selbst wenn sie geeignet sind, die Ausübung der durch den Unionsvertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann mit den vorgenannten unionsrechtlich garantierten Freiheiten vereinbar, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile vom 17. Januar 2008 C-152/05 --Kommission/ Deutschland--, Slg. 2008, I-39, Rz 26; vom 11. März 2004 C-9/02 --de Lasteyrie du Saillant--, Slg. 2004, I-2409, Rz 49, und in Slg. 2009, I-4171).

    Den Mitgliedstaaten der Union ist insofern ein weiter Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung der schützenswerten öffentlichen Belange eingeräumt (vgl. EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-4171).

    Gleichwohl muss --wie das FG unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGH (Urteil in Slg. 2009, I-4171) zu Recht erkannt hat-- die Gefahrenverwirklichung bzw. der Schadenseintritt nicht abgewartet werden.

  • BFH, 26.03.1981 - VII R 14/78

    Steuerberater - Gesellschaft - Anforderungen

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Das lässt es nicht nur als zulässig, sondern als naheliegend erscheinen, durch flankierende, die Gestaltungsfreiheit einer Steuerberatungsgesellschaft einschränkende Regelungen sicherzustellen, dass die in einer solchen Gesellschaft tätigen Steuerberater von berufsfremden Einflüssen abgeschirmt bleiben (vgl. schon Senatsurteil vom 26. März 1981 VII R 14/78, BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586).

    Die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil in BFHE 133, 322, BStBl II 1981, 586) hat im Übrigen schon vor der Einfügung des § 50a StBerG im Zusammenhang mit dem von § 32 Abs. 3 Satz 2 StBerG geforderten Nachweis der unabhängigen, eigenverantwortlichen Führung der Gesellschaft durch Steuerberater grundsätzliche Bedenken gegen die Beteiligung berufsfremder Personen und Vereinigungen an Steuerberatungsgesellschaften geäußert und die Prüfung verlangt, ob die Gesellschafter bzw. Anteilseigner Einfluss auf die im Dienste der Gesellschaft stehenden Steuerberater nehmen können, z.B. wenn die Gesellschaft Teil eines Konzerns mit eindeutig gewerblicher Zielsetzung ist und die Gesellschaft bei der Verwirklichung dieser Zielsetzung eingesetzt werden soll.

  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, selbst wenn sie geeignet sind, die Ausübung der durch den Unionsvertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann mit den vorgenannten unionsrechtlich garantierten Freiheiten vereinbar, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile vom 17. Januar 2008 C-152/05 --Kommission/ Deutschland--, Slg. 2008, I-39, Rz 26; vom 11. März 2004 C-9/02 --de Lasteyrie du Saillant--, Slg. 2004, I-2409, Rz 49, und in Slg. 2009, I-4171).
  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    aa) Da die Steuerrechtspflege einem wichtigen Gemeinschaftsgut dient (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 15. Februar 1967  1 BvR 569/62, BVerfGE 21, 173, 179), steht es dem Gesetzgeber frei, der Gefahr der Kommerzialisierung des Steuerberatungsberufs sowie der Verquickung gewerblicher Interessen mit der Steuerberatung vorzubeugen.
  • BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04

    Erfolgshonorare

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Dies zu verhindern, ist ein legitimes Anliegen des deutschen Gesetzgebers (vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 12. Dezember 2006  1 BvR 2576/04, BVerfGE 117, 163).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Ein Anlass zur Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH besteht demnach nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982  283/81 --C.I.L.F.I.T.--, Slg. 1982, 3415, Rz 16).
  • EuGH, 17.01.2008 - C-152/05

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 18 EG,

    Auszug aus BFH, 04.09.2012 - VII R 54/10
    Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Maßnahmen eines Mitgliedstaats, selbst wenn sie geeignet sind, die Ausübung der durch den Unionsvertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, dann mit den vorgenannten unionsrechtlich garantierten Freiheiten vereinbar, wenn mit ihnen ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel verfolgt wird, sie geeignet sind, dessen Erreichung zu gewährleisten, und sie nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH-Urteile vom 17. Januar 2008 C-152/05 --Kommission/ Deutschland--, Slg. 2008, I-39, Rz 26; vom 11. März 2004 C-9/02 --de Lasteyrie du Saillant--, Slg. 2004, I-2409, Rz 49, und in Slg. 2009, I-4171).
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