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   BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18   

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https://dejure.org/2022,20325
BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18 (https://dejure.org/2022,20325)
BFH, Entscheidung vom 05.04.2022 - IX R 27/18 (https://dejure.org/2022,20325)
BFH, Entscheidung vom 05. April 2022 - IX R 27/18 (https://dejure.org/2022,20325)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    AO § 125 Abs 1, AO § 251 Abs 2 S 1, AO § 251 Abs 3, EStG § 17 Abs 1 S 1, EStG § 17 Abs 4 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 5 Abs 1, InsO § 174 Abs 1 S 1, InsO § 87, EStG VZ 2014
    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 125 Abs 1 AO, § 251 Abs 2 S 1 AO, § 251 Abs 3 AO, § 17 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 17 Abs 4 S 1 EStG 2009
    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

  • IWW

    § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetze... s (EStG), § 17 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 40 Abs. 2 FGO, § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung, § 251 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), § 87 InsO, § 125 Abs. 1 AO, § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, §§ 38, 174 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 251 Abs. 3 AO, § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG, Abschn. 60 Abs. 2 Satz 3 der Vollstreckungsanweisung, § 174 Abs. 1 InsO, § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO, § 10d Abs. 4 EStG, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, § 124 Abs. 2 AO, § 130 AO, § 131 AO, § 17 Abs. 4 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 1 EStG, § 60 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 4 Abs. 1, § 5 EStG, § 17 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 118 Abs. 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit eines Einkommensteuerbescheids; Festsetzung einer positiven Steuer; Zeitpunkt für das Entstehen eines Auflösungsverlusts

  • Betriebs-Berater

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

  • rewis.io
  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Wirksamkeit von dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt gegebenen Steuerbescheiden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 87 ; EStG § 17
    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

  • rechtsportal.de

    AO § 251 Abs. 2 Satz 1; InsO § 87 ; EStG § 17
    Wirksamkeit eines Einkommensteuerbescheids; Festsetzung einer positiven Steuer; Zeitpunkt für das Entstehen eines Auflösungsverlusts

  • datenbank.nwb.de

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wirksamkeit von Steuerbescheiden, die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergehen

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die mangels Masse abgelehnte Insolvenzeröffnung - und der Auflösungsverlust

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Erstattungsbescheide des Finanzamtes - nach Insolvenzeröffnung

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch "Erstattungsbescheide" erlassen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Finanzamt darf auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch "Erstattungsbescheide" erlassen - "Erstattungsbescheide" auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig

Sonstiges

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AO § 155 Abs 1 ; EStG § 17 Abs 4 ; GmbHG § 60 Abs 1 Nr 2 ; GmbHG § 60 Abs 1 Nr 5

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2022, 2781
  • ZIP 2022, 1763
  • NZI 2022, 791
  • DB 2022, 2325
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (30)

  • BFH, 10.12.2008 - I R 41/07

    Steuerbescheid im Insolvenzverfahren - Klagebefugnis und Interessenschutz des

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters (§ 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung --InsO--) umfasst auch die Wahrnehmung der Interessen der Insolvenzmasse gegenüber dem FA (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2008 - I R 41/07, BFH/NV 2009, 719, m.w.N.).

    Daraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2004 - VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; vom 10.12.2008 - I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 13.05.2009  - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist unwirksam (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, m.w.N.).

    c) Eine solche abstrakte Eignung fehlt grundsätzlich Steuerbescheiden, mit denen die Steuer auf 0 EUR festgesetzt wird (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719; die Neufassung von § 10d Abs. 4 Sätze 4 und 5 EStG erfolgte erst durch das Jahressteuergesetz 2010 vom 08.12.2010, BGBl I 2010, 1768).

    Mangels Steuerschuld fehlt es an einem Vermögensanspruch gegen die Insolvenzmasse, der zur Tabelle anzumelden wäre (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, unter II.2.b).

    Zudem ist eine Steuerfestsetzung auf 0 EUR nicht zugleich mit der Feststellung des Ausschlusses eines Erstattungsanspruchs verbunden; denn ein Erstattungsanspruch kann sich allein auf der Grundlage eines Abrechnungsverfahrens ergeben (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, unter II.3.b bb).

    bb) Demgegenüber sollen nach anderer Ansicht auch "Erstattungsbescheide" unwirksam sein (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, in einem obiter dictum mit Verweis auf Welzel, Deutsche Steuer-Zeitung --DStZ-- 1999, 559 f.; Klein/Rüsken, AO, 15. Aufl., § 155 Rz 20f; Roth, Insolvenzsteuerrecht, 3. Aufl., Rz 3.187).

