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   BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20   

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https://dejure.org/2022,16744
BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20 (https://dejure.org/2022,16744)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2022 - IX R 19/20 (https://dejure.org/2022,16744)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2022 - IX R 19/20 (https://dejure.org/2022,16744)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 17 Abs 1, EStG § 17 Abs 2, EStG § 17, EStG § 17, EStG § 52 Abs 1 S 1, EStG VZ 2013, GG Art 20 Abs 3, GG Art 3 Abs 1
    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 17 Abs 1 EStG 2009, § 17 Abs 2 EStG 2009, § 17 EStG 1997 vom 24.03.1999, § 17 EStG 1997 vom 23.10.2000, § 52 Abs 1 S 1 EStG 1997 vom 24.03.1999
    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • IWW

    § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetze... s (EStG), § 3 Nr. 40 Buchst. c, § 3c Abs. 2 EStG, § 17 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 3 Nr. 40 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 17 Abs. 1 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 255 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, § 17 Abs. 1, 2 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 13 Abs. 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes, § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; Begriff des Veräußerungsgewinns; Wertsteigerungen einer Beteiligung

  • rewis.io

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17 Abs. 1, 2
    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • rechtsportal.de

    EStG § 17 Abs. 1, 2
    Besteuerung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen; Begriff des Veräußerungsgewinns; Wertsteigerungen einer Beteiligung

  • datenbank.nwb.de

    Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Veräußerung von KapGes.-Anteilen des Privatvermögens: Kein Veräußerungsverlust wegen Ansatzes des gemeinen Werts der Anteile bei Absenkung der Wesentlichkeitsschwelle

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Beteiligungsveräußerung
    Veräußerungsgewinne nach § 17 EStG
    Wesentliche Beteiligung

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2 ; EStG § 3c Abs 2

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 17 Abs 2, EStG § 3c Abs 2
    Veräußerung, Beteiligung, wesentliche Beteiligung, Vertrauensschutz, Verlust, Bundesverfassungsgericht

  • Bundesfinanzhof (Terminmitteilung)

    Begehren eines Ehepaars im Veranlagungszeitraum 2013 vom jeweiligen Veräußerungserlös den gemeinen Wert der Beteiligung (zum 31.03.1999 - Verkündigungsdatum des Steuerentlastungsgesetzes -StEntlG- 1999/2000/2002 vom 24.03.1999 ,BGBl I 1999, 402) statt der historischen Anschaffungskosten ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2022, 1744
  • NZG 2022, 1410
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvR 748/05

    Beteiligungsquote

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Verfassungsrechtlich gebotener Vertrauensschutz nach Maßgabe des BVerfG-Beschlusses vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) setzt u.a. voraus, dass die bis zum 31.03.1999 entstandenen Wertsteigerungen im Falle einer Veräußerung nach dem 31.03.1999 auch im Zeitpunkt der Veräußerung nach der bis zum 31.03.1999 geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Im BVerfG-Beschluss vom 07.07.2010 - 2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 (BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86) habe ein Vermögenszuwachs in den Geschäftsanteilen ab 1999 vorgelegen, weshalb das BVerfG ausdrücklich nur zu dem Fall der Wertsteigerung habe entscheiden können.

    bb) Daran ändert nichts, dass § 17 EStG nach der Rechtsprechung des BVerfG im Zeitpunkt der Realisation einen über den vorangegangenen Zeitraum akkumulierten Zuwachs an Leistungsfähigkeit nachholend der Besteuerung unterwirft (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b bb).

    Nach dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 verstößt § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 am 31.03.1999 entstanden sind und die entweder --bei einer Veräußerung bis zu diesem Zeitpunkt-- nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden wären oder --bei einer Veräußerung nach Verkündung des Gesetzes-- sowohl zum Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können.

    Denn dann wäre die Wertsteigerung auch nach altem Recht zu versteuern gewesen, die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze ist unter diesen Umständen für die Steuerbarkeit nicht ursächlich (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, unter B.I.2.b aa).

    aa) Nach dem Tenor des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 verstößt § 17 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unter den dort im Einzelnen aufgeführten --hier bei der Klägerin unstreitig vorliegenden-- zeitlichen Voraussetzungen gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des StEntlG 1999/2000/2002 entstanden sind.

