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   BFH, 04.11.2019 - II B 48/19   

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https://dejure.org/2019,47241
BFH, 04.11.2019 - II B 48/19 (https://dejure.org/2019,47241)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2019 - II B 48/19 (https://dejure.org/2019,47241)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2019 - II B 48/19 (https://dejure.org/2019,47241)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GrEStG § 16 Abs 1 Nr 2, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2, GrEStG § 16 Abs 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1
    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • Bundesfinanzhof

    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 16 Abs 1 Nr 2 GrEStG 1997, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO, § 16 Abs 4 GrEStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • IWW

    § 16 Abs. 1 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG), § ... 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO), § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG, § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG, § 17 des Einkommensteuergesetzes, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO, § 16 GrEStG, § 16 Abs. 4 GrEStG, §§ 169 bis 171 AO, § 350 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 115 Abs. 2 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG, § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der nachträglichen Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4
    Zweijährige Verjährungsfrist zur Aufhebung einer Steuerfestsetzung auch bei zeitlich unbefristeter Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs

  • rewis.io

    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung der nachträglichen Aufhebung der Festsetzung der Grunderwerbsteuer wegen Eintritts der Festsetzungsverjährung mangels Darlegung eines Divergenzfalls

  • datenbank.nwb.de

    Festsetzungsverjährung bei Rückgängigmachung eines grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Grunderwerbsteuer: Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nicht fristgebunden

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 18.11.2009 - II R 11/08

    Rückgängigmachung aufgrund eines befristet vereinbarten und von nachträglich

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - II B 48/19
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit Urteil vom 18.11.2009 - II R 11/08 (BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498) ausgeführt, dass die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG im Gegensatz zu § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG keine zeitliche Begrenzung kenne und beispielsweise auch auf fünf Jahre (also über die vierjährige Festsetzungsfrist hinaus) hätte eingeräumt werden können (Rz 14, 17).

    Soweit die Klägerin eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO zu der BFH-Entscheidung in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498 beanstandet, liegt diese nicht vor.

    a) Wie die Klägerin selbst zutreffend ausgeführt hat, hat der BFH in seinem Urteil in BFHE 226, 552, BStBl II 2010, 498 erläutert, dass § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG --anders als Nr. 1-- keine zeitliche Begrenzung vorsieht.

  • BFH, 21.12.1993 - VIII R 69/88

    Rücktrittsvereinbarung als Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung auf den

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - II B 48/19
    Das FG hat sich in seinem Urteil u.a. mit dem BFH-Urteil vom 21.12.1993 - VIII R 69/88 (BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648) auseinandergesetzt, das die Klägerin ihrerseits in den Prozess eingeführt hatte und das den Rücktritt von einem nach § 17 des Einkommensteuergesetzes steuerbaren Veräußerungsgeschäft zum Gegenstand hatte.

    Falls die Klägerin mit ihrem Hinweis auf den durch das FG angesprochenen Einkommensteuerfall eine Divergenz von dem BFH-Urteil in BFHE 174, 324, BStBl II 1994, 648 rügen möchte, liegt diese ebenfalls nicht vor.

  • BFH, 03.07.2019 - VIII B 86/18

    Nichtzulassungsbeschwerde - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - II B 48/19
    An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - VIII B 86/18, BFH/NV 2019, 1130, Rz 12).
  • BFH, 27.07.2016 - V B 39/16

    Irrtümliche Doppelzahlungen als umsatzsteuerliches Entgelt

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - II B 48/19
    Soweit die Klägerin es für materiell-rechtlich fehlerhaft hält, dass das FG die Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nicht als rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO betrachtet hat, ist dies für sich genommen kein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BFH-Beschluss vom 27.07.2016 - V B 39/16, BFH/NV 2016, 1759, Rz 5).
  • BFH, 22.07.2020 - II R 32/18

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung aufgrund

    Der Umstand, dass einem Ereignis ertragsteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 04.11.2019 - II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 13).

    Das folgt aus § 16 Abs. 4 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO und entspricht dem Grundsatz, dass die steuerrechtliche Wirkung eines Ereignisses für die Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle Steuergesetz zu beurteilen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182, Rz 16).

    Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik, kann von Gesetzes wegen nicht gewollt sein und wäre offenkundig unzutreffend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182, Rz 19).

  • BFH, 22.07.2020 - II R 15/18

    Änderung eines Grunderwerbsteuerbescheids nach Kaufpreisherabsetzung

    Der Umstand, dass einem Ereignis ertragssteuerrechtlich Rückwirkung zukommt, ist somit für Zwecke der Grunderwerbsteuer nicht ausschlaggebend (vgl. BFH-Beschluss vom 04.11.2019 - II B 48/19, BFH/NV 2020, 182, Rz 13).

    Das folgt aus § 16 Abs. 4 GrEStG und § 175 Abs. 1 Satz 2 AO und entspricht dem Grundsatz, dass die steuerrechtliche Wirkung für die Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle Steuergesetz zu beurteilen ist (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182, Rz 16).

    Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik, kann von Gesetzes wegen nicht gewollt sein und wäre offenkundig unzutreffend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182, Rz 19).

  • FG München, 26.10.2022 - 4 K 2409/21

    Wirksame Anfechtung eines der in § 1 Abs. 2 bis 3a GrEStG bezeichneten

    Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik, kann von Gesetzes wegen nicht gewollt sein und wäre offenkundig unzutreffend (BFH-Beschluss vom 4. November 2019 - II B 48/19 -, BFH/NV 2020, 182).

    Das folgt im Streitfall nicht nur aus § 16 Abs. 4 GrEStG in Zusammenschau mit § 175 Abs. 1 Satz 2 AO (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 22. Juli 2020 II R 15/18, BFH/NV 2020, 182, Rz. 19), sondern darüber hinaus auch aus § 16 Abs. 5 GrEStG und entspricht dem Grundsatz, dass die steuerrechtliche Wirkung für die Vergangenheit autonom für das jeweilige materielle Steuergesetz zu beurteilen ist.

    Eine Auslegung, mit der eine gesetzliche Vorschrift jeglichen Anwendungsbereich verlöre, widerspräche der gesetzlichen Systematik, kann von Gesetzes wegen nicht gewollt sein und wäre offenkundig unzutreffend (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 182, Rz 19).

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