    Auch einem späteren Streit über die Höhe der Anrechnung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, unter II.2.a) lässt sich begegnen, und zwar entweder --wie vom FG, von Teilen der Literatur (Witfeld, NZI 2019, 184; Dickhöfer, EFG 2018, 2057, 2058) und auch vom BMF vorgeschlagen-- durch eine rückwirkende Änderung der Steuerfestsetzung gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO bzw. eine Erledigung auf andere Weise gemäß § 124 Abs. 2 AO (Entfallen der Befugnis, durch Verwaltungsakt zu handeln) oder dadurch, dass bereits die Rücknahme (§ 130 AO) und der Widerruf (§ 131 AO) der Anrechnungsverfügung aufgrund der vorrangigen Regelungen zur InsO gesperrt ist ("Änderungssperre").

    Ein Interesse des Insolvenzverwalters, im Rahmen seiner Amtsführung nicht mit steuerrechtlichen Prüfungsobliegenheiten konfrontiert zu werden, wird durch § 251 Abs. 2 Satz 1 AO, § 87 InsO nicht geschützt; es ist nicht spezifisch dem Insolvenzverfahren zuzuweisen (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 719, unter II.3.c).

    dd) Der Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Regelungen klar und für den Rechtsanwender handhabbar sein und nicht zu überflüssigen Streitigkeiten führen sollen (s. BFH-Urteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.2.c; in BFH/NV 2009, 719, unter II.3.a), steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • BFH, 13.10.2015 - IX R 41/14

    Verlust aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen -

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    b) Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfordert eine Stichtagsbewertung, die auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vom 13.03.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721; BFH-Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289).

    Ein Verlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (z.B. Senatsurteile vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385; vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, Rz 16).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (z.B. Senatsurteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385).

    Im Fall der Liquidation der Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann ausgeschlossen, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2016, 385; in BFH/NV 2016, 1681; Senatsbeschlüsse vom 20.01.2009 - IX B 179/08, BFH/NV 2009, 756; vom 10.02.2009 - IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; vom 03.12.2014 - IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493).

  • BFH, 13.05.2009 - XI R 63/07

    Erlass von Umsatzsteuerbescheiden für Zeiträume vor Insolvenzeröffnung im

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Daraus hat der BFH in ständiger Rechtsprechung abgeleitet, dass Steuerbescheide nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr ergehen dürfen, wenn darin Insolvenzforderungen festgesetzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 24.08.2004 - VIII R 14/02, BFHE 207, 10, BStBl II 2005, 246, zur Rechtslage nach der Konkursordnung; vom 10.12.2008 - I R 41/07, BFH/NV 2009, 719; vom 13.05.2009  - XI R 63/07, BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11).

    Ebenso dürfen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Bescheide mehr erlassen werden, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (vgl. BFH-Urteile vom 02.07.1997 - I R 11/97, BFHE 183, 365, BStBl II 1998, 428, und in BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11).

    d) Ebenso ausgenommen sind Umsatzsteuerbescheide, mit denen eine negative Steuer festgesetzt wird und aus denen sich keine Zahllast ergibt (BFH-Urteile in BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11; vom 11.12.2013 - XI R 22/11, BFHE 244, 209, BStBl II 2014, 332, Rz 21).

    Wenn auch nach Abrechnung keine Zahllast besteht, kann sich aus dem Bescheid unter keinen Umständen eine zur Tabelle anzumeldende Forderung ergeben (BFH-Urteil in BFHE 225, 278, BStBl II 2010, 11).

  • BFH, 19.11.2019 - IX R 7/19

    Beteiligung i.S. des § 17 EStG

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Ein Verlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (z.B. Senatsurteile vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385; vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, Rz 16).

    Die Frage ist ex ante zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 02.12.2014 - IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681; in BFH/NV 2020, 675, Rz 17).

    In diesen Fällen kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFH/NV 2018, 721; in BFH/NV 2020, 675, Rz 18).

  • BGH, 12.01.2006 - IX ZB 239/04

    Erstattung von Einkommensteuervorauszahlungen in der Insolvenz des

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Geht der Einkommensteuererstattungsanspruch --wie hier-- auf die vom Arbeitslohn des Schuldners einbehaltene Lohnsteuer zurück, wird der Rechtsgrund für den Anspruch bereits mit der Abführung der Lohnsteuer gelegt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2006, 139, unter III.3.; BGH-Urteil vom 13.01.2022 - IX ZR 64/21, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2022, 332, Rz 10).