    Aus dem BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86 ergibt sich nicht, dass die betreffenden Anteile bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns stets mit ihrem gemeinen Wert zum 31.03.1999 (anstelle der historischen Anschaffungskosten) zu berücksichtigen sind, so dass ein Veräußerungsverlust realisiert wird, wenn der Veräußerungspreis diesen Wert unterschreitet.

    Zwar handelt es sich bei einer bis zum 31.03.1999 eingetretenen Wertsteigerung auch in Fallkonstellationen wie der vorliegenden im Grundsatz um eine konkret verfestigte Vermögensposition (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, beginnend ab B.I.2.b aa).

    Ebenso lässt sich der Gesichtspunkt ungleicher Bemessung steuerlicher Leistungsfähigkeit (im Vergleich zu einer Realisierung bis Ende 1998) anführen (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86, beginnend ab B.I.2.b bb).

    Die bis zum 31.03.1999 eingetretene Wertsteigerung ist indes --soweit sie den tatsächlich (über die gesamte Haltedauer der Beteiligung) erzielten Veräußerungsgewinn übersteigt-- zu keinem Zeitpunkt realisiert worden (zum Merkmal der Realisation der Wertsteigerung s. den Tenor des BVerfG-Beschlusses in BVerfGE 127, 61, BStBl II 2011, 86).

  • FG Münster, 22.08.2013 - 3 K 3371/11

    Anschaffungskosten, Wertsteigerungen bis zum 31.12.2001

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Während dies in Teilen der Literatur befürwortet wird (Schmidt/Renger, DStR 2011, 693, 696; Brandis/Heuermann/Vogt, a.a.O., § 17 EStG Rz 335), sind das FG Münster (Urteil vom 22.08.2013 - 3 K 3371/11 E, EFG 2013, 1835) und die Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 20.12.2010, BStBl I 2011, 16, unter C.II.3.b, Beispiel 2: "... ist die noch nicht verzehrte Werterhöhung ... nicht steuerbar"; zustimmend Gragert, Unternehmensteuern und Bilanzen --StuB-- 2011, 43, 45) dem entgegengetreten.

    In der Zeit bis zum 31.03.1999 eingetretene Wertsteigerungen können zwar als Teil eines später tatsächlich realisierten Veräußerungsgewinns von der Besteuerung freigestellt, nicht aber zur Begründung eines tatsächlich nicht erlittenen ("fiktiven") Veräußerungsverlusts herangezogen werden (so auch FG Münster, Urteil in EFG 2013, 1835, Rz 23; Gragert, StuB 2011, 43, 45; vgl. aber auch Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 17 Rz 34: "im Hinblick auf die lastenverteilungsrechtliche Natur des Steuerrechts bedenklich").

    Dies würde auch der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit (dazu Hey in Tipke/Lang, Steuerrecht, 24. Aufl., Kap. 3, Steuersystem und Steuerverfassungsrecht, Rz 3.40 ff.) nicht gerecht (FG Münster, Urteil in EFG 2013, 1835, Rz 23).

  • BFH, 11.12.2012 - IX R 7/12

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Für die zuvor dargestellte Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Aspekt des "steuerbaren Zuwachses an Leistungsfähigkeit" (Senatsbeschluss vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335, Rz 16; Senatsurteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 15) --verstanden als Wertzuwachs während des Bestehens einer qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligung-- indes ohne Bedeutung.

    cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil in BFHE 239, 449, BStBl 2013, 372; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27.05.2013, BStBl I 2013, 721) führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961).

    Der Tenor des mit Gesetzeskraft (vgl. Senatsurteil in BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 16) ausgestatteten Beschlusses des BVerfG trifft dazu keine Aussage.

  • BFH, 18.01.1999 - VIII B 80/98

    Wesentliche Beteiligung durch Erbfallerwerb

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit hineingewachsen ist, im Fall ihrer Veräußerung mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begründung der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992 - VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, betreffend die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993 - VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, und vom 19.03.1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc; BFH-Beschlüsse vom 18.01.1999 - VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betreffend den Erwerb im Erbwege; vom 23.01.2003 - VIII B 121/01, BFH/NV 2003, 767; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft 1996, 300).

