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   BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11   

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https://dejure.org/2012,36826
BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11 (https://dejure.org/2012,36826)
BFH, Entscheidung vom 04.10.2012 - IV B 99/11 (https://dejure.org/2012,36826)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 2012 - IV B 99/11 (https://dejure.org/2012,36826)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • openjur.de

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, AO § 179, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a, AO §§ 179 ff
    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • Bundesfinanzhof

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 179 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst a AO, §§ 179 ff AO
    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • rewis.io

    Grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen nur bei Entscheidungserheblichkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die rechtliche Einordnung von Grundstücksgeschäften als gewerblicher Grundstückshandel mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung nur bei Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfragen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 07.03.1996 - IV R 2/92

    1. Einbeziehung der Grundstücksverkäufe einer personenidentischen

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    Diese stützt das FA auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 10. November 1992 VIII R 100/90 (BFH/NV 1993, 538) sowie zu den Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und 8 K 3380/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 658).

    aa) Soweit das FA eine Abweichung des FG-Urteils vom BFH-Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 darauf stützt, der BFH verlange --anders als das FG-- weder Gewinnfeststellungen für jede von den betroffenen Steuerpflichtigen begründete einzelne Grundstücksgesellschaft bzw. -gemeinschaft noch ein zweistufiges Verfahren wegen des vermeintlichen Bestehens einer doppelstöckigen Personengesellschaft und im Übrigen habe er auch nicht die Steuerpflichtigen als Feststellungsbeteiligte angesehen, ist dem nicht zu folgen.

    aaa) In seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 hat der BFH ausgeführt, für die Frage, ob die Grenzen privater Vermögensverwaltung überschritten seien, stelle die Rechtsprechung bei Tätigkeiten auf dem Bau- und Grundstücksmarkt darauf ab, ob die Grundstücksgeschäfte noch als Nutzung des Grundbesitzes durch Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz angesehen werden könnten oder ob die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Vermögensumschichtung in den Vordergrund trete.

    bbb) Der BFH konnte es in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 für den zu entscheidenden Fall dahinstehen lassen, ob sich die Kläger zu einer die gesamten Grundstücksaktivitäten der Streitjahre umfassenden Innengesellschaft zusammengeschlossen hatten, weil die Aktivitäten der verschiedenen Grundstücksgemeinschaften und der streitbefangenen GbR mit Blick auf die Ausführungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) zusammenzurechnen waren.

    ccc) Nichts anderes ergibt sich, soweit der BFH in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 ausgeführt hat, es könne allenfalls fraglich sein, ob die Zusammenschau auf der Ebene der Gewinnfeststellung der verschiedenen Gesellschaften/Gemeinschaften oder auf der Ebene der Veranlagungen der Gesellschafter/Gemeinschafter zu erfolgen habe.

    cc) Eine Abweichung von Rechtsausführungen in Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und in EFG 2011, 658 scheidet aus, weil das Hessische FG dort den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 gefolgt ist, auch wenn der BFH die Revision in den genannten Verfahren jeweils durch Beschlüsse vom 30. November 2010 IV B 42/10 und IV B 43/10 (nicht veröffentlicht) zugelassen hat.

  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 833/10

    Vorliegen der Voraussetzungen eines gewerblichen Grundstückshandels bei

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    Diese stützt das FA auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 10. November 1992 VIII R 100/90 (BFH/NV 1993, 538) sowie zu den Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und 8 K 3380/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 658).

    cc) Eine Abweichung von Rechtsausführungen in Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und in EFG 2011, 658 scheidet aus, weil das Hessische FG dort den Ausführungen des BFH in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 gefolgt ist, auch wenn der BFH die Revision in den genannten Verfahren jeweils durch Beschlüsse vom 30. November 2010 IV B 42/10 und IV B 43/10 (nicht veröffentlicht) zugelassen hat.

  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 100/90

    Gewerblicher Grundstückshandel?

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    Diese stützt das FA auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 10. November 1992 VIII R 100/90 (BFH/NV 1993, 538) sowie zu den Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und 8 K 3380/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 658).

    bb) Eine Abweichung von im BFH-Urteil in BFH/NV 1993, 538 aufgestellten Rechtsgrundsätzen scheidet deshalb aus, weil nach Auffassung des BFH dort --und mit den Ausführungen des FG im hiesigen Streitfall in Einklang-- die Annahme einer sämtliche Grundstücksgeschäfte der Ehegatten umfassenden GbR mangels entsprechender Feststellungen des FG zum Bestehen eines ausdrücklichen oder konkludenten Gesellschaftsvertrags keinen Bestand haben konnte.

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    bbb) Der BFH konnte es in seinem Urteil in BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369 für den zu entscheidenden Fall dahinstehen lassen, ob sich die Kläger zu einer die gesamten Grundstücksaktivitäten der Streitjahre umfassenden Innengesellschaft zusammengeschlossen hatten, weil die Aktivitäten der verschiedenen Grundstücksgemeinschaften und der streitbefangenen GbR mit Blick auf die Ausführungen des Großen Senats des BFH in seinem Beschluss vom 3. Juli 1995 GrS 1/93 (BFHE 178, 86, BStBl II 1995, 617) zusammenzurechnen waren.
  • BFH, 11.05.2010 - X B 183/09

    Umfang des Eintritts der Rechtskraft - Bezeichnung der Streitgegenstände

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    Es ist jedoch Aufgabe des BFH, durch Auslegung zu ermitteln, was Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein soll (vgl. BFH-Beschluss vom 11. Mai 2010 X B 183/09, BFH/NV 2010, 2077).
  • FG Hessen, 24.02.2010 - 8 K 3380/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zusammenrechnung der Objekte verschiedener

    Auszug aus BFH, 04.10.2012 - IV B 99/11
    Diese stützt das FA auf eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. März 1996 IV R 2/92 (BFHE 180, 121, BStBl II 1996, 369) und vom 10. November 1992 VIII R 100/90 (BFH/NV 1993, 538) sowie zu den Urteilen des Hessischen FG vom 24. Februar 2010  8 K 833/10 (juris) und 8 K 3380/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2011, 658).
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