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   BFH, 04.12.2012 - X B 151/11   

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https://dejure.org/2012,45377
BFH, 04.12.2012 - X B 151/11 (https://dejure.org/2012,45377)
BFH, Entscheidung vom 04.12.2012 - X B 151/11 (https://dejure.org/2012,45377)
BFH, Entscheidung vom 04. Dezember 2012 - X B 151/11 (https://dejure.org/2012,45377)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente - Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • openjur.de

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente; Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente; Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung; Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • Bundesfinanzhof

    EStDV § 55 Abs 2, FGO § ... 67 Abs 1, FGO § 67 Abs 3, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb, FGO § 105 Abs 5, FGO § 119 Nr 6, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, GG Art 3 Abs 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst aa, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006, EStG VZ 2007, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb
    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente - Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • Bundesfinanzhof

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente - Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002 vom 05.07.2004, § 55 Abs 2 EStDV 2000, § 67 Abs 1 FGO, § 67 Abs 3 FGO, § 22 Nr 1 S 3 Buchst a DBuchst bb EStG 2002
    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente - Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • rewis.io

    Verfassungsgemäße Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente - Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente - Überprüfung der Entscheidung des FG über die Nichtzulassung einer Klageänderung - Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a; EStDV § 55 Abs. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Ertragsanteilsbesteuerung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente; Beginn und Ende der Laufzeit einer Berufsunfähigkeitsrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Besteuerung von Einkünften aus einer privaten Berufsunfähigkeitsrente mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Abfindungszahlungen für private Berufsunfähigkeitsrenten

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BFH, 04.08.2010 - X B 198/09

    Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der Revision -

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Zwar ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).

    Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 07.06.2011 - X B 212/10

    Anforderungen an die Darlegung von Revisionszulassungsgründen - Erheblichkeit

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Zwar ist die Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil u.a. auch dann zuzulassen, wenn das angefochtene Urteil derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (z.B. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102, und vom 7. Juni 2011 X B 212/10, BFH/NV 2011, 1709).

    Die Rüge eines materiell-rechtlichen Fehlers rechtfertigt die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht (z.B. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2010, 2102, und in BFH/NV 2011, 1709; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 24 und § 116 Rz 34, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 26.04.1995 - I B 166/94

    Örtliche Voraussetzungen des Grenzgängerbegriffs nach dem DBA-Schweiz 1971

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Dagegen ist der Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, und vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07, BFH/NV 2008, 401; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
  • BFH, 23.04.1998 - IV R 30/97

    Zur Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Wird im Urteil von der Begründungserleichterung nach § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch gemacht, so ist die Verweisung auf die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf oder auf die Begründung des Verwaltungsakts nur dann ausreichend, wenn die in Bezug genommene Verwaltungsentscheidung Ausführungen zu allen entscheidungserheblichen selbständigen Angriffsmitteln und Verteidigungsmitteln enthält (BFH-Urteil vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626, m.w.N.).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 11/02

    Private Berufsunfähigkeitsrente - abgekürzte Leibrente

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung des Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, sowie X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und den Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 74/05, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 09.02.2005 - X R 17/04

    Ertragsanteil einer privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung des Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, sowie X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und den Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 74/05, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 29.11.2005 - X B 74/05

    Kein neuer Rentenbeginn bei zeitlicher Aufeinanderfolge mehrerer Renten auf Zeit

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Damit legte der Senat in seinen Entscheidungen eine Berufsunfähigkeitsrente mit einer (voraussichtlichen) Laufzeit der Besteuerung zugrunde, die (vorbehaltlich der Spalten 2 und 3 der Tabelle zu § 55 Abs. 2 EStDV a.F.) mit der Entstehung des Rentenanspruchs --d.h. dem Eintritt des Versicherungsfalles, also der Berufsunfähigkeit-- beginnt und die mit Ablauf der Berufsunfähigkeitsrentenzahlungen --regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente-- endet (vgl. dazu die auch vom Beklagten und Beschwerdegegner --Finanzamt [FA]-- zitierten Senatsurteile vom 9. Februar 2005 X R 11/02, BFH/NV 2005, 1053, sowie X R 17/04, BFH/NV 2005, 1259, und den Senatsbeschluss vom 29. November 2005 X B 74/05, nicht veröffentlicht, juris).
  • BFH, 10.07.2007 - VII S 25/07