    Zur Rechtfertigung dieser "rückwirkenden Wertzuwachsbesteuerung" (Ott, GmbH-Rundschau 1993, 471, 475) hat der BFH maßgebend auf den im Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck der Bestimmung, den durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, abgestellt (BFH-Beschluss in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II.3.a, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.05.1995 - VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870; eingehend zum Zweck des § 17 EStG Wolff-Diepenbrock in Festschrift F. Klein, 1994, 875, 883).

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Diese Grundsätze gelten im Hinblick auf den Gesetzeswortlaut, aber auch in Ansehung des --soweit hier maßgebend-- unverändert gebliebenen Zwecks der Norm (s. Senatsurteil vom 18.11.2014 - IX R 30/13, BFH/NV 2015, 489, Rz 23) für § 17 EStG in der seit 1999 geltenden Fassung gleichermaßen (gl.A. Gosch in Kirchhof/Seer, EStG, 20. Aufl., § 17 Rz 89; Pung/Werner in Dötsch/Pung/Möhlenbrock --D/P/M--, Kommentar zum KStG, § 17 EStG Rz 251; Brandis/Heuermann/Vogt, § 17 EStG Rz 572; Oellerich in Bordewin/Brandt, § 17 EStG Rz 248; Frotscher in Frotscher/Geurts, EStG, § 17 Rz 213, 163. Lfg. 5/2011).

    dd) Aus dem Senatsurteil in BFH/NV 2015, 489 ergibt sich nichts anderes.

  • BFH, 24.02.2012 - IX B 146/11

    Wesentliche Beteiligung innerhalb der letzten fünf Jahre i. S. des § 17 Abs. 1

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Für die zuvor dargestellte Auslegung des Begriffs der Anschaffungskosten i.S. des § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Aspekt des "steuerbaren Zuwachses an Leistungsfähigkeit" (Senatsbeschluss vom 24.02.2012 - IX B 146/11, BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335, Rz 16; Senatsurteil vom 11.12.2012 - IX R 7/12, BFHE 239, 449, BStBl II 2013, 372, Rz 15) --verstanden als Wertzuwachs während des Bestehens einer qualifizierten Kapitalgesellschaftsbeteiligung-- indes ohne Bedeutung.

    cc) Die Senatsrechtsprechung zum sog. veranlagungszeitraumbezogenen Beteiligungsbegriff (Beschluss in BFHE 236, 492, BStBl II 2012, 335; Urteil in BFHE 239, 449, BStBl 2013, 372; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 27.05.2013, BStBl I 2013, 721) führt ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis (a.A. Paus, FR 2012, 959, 961).

  • BFH, 25.11.1997 - VIII R 36/96

    Berücksichtigung des Verlustes aus der Veräußerung von Anteilen an einer

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Eigene Anteile der Kapitalgesellschaft sind bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote i.S. des § 17 EStG nicht zu berücksichtigen (Bestätigung von BFH-Urteil vom 25.11.1997 - VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691).

    Bei der Bestimmung der relevanten Beteiligungsquote sind eigene Anteile der Kapitalgesellschaft nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteile vom 18.04.1989 - VIII R 329/84, BFH/NV 1990, 27, unter 1.a, und vom 25.11.1997 - VIII R 36/96, BFH/NV 1998, 691, unter II.3.b bb).

  • FG Köln, 07.10.2020 - 5 K 2290/18

    Einkünfte aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer GmbH;

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 07.10.2020 - 5 K 2290/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Die Kläger beantragen, das Urteil des FG Köln vom 07.10.2020 - 5 K 2290/18 aufzuheben, soweit darin über die steuerliche Behandlung der Einkünfte der Kläger aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an der W GmbH entschieden worden ist, und den Bescheid über die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer unter Einbeziehung eines Veräußerungsverlusts des Klägers in Höhe von 727.846,00 EUR und der Klägerin in Höhe von 232.910,40 EUR festgesetzt wird, hilfsweise, den Bescheid über die Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer für das Jahr 2013 vom 11.07.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28.08.2018 dahingehend zu ändern, dass die Einkommensteuer ohne Ansatz eines Veräußerungsgewinns des Klägers in Höhe von 995.460 EUR festgesetzt wird.

