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   BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19   

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https://dejure.org/2019,46331
BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19 (https://dejure.org/2019,46331)
BFH, Entscheidung vom 04.11.2019 - IX B 64/19 (https://dejure.org/2019,46331)
BFH, Entscheidung vom 04. November 2019 - IX B 64/19 (https://dejure.org/2019,46331)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, FGO § 96 Abs 2, GG Art 103 Abs 1, FGO § 119 Nr 3, EStDV § 82b
    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • Bundesfinanzhof

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 96 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, § 119 Nr 3 FGO
    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • IWW

    § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § ... 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 82b EStDV, § 11 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § 11 Abs. 2 EStG, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 96 Abs. 2, § 119 Nr. 3 FGO, Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Zulässigkeit der Geltendmachung größeren Erhaltungsaufwandes im Sinne von § 82b EStV in den letzten beiden Jahren des 5-Jahreszeitraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rewis.io

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 3
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend der Zulässigkeit der Geltendmachung größeren Erhaltungsaufwandes im Sinne von § 82b EStV in den letzten beiden Jahren des 5-Jahreszeitraums mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Nichtzulassungsbeschwerde: Grundsätzliche Bedeutung; Gehörsverletzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 27.10.1992 - IX R 152/89

    Verteilung von im Entstehungsjahr nicht abgezogenen Werbungskosten auf Folgejahre

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Dabei kann der Steuerpflichtige die im Entstehungsjahr nicht als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen, soweit sie nicht auf Grund der Bestandskraft des Steuerbescheids dieses Jahres anteilig von der Verteilung ausgeschlossen sind, auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die Folgejahre verteilen, wenn er im Entstehungsjahr das Wahlrecht nach § 82b EStDV nicht ausgeübt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.10.1992 - IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, unter II.2.a, Rz 10; vom 24.11.1992 - IX R 99/89, BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

    Bei einer Verteilung auf fünf Jahre bleibt ein Fünftel der Aufwendungen unberücksichtigt, bei einer Verteilung auf vier Jahre ein Viertel usw. Wenn die Aufwendungen im Entstehungsjahr bestandskräftig in vollem Umfang nach § 11 Abs. 2 EStG oder teilweise entsprechend der Wahl des Steuerpflichtigen gemäß § 82b EStDV abgezogen worden sind, bleibt der Steuerpflichtige für die Folgejahre an die getroffene Wahl gebunden (BFH-Urteile in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, beginnend ab II.2.c, Rz 12 bis 14; in BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

    und 12.04.2018 geäußerten Ansicht der Kläger-- weder aus II.2.a, Rz 10 des BFH-Urteils in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589 noch aus der dort angegebenen Kommentarliteratur (HHR/Kister, § 11 EStG Rz 157).

  • BFH, 24.11.1992 - IX R 99/89

    Verteilung von Erhaltungsaufwendungen auf Folgejahre bei Festsetzungsverjährung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Dabei kann der Steuerpflichtige die im Entstehungsjahr nicht als Werbungskosten abgezogenen Aufwendungen, soweit sie nicht auf Grund der Bestandskraft des Steuerbescheids dieses Jahres anteilig von der Verteilung ausgeschlossen sind, auch dann noch anteilig gleichmäßig auf die Folgejahre verteilen, wenn er im Entstehungsjahr das Wahlrecht nach § 82b EStDV nicht ausgeübt hat (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27.10.1992 - IX R 152/89, BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, unter II.2.a, Rz 10; vom 24.11.1992 - IX R 99/89, BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

    Bei einer Verteilung auf fünf Jahre bleibt ein Fünftel der Aufwendungen unberücksichtigt, bei einer Verteilung auf vier Jahre ein Viertel usw. Wenn die Aufwendungen im Entstehungsjahr bestandskräftig in vollem Umfang nach § 11 Abs. 2 EStG oder teilweise entsprechend der Wahl des Steuerpflichtigen gemäß § 82b EStDV abgezogen worden sind, bleibt der Steuerpflichtige für die Folgejahre an die getroffene Wahl gebunden (BFH-Urteile in BFHE 170, 57, BStBl II 1993, 589, beginnend ab II.2.c, Rz 12 bis 14; in BFHE 170, 222, BStBl II 1993, 593, unter 1., Rz 6).

  • BFH, 10.09.2014 - IX S 10/14

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, Rz 2, und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013, Rz 7).
  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07

    Barschel-Buch darf vorerst nicht veröffentlicht werden

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).
  • BFH, 11.05.2011 - V B 113/10

    Unzulässigkeit der vor Einlegung eines Einspruchs erhobenen Klage - Gewährung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Dabei ist das Gericht naturgemäß nicht verpflichtet, der tatsächlichen Würdigung oder der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11.06.2008 - 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056; BFH-Beschluss vom 11.05.2011 - V B 113/10, BFH/NV 2011, 1523).
  • BFH, 23.03.2016 - IX B 22/16

    Steuerbarkeit einer Prämie für "Whistleblowing" als sonstige Leistung

    Auszug aus BFH, 04.11.2019 - IX B 64/19
    Art. 103 Abs. 1 GG und § 96 Abs. 2 FGO sind erst dann verletzt, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. u.a. BFH-Beschlüsse vom 10.09.2014 - IX S 10/14, BFH/NV 2015, 47, Rz 2, und vom 23.03.2016 - IX B 22/16, BFH/NV 2016, 1013, Rz 7).
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