Rechtsprechung
BFH, 04.11.1997 - VIII R 19/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mitunternehmerschaft bei Gütergemeinschaft nach niederländischem Steuerrecht
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Düsseldorf, 18.10.1994 - 8 K 3582/94
- BFH, 04.11.1997 - VIII R 19/95
Wird zitiert von ... (10)
- BFH, 14.08.2019 - I R 44/17
Abgrenzung zwischen beteiligungs- und obligationsähnlichen Genussrechten
Die für eine Mitunternehmerschaft entwickelten Voraussetzungen des Mitunternehmerrisikos und der Mitunternehmerinitiative können im Einzelfall jeweils mehr oder weniger ausgeprägt sein und sind (bedingt) kompensierbar (BFH-Urteil vom 04.11.1997 - VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094). - BFH, 11.10.2007 - V R 69/06
Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins
Ausreichend ist vielmehr, wenn sich --wie das FA selbst einräumt-- aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (…z.B. BFH-Urteile vom 4. August 2004 II R 33/03, BFH/NV 2005, 241; vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094, m.w.N.). - BFH, 30.01.2013 - I R 35/11
Verwendung des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 KStG i. d. F. des SEStEG bei …
Danach muss sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergeben, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094;… vom 4. August 2004 II R 33/03, BFH/NV 2005, 241, und vom 16. Dezember 2008 VIII R 27/07, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 898).
- BFH, 08.11.2005 - VIII R 11/02
Bindungswirkungen von Regelungen eines Feststellungsbescheides - wirtschaftliche …
cc) Soweit die Kläger schließlich geltend machen, der Besteuerung des Einbringungsgewinns stünden die Grundsätze von Treu und Glauben entgegen, verweist der Senat auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der die Steuerbehörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet ist, einen Rechtsirrtum sobald wie möglich richtig zu stellen (vgl. § 85 AO 1977), und demgemäß selbst der --vorliegend vom FA bestrittene-- Umstand, dass die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen anlässlich früherer Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden ist, die Steuerbehörde nur ausnahmsweise davon entbinden könnte, die steuerlichen Verhältnisse grundsätzlich für jeden Steuerabschnitt einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094, m.w.N.). - BFH, 16.12.2008 - VIII R 27/07
Freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte: Wissensprüfung hinsichtlich der …
Danach muss sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergeben, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094, …und vom 4. August 2004 II R 33/03, BFH/NV 2005, 241). - BFH, 08.11.2005 - VIII R 21/01
Bindungswirkung von Feststellungsbescheiden; wirtschaftliches Eigentum an …
Der Senat verweist insoweit auf die ständige Rechtsprechung des BFH, nach der die Steuerbehörde aufgrund ihrer Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet ist, einen Rechtsirrtum sobald wie möglich richtig zu stellen (vgl. § 85 AO 1977), und demgemäß selbst der Umstand, dass die rechtliche Beurteilung des Steuerpflichtigen anlässlich früherer Betriebsprüfungen nicht beanstandet worden ist, die Steuerbehörde nur ausnahmsweise davon entbinden könnte, die steuerlichen Verhältnisse für jeden Steuerabschnitt einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094, m.w.N.). - BFH, 04.08.2004 - II R 33/03
GrESt: Bemessungsgrundlage bei Umwandlung einer PGH in eG
Ausreichend ist vielmehr, wenn sich aus der Revisionsbegründung eindeutig ergibt, inwieweit sich der Revisionskläger durch das angefochtene Urteil beschwert fühlt und inwieweit er eine Änderung erstrebt (BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094, m.w.N.). - FG Düsseldorf, 05.03.2008 - 4 K 4486/06
Vergütete Mineralölsteuer für den Einsatz von Erdgas in einem als …
Er ist wegen seiner Bindung an Recht und Gesetz verpflichtet, einen Rechtsirrtum sobald wie möglich richtig zu stellen (s. BFH Urteil v. 04.11.1997, VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094 ff., 1097 m. w. N.). - FG München, 25.07.2001 - 13 K 2290/00
Mitunternehmerschaft; Mitunternehmerinitiative, Mitunternehmerrisiko; eheliche …
Gehört zum Vermögen eines Ehegatten bei vereinbarter Gütergemeinschaft ein Gewerbebetrieb mit einem ins Gewicht fallenden Betriebskapital, so werden die Eheleute nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) regelmäßig Mitunternehmer dieses Betriebs (siehe z.B. Urteil vom 04. November 1997 VIII R 19/95 BFH/NV 1998, 1094 .1095 m.w.N.).Die Klägerin hat auch Mitunternehmerinitiative entfalten können: Nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 1998, 1094 (1096 f.) reichen die Mitwirkungs- und Kontrollrechte, die dem nichtverwaltenden Ehepartner zustehen (§§ 1423-1425, 1435, 1469 des Bürgerlichen Gesetzbuches; sie entsprechen den Vorschriften des Niederländischen Ehegüterrechts), zur Bejahung dieses Merkmals, das ohnehin nicht sehr ausgeprägt sein muss, aus.
- FG Köln, 13.02.2003 - 15 K 600/99
Bereitstellung von Adressen für sog. Mailing-Aktionen als selbständige …
Hierin unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von den Gestaltungen, die die höchstrichterliche Rechtsprechung regelmäßig bei der Prüfung des Vertrauensschutzes zu entscheiden hatte: Während in jenen Fällen sich das Verhalten der Finanzverwaltung in der mehr oder weniger ausgeprägten Billigung der Behörde zu einer bereits zuvor vom Steuerpflichtigen selbst eingenommenen Rechtsposition erschöpfte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 4. November 1997 VIII R 19/95, BFH/NV 1998, 1094 und die darin zitierte vorhergehende Rechtsprechung), hat die Behörde im Streitfall über eine passive "Nichtbeanstandung" hinaus aktiv Einfluss genommen.