    Hauptzollämter; Zuständigkeit für Vollstreckung für Forderungen der Bundesagentur

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Damit kommt ihre Überprüfung in einem Revisionsverfahren nur dann in Betracht, wenn die Revision aus anderen Gründen zuzulassen wäre (BFH-Beschluss vom 10. Juli 2007 VII S 25/07 (PKH), BFH/NV 2007, 2240; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 67 FGO Rz 63).
  • BFH, 10.12.2007 - VI B 88/07

    Verfahrensmangel wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des erkennenden

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    Dagegen ist der Verfahrensmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht gegeben, wenn noch zu erkennen ist, welche Überlegungen für das Gericht maßgeblich waren (z.B. BFH-Beschlüsse vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532, und vom 10. Dezember 2007 VI B 88/07, BFH/NV 2008, 401; Gräber/Ruban, a.a.O., § 119 Rz 24).
  • BFH, 18.08.2010 - X B 50/09

    Rentenbesteuerung - Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist bei nur

    Auszug aus BFH, 04.12.2012 - X B 151/11
    In einem solchen Fall verwirkliche sich das typische Rentenrisiko; während bei einem Teil der Steuerpflichtigen die Lebenszeit die statistische Lebenserwartung unterschreite, werde diese bei anderen überschritten (Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 50/09, BFH/NV 2010, 2270).
  • BFH, 13.04.2011 - X R 33/09

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 13. 4. 2011 X R 54/09 - Keine

  • BFH, 13.04.2011 - X R 54/09

    Erwerbsminderungsrenten sind mit dem Besteuerungsanteil zu besteuern -

  • BFH, 10.08.2011 - X B 228/10

    Darlegungsanforderungen bei grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache -

  • FG München, 24.07.2018 - 2 K 493/17

    Verbot einer doppelten Besteuerung wegen Berufsunfähigkeitsversicherung

    Die dieser Entscheidung zugrundeliegenden Erwägungen träfen aufgrund des BFH-Beschlusses vom 4. Dezember 2012 (X B 151/11, BFH/NV 2013, 534) auch für die Ermittlung des Ertragsanteiles einer abgekürzten Leibrente i.S. des § 55 Abs. 2 EStDV zu.

    Die Laufzeit der Berufsunfähigkeitsrente beginnt mit der Entstehung des Rentenanspruchs, d.h. dem Eintritt der Berufsunfähigkeit, und endet mit Ablauf der Zahlungen der Berufsunfähigkeitsrente, regelmäßig aufgrund des Beginns der Zahlungen der Altersrente (vgl. BFH in BFH/NV 2013, 534, m.w.N.).

  • FG München, 24.01.2023 - 12 K 200/21

    Zurechnung von Einkünften aus einer Leibrente

    bb Satz 5 EStG i.V.m. § 55 Abs. 2 EStDV besteuert wird, sofern nach den vertraglichen Bedingungen der Versicherung die Rentenansprüche nicht nur beim Tod des Versicherten, sondern auch dann erlöschen, wenn die Prämienzahlungsdauer der Hauptversicherung abläuft oder - wie im Streitfall - die Berufsunfähigkeit wegfällt (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2012 X B 151/11, BFH/NV 2013, 534; BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 54/09, BFHE 233, 487, BStBl II 2011, 910, Rz. 13; Herskens, Gesetzliche Erwerbsminderungsrenten und private Berufsunfähigkeitsrenten, EStB 2018, 295-300; Neudenberger/Wernsmann in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 22 EStG Rz. B 145 [Nov.

    Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist damit als Rente mit einer voraussichtlichen Laufzeit vom 1. Juli 2014 bis 30. September 2051, also von 37 Jahren und 3 Monaten einzuschätzen (BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2012 X B 151/11, BFH/NV 2013, 534).

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