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   BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15   

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https://dejure.org/2016,52216
BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15 (https://dejure.org/2016,52216)
BFH, Entscheidung vom 04.10.2016 - IX R 8/15 (https://dejure.org/2016,52216)
BFH, Entscheidung vom 04. Oktober 2016 - IX R 8/15 (https://dejure.org/2016,52216)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 10d Abs 4 S 4, EStG § 10d Abs 4 S 5, EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 22 Nr 2, EStG § 23 Abs 1 S 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, HGB § 255 Abs 1 S 3, EStG § 24 Nr 1
    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • Bundesfinanzhof

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10d Abs 4 S 4 EStG 2002, § 10d Abs 4 S 5 EStG 2002, § 17 Abs 1 EStG 2002, § 17 Abs 2 EStG 2002, § 22 Nr 2 EStG 2002
    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung der Schadensersatzleistung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks; Berücksichtigung bei den Anschaffungskosten und/oder dem Veräußerungserlös erworbener und wiederveräußerter Anteile

  • Betriebs-Berater

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigen-ständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • rewis.io

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung der Schadensersatzleistung einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wegen eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks

  • datenbank.nwb.de

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i.S.d. § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Veräußerungsverlust trotz Schadensersatz

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäften

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Minderung des Veräußerungsverlusts i. S. des § 17 EStG oder des Verlusts aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 3EStG durch eigenständige Schadensersatzleistung eines Dritten

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Schadensersatz mindert nicht Veräußerungsverluste bei Aktien

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

  • versr.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Schadensersatz mindert nicht den Veräußerungsverlust aus Aktiengeschäft

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine Minderung der Veräußerungsverluste aus Aktiengeschäft durch nachträgliche Schadenersatzzahlung an Aktionäre

In Nachschlagewerken

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 23 Abs 3, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2
    Rückwirkendes Ereignis, Schadensersatz, Veräußerung, Wesentliche Beteiligung, Veräußerungsverlust

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 255, 436
  • BB 2017, 277
  • DB 2017, 223
  • BStBl II 2017, 316
  • NZG 2017, 959
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 19.03.2013 - IX R 65/10

    Abgrenzung zwischen nichtsteuerbarer Vermögensentschädigung und steuerbarem

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft --hier der Anteilsveräußerung-- angelegt ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).

    Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurück (BFH-Urteile in BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, sowie in BFH/NV 2013, 1085).

    Beruht die Leistung des Dritten jedoch auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund und kommt ihr daher eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu, gehört sie nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG (vgl. zur nachträglichen Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust der veräußerten Beteiligung BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1085; zur Entschädigung für ein neben der Veräußerung vereinbartes Wettbewerbsverbot BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; zur Frage der Anschaffungskostenminderung aufgrund einer Schadensersatzleistung BFH-Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96).

  • BFH, 20.11.2012 - IX R 34/12

    Abzuzinsende Bürgschaftsverpflichtung als Maßstab für den nachträgliche

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Aus dem punktuellen Erfassen des Veräußerungsverlusts folgt zwar, dass später eintretende Veränderungen der in die Ermittlung des Veräußerungsverlusts einfließenden Faktoren grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurückzubeziehen sind (BFH-Urteile vom 20. November 2012 IX R 34/12, BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

    Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft --hier der Anteilsveräußerung-- angelegt ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).

    So führt beispielsweise eine nachträgliche Teilzahlungsvereinbarung bezüglich der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft zu einer rückwirkenden Reduzierung der (nachträglichen) Anschaffungskosten (BFH-Urteil in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378), da diese allein in der Bürgschaftsverpflichtung und damit im ursprünglichen --zu den nachträglichen Anschaffungskosten führenden-- Rechtsgeschäft angelegt ist.

  • BFH, 20.08.2013 - IX R 5/13

    Schadensersatzleistungen des Verkäufers wegen nachträglich erkannter Mängel

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck des Anschaffungskostenprinzips ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96, und vom 20. August 2013 IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312).

    Eine Anschaffungspreisminderung in diesem Sinne kann daher auch darin liegen, dass Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt (BFH-Urteile vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, und in BFH/NV 2014, 312).

    Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 312), so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 14.06.2005 - VIII R 14/04

    Wesentliche Beteiligung: unentgeltliche Übertragung unter Nutzungsvorbehalt,

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft --hier der Anteilsveräußerung-- angelegt ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).

    Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurück (BFH-Urteile in BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, sowie in BFH/NV 2013, 1085).

  • BFH, 26.03.1992 - IV R 74/90

    Schadensersatz von Steuerberater als steuerpflichtiger Ertrag

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Beruht die Leistung des Dritten jedoch auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund und kommt ihr daher eine eigene wirtschaftliche Bedeutung zu, gehört sie nicht zu dem Veräußerungsentgelt nach § 17 EStG (vgl. zur nachträglichen Entschädigung für den erlittenen Substanzverlust der veräußerten Beteiligung BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1085; zur Entschädigung für ein neben der Veräußerung vereinbartes Wettbewerbsverbot BFH-Urteil vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289; zur Frage der Anschaffungskostenminderung aufgrund einer Schadensersatzleistung BFH-Urteil vom 26. März 1992 IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96).

    Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei nicht nur Kaufpreisnachlässe, sondern nach dem Zweck des Anschaffungskostenprinzips ganz allgemein Ermäßigungen der Anschaffungskosten und damit auch Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb geleisteten Aufwendungen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96, und vom 20. August 2013 IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312).

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 43/14

    Gewinn aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen - Aktientausch -

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Aus dem punktuellen Erfassen des Veräußerungsverlusts folgt zwar, dass später eintretende Veränderungen der in die Ermittlung des Veräußerungsverlusts einfließenden Faktoren grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsverlusts zurückzubeziehen sind (BFH-Urteile vom 20. November 2012 IX R 34/12, BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 13. Oktober 2015 IX R 43/14, BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

    bb) Veräußerungspreis i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Wert der Gegenleistung, die der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts am maßgebenden Stichtag erlangt; dazu gehört alles, was der Veräußerer durch Abschluss des dinglichen Veräußerungsgeschäfts als Gegenleistung erhält (BFH-Urteil in BFHE 251, 326, BStBl II 2016, 212).

  • BFH, 26.02.2002 - IX R 20/98

    Geschlossene Fonds - Eigenkapitalvermittlungsprovisionen

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Eine Anschaffungspreisminderung in diesem Sinne kann daher auch darin liegen, dass Anschaffungsnebenkosten oder Anschaffungsausgaben von Dritten erstattet oder vergütet werden, sofern hierhin nicht ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers liegt (BFH-Urteile vom 26. Februar 2002 IX R 20/98, BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796, und in BFH/NV 2014, 312).

    Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung liegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 312), so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH-Urteil in BFHE 198, 425, BStBl II 2002, 796).

  • BFH, 02.04.1974 - VIII R 76/69

    Spekulationsgewinn - Berechnung - Steuerliche Erfassung - Vereinnahmter Kaufpreis

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    bb) Anders als der Veräußerungsgewinn oder -verlust nach § 17 EStG ist der Gewinn oder Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nach § 11 Abs. 1 EStG im Jahr des Zuflusses des Veräußerungserlöses zu versteuern (BFH-Urteile vom 2. April 1974 VIII R 76/69, BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540, und vom 17. Juli 1991 X R 6/91, BFHE 165, 85, BStBl II 1991, 916).

    Insoweit kann dahinstehen, inwieweit nachträgliche Änderungen des Veräußerungserlöses oder der Anschaffungskosten überhaupt materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns oder -verlusts zurückwirken (vgl. hierzu einerseits BFH-Urteil in BFHE 112, 348, BStBl II 1974, 540; andererseits BFH-Urteil vom 3. Juni 1992 X R 91/90, BFHE 168, 272, BStBl II 1992, 1017; zum Meinungsstand in der Literatur z.B. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 293, 295; Wernsmann, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 23 Rz D 39; Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 221).

  • BFH, 19.08.2009 - I R 3/09

    Rückwirkendes Ereignis: nachträgliche Herabsetzung des Kaufpreises bei der

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Ob ein Ereignis steuerrechtlich zurückwirkt, richtet sich nach dem materiellen Recht, hier also nach § 17 EStG und § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, m.w.N.; vom 19. August 2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).

    Dementsprechend kann sich der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft rückwirkend ändern, wenn die Vertragsparteien der Anteilsveräußerung wegen Streitigkeiten über die Wirksamkeit oder den Inhalt des Vertrages einen Vergleich schließen und den Veräußerungspreis rückwirkend vermindern oder erhöhen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, und in BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249).