  • BFH, 23.01.2003 - VIII B 121/01

    Erwerb einer nicht wesentlichen Beteiligung durch Erbfall

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu § 17 EStG in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung ist eine unwesentliche Beteiligung, die in die Wesentlichkeit hineingewachsen ist, im Fall ihrer Veräußerung mit den historischen Anschaffungskosten anzusetzen und nicht mit ihrem tatsächlichen Wert, den sie im Zeitpunkt der Begründung der Wesentlichkeit hatte (BFH-Urteile vom 10.11.1992 - VIII R 40/89, BFHE 173, 17, BStBl II 1994, 222, betreffend die Aufstockung einer unwesentlichen Beteiligung; vom 30.03.1993 - VIII R 44/90, BFH/NV 1993, 597, und vom 19.03.1996 - VIII R 15/94, BFHE 180, 146, BStBl II 1996, 312, jeweils betreffend den Wertzuwachs vor Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht; vom 05.06.2008 - IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965, unter II.1.b cc; BFH-Beschlüsse vom 18.01.1999 - VIII B 80/98, BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, betreffend den Erwerb im Erbwege; vom 23.01.2003 - VIII B 121/01, BFH/NV 2003, 767; zur Gegenauffassung vgl. nur Schmidt, Steuer und Wirtschaft 1996, 300).
  • BFH, 16.05.1995 - VIII R 33/94

    Eine wesentliche Beteiligung i. S. von § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG ist gegeben, wenn

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 19/20
    Zur Rechtfertigung dieser "rückwirkenden Wertzuwachsbesteuerung" (Ott, GmbH-Rundschau 1993, 471, 475) hat der BFH maßgebend auf den im Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 1 und 2 EStG eindeutig zum Ausdruck gebrachten Zweck der Bestimmung, den durch die Veräußerung des Gesellschaftsanteils eingetretenen Zuwachs an finanzieller Leistungsfähigkeit zu erfassen, abgestellt (BFH-Beschluss in BFHE 187, 565, BStBl II 1999, 486, unter II.3.a, unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 16.05.1995 - VIII R 33/94, BFHE 178, 197, BStBl II 1995, 870; eingehend zum Zweck des § 17 EStG Wolff-Diepenbrock in Festschrift F. Klein, 1994, 875, 883).
  • BFH, 10.11.1992 - VIII R 40/89

    Erfassung des Veräußerungsgewinns bei Geschäftsanteilserwerb durch

  • BFH, 19.03.1996 - VIII R 15/94

    Anschaffungskosten einer wesentlichen Beteiligung i.S. von § 17 EStG bei Zuzug

  • BFH, 26.10.2021 - IX R 13/20

    Veräußerung der Beteiligung i.S. des § 17 EStG nach Eintritt in die unbeschränkte

  • BFH, 14.01.2020 - IX R 5/18

    Ermittlung der Anschaffungskosten von Anteilen an einer Agrargenossenschaft, die

  • BFH, 05.06.2008 - IV R 73/05

    Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten zu

  • BFH, 30.03.1993 - VIII R 44/90

    Ermittlung der Liquidationsquote im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung

  • BVerfG, 03.05.2005 - 2 BvR 736/03

    Zur Auslegung des § 17 EStG idF vom 25.02.1992 - Bestimmung der Grenze zwischen

  • BFH, 04.02.2020 - IX R 18/19

    Ermittlung der Anschaffungskosten bei Veräußerung eines Teils von zu

  • BFH, 18.04.1989 - VIII R 329/84

    Berücksichtigung von Aufwendungen der GmbH für den Erwerb der Anteile eines

  • FG Münster, 09.03.2023 - 10 K 1726/18

    Gewinnerhöhende außerbilanzielle Hinzurechnung eines sog. besitzzeitanteiligen

    Des Weiteren verweist die Klägerin auf eine aktuellere Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 7.10.2020 5 K 2290/18, EFG 2021, 641, Revision beim BFH anhängig unter dem Az: IX R 19/20).
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