  • BFH, 23.05.2012 - IX R 32/11

    Besserungsoption kein rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 04.10.2016 - IX R 8/15
    Ob ein Ereignis steuerrechtlich zurückwirkt, richtet sich nach dem materiellen Recht, hier also nach § 17 EStG und § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. August 2003 VIII R 67/02, BFHE 203, 309, BStBl II 2004, 107, m.w.N.; vom 19. August 2009 I R 3/09, BFHE 226, 486, BStBl II 2010, 249, und vom 23. Mai 2012 IX R 32/11, BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675).

    Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft --hier der Anteilsveräußerung-- angelegt ist (BFH-Urteile vom 14. Juni 2005 VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15; in BFHE 237, 234, BStBl II 2012, 675; in BFHE 240, 8, BStBl II 2013, 378, und vom 19. März 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085).

  • BFH, 19.08.2003 - VIII R 67/02

    Rückwirkendes Ereignis nach Anteilsveräußerung

  • BFH, 07.11.1991 - IV R 14/90

    Keine Neupatienten mehr nach Praxisverkauf

  • BFH, 29.05.2008 - IX R 97/07

    Zahlungen Dritter im Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung kein Entgelt für

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

  • BFH, 20.07.2010 - IX R 45/09

    Anteilsveräußerung und Kaufpreisstundung

  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2014 - 8 K 2065/12

    Schadensersatzverpflichtungen eines Dritten, die auf einem rechtlich und

  • BFH, 17.07.1991 - X R 6/91

    1. Keine Berücksichtigung von "vergeblichen" Aufwendungen nach § 10 e Abs. 6 EStG

  • BFH, 03.06.1992 - X R 91/90

    Einkünfte aus einmaligen Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG )

  • BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21

    Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines

    (2) Ist die Gegenleistung indes bereits erbracht und die Anteilsveräußerung vollzogen, liegt eine materiell-rechtliche und deshalb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch verfahrensrechtliche Rückwirkung auf das abgeschlossene Rechtsgeschäft nur vor, wenn der Rechtsgrund für die später geleistete Zahlung im ursprünglichen Rechtsgeschäft --der Anteilsveräußerung-- angelegt ist (vgl. BFH-Urteile vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 12; vom 04.02.2020 - IX R 7/18, Rz 27; beide zum Tatbestand des § 17 EStG, dem allerdings dieselben Grundsätze zugrunde liegen wie § 16 EStG; dazu BFH-Urteil vom 14.06.2005 - VIII R 14/04, BFHE 210, 278, BStBl II 2006, 15, unter II.2.a).

    Ist die nach Vollziehung der Veräußerung geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens des Veräußerungsgewinns zurück (BFH-Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 - IX R 7/18, Rz 29).

    (2) Ebenso ist der Einwand nicht durchgreifend, die den BFH-Urteilen vom 04.10.2016 - IX R 8/15 (BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316) und vom 04.02.2020 - IX R 7/18 zugrunde liegenden Sachverhalte seien mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Zwar hat der BFH dort für maßgebend erachtet, dass die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts war, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand (BFH-Urteile vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13; vom 04.02.2020 - IX R 7/18, Rz 29).

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17

    Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines

    Ist die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (BFH-Urteile vom 04.10.2016 IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316; vom 04.02.2020 IX R 7/18, BFH/NV 2020, 967).
  • BFH, 04.02.2020 - IX R 7/18

    Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften - Veräußerungspreis -

    e) Ist die nach Erfüllung des Erwerbsgeschäfts geleistete Zahlung jedoch Gegenstand eines selbständigen Rechtsgeschäfts, das nicht in sachlichem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung steht, wirkt diese nicht auf den Veräußerungszeitpunkt zurück (vgl. z.B. Senatsurteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 13, m.w.N.).
  • FG Hamburg, 08.12.2021 - 2 K 53/19

    Einkommensteuer: Steuerbarkeit von Vergleichszahlungen einer Bank wegen

    Die Anschaffungspreisminderungen umfassen dabei alle Ermäßigungen und Rückflüsse von im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Wirtschaftsguts geleisteten Aufwendungen (vgl. BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312).

    Dieser ist gegeben, wenn der maßgebende Anlass für den Minderungsvorgang in der Anschaffung selbst liegt (BFH, Urteile vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017, 316; vom 20. August 2013, IX R 5/13, BFH/NV 2014, 312), so dass der Zufluss von Gütern in Geld oder Geldeswert als Rückführung von Anschaffungskosten bewertet werden kann (BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796).

    Beruht die Leistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund (BFH, Urteil vom 4. Oktober 2016, IX R 8/15, BStBl II 2017) und lässt sie die Leistungspflicht des Erwerbers aus dem Anschaffungsgeschäft unberührt (vgl. BFH, Urteil vom 26. Februar 2002, IX R 20/98, BStBl II 2002, 796; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2014, 8 K 2065/12, juris) führt sie nicht zu einer Anschaffungspreisminderung.

  • BFH, 10.11.2020 - IX R 32/19

    Zur Frage des Rückflusses von Werbungskosten bei einvernehmlicher Beilegung des

    Damit geht einher, dass das FG keine Feststellungen zum Bestehen eines hinreichend wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang --im Sinne einer Rückführung von Anschaffungskosten auf die Eigentumswohnung-- hat treffen können (zur maßgebenden Differenzierung zwischen Anschaffungspreisminderungen und Schadensersatzleistungen aufgrund eines rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrunds s. Senatsurteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316, Rz 17; vgl. auch BFH-Urteil vom 26.03.1992 - IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96).
  • BFH, 17.05.2023 - I R 29/20

    Zur Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 und 4 KStG 2002 i.d.F. des JStG 2008

    Dies minderte beim Erwerber nicht die Anschaffungskosten der Anteile, da ein rechtlich und wirtschaftlich eigenständiger Rechtsgrund bestand und eine Bewertung als Rückführung von Anschaffungskosten ausschied (BFH-Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BFHE 255, 436, BStBl II 2017, 316); dies ist auf § 8b Abs. 2 KStG zu übertragen (vgl. Watermeyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 8b KStG Rz 74; Brandis/Heuermann/Rengers, § 8b KStG Rz 242; s.a. BFH-Urteil vom 26.03.1992 - IV R 74/90, BFHE 169, 123, BStBl II 1993, 96).
  • FG Schleswig-Holstein, 15.11.2017 - 5 K 181/14

    Einzelbewertung der Leistungen aus einer Gebäudefeuerversicherung -

    Beruht die Schadensersatzleistung des Dritten hingegen auf einem rechtlich und wirtschaftlich eigenständigen Rechtsgrund, führt die Leistung des Dritten nicht zu einer Anschaffungspreisminderung (BFH, Urteil vom 4.10.2016 IX R 8/15, BStBl II 2017, 316 m.w.N.).
  • FG München, 22.06.2020 - 7 K 137/18

    Gewinnminderung bei Teilwertabschreibung

    Denn dies würde voraussetzen, dass zwischen der Schadensersatzleistung und den Kapitalzahlungen, die die Klägerin im Zusammenhang mit der Begründung der Beteiligung an der R geleistet hat, ein hinreichend wirtschaftlicher Zusammenhang vorliegt (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 4. Oktober 2016 IX R 8/15, BStBl II 2017, 316 m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5287/16

    EStG 2009

    Dies hat der Bundesfinanzhof für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ausdrücklich entschieden (BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BStBl. II 2017, 316 Rn. 15; Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030 Rn. 16 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085 Rn. 24), ebenso für einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.06.2018 - 5 K 5294/16

    EStG 2009

    Dies hat der Bundesfinanzhof für die Ermittlung eines Veräußerungsgewinns im Sinne von § 17 Abs. 2 EStG ausdrücklich entschieden (BFH, Urteil vom 04.10.2016 - IX R 8/15, BStBl. II 2017, 316 Rn. 15; Urteil vom 11.04.2017 - IX R 46/15, BFH/NV 2017, 1030 Rn. 16 ff. mit zahlreichen Nachweisen; siehe auch BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085 Rn. 24), ebenso für einen Veräußerungsgewinn nach § 23 Abs. 3 EStG (BFH, Urteil vom 06.09.2016 - IX R 44/14, BFH/NV 2017, 191 Rn. 33).
  • FG Münster, 28.05.2019 - 2 K 2271/17
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