    Der Erstattungsanspruch steht dann lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge, so dass sich gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch ergibt (BGH-Beschluss in ZInsO 2006, 139, unter III.3.; BGH-Urteil in ZIP 2022, 332, Rz 10).

    Dementsprechend sind die anrechenbaren Steuerabzugsbeträge --ebenso wie die Einkommensteuer für den Veranlagungszeitraum vor der Insolvenzeröffnung (vgl. dazu BFH-Urteile vom 22.05.1979 - VIII R 58/77, BFHE 128, 146, BStBl II 1979, 639; vom 09.02.1993 - VII R 12/92, BFHE 170, 300, BStBl II 1994, 207; BGH-Beschluss in ZInsO 2006, 139, unter III.3.)-- dem Vermögensbereich der Insolvenzforderung zuzuordnen.

  • BFH, 13.03.2018 - IX R 38/16

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 EStG bei

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt, entsteht ein Auflösungsverlust nach § 17 Abs. 4 EStG nicht bereits zu dem Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Bestätigung des Senatsurteils vom 13.03.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721).

    b) Die Ermittlung des Gewinns oder Verlusts aus der Auflösung einer Kapitalgesellschaft erfordert eine Stichtagsbewertung, die auf den Zeitpunkt der Entstehung des Gewinns oder Verlusts vorzunehmen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 13.10.2015 - IX R 41/14, BFH/NV 2016, 385; vom 13.03.2018 - IX R 38/16, BFH/NV 2018, 721; BFH-Urteil vom 21.09.1982 - VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289).

    In diesen Fällen kann die Möglichkeit einer Zuteilung oder Zurückzahlung von Restvermögen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden (vgl. zum Ganzen Senatsurteile in BFH/NV 2018, 721; in BFH/NV 2020, 675, Rz 18).

  • BGH, 13.01.2022 - IX ZR 64/21

    Zugehörigkeit des Anspruchs auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen zur

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Geht der Einkommensteuererstattungsanspruch --wie hier-- auf die vom Arbeitslohn des Schuldners einbehaltene Lohnsteuer zurück, wird der Rechtsgrund für den Anspruch bereits mit der Abführung der Lohnsteuer gelegt (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 12.01.2006 - IX ZB 239/04, Zeitschrift für das gesamte Insolvenz- und Sanierungsrecht --ZInsO-- 2006, 139, unter III.3.; BGH-Urteil vom 13.01.2022 - IX ZR 64/21, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht --ZIP-- 2022, 332, Rz 10).

    Der Erstattungsanspruch steht dann lediglich unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Anrechnungsbeträge, so dass sich gemäß § 36 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 37 Abs. 2 AO ein Erstattungsanspruch ergibt (BGH-Beschluss in ZInsO 2006, 139, unter III.3.; BGH-Urteil in ZIP 2022, 332, Rz 10).

  • BFH, 01.07.2014 - IX R 47/13

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei insolvenzfreier Liquidation

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Ein Verlust ist in dem Jahr zu erfassen, in dem mit einer wesentlichen Änderung des bereits feststehenden Verlusts nicht mehr zu rechnen ist (z.B. Senatsurteile vom 01.07.2014 - IX R 47/13, BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385; vom 19.11.2019 - IX R 7/19, BFH/NV 2020, 675, Rz 16).

    Gleiches gilt, wenn sicher ist, dass eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter ausscheidet und wenn die durch die Beteiligung veranlassten Aufwendungen feststehen (z.B. Senatsurteile in BFHE 246, 188, BStBl II 2014, 786; in BFH/NV 2016, 385).

  • BFH, 10.05.2016 - IX R 16/15

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 EStG bei nachträglichen

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Die Frage ist ex ante zu beurteilen; nachträgliche Ereignisse wie der tatsächliche Ausgang eines Insolvenzverfahrens sind nicht zu berücksichtigen (z.B. Senatsurteile vom 02.12.2014 - IX R 9/14, BFH/NV 2015, 666; vom 10.05.2016 - IX R 16/15, BFH/NV 2016, 1681; in BFH/NV 2020, 675, Rz 17).

    Im Fall der Liquidation der Gesellschaft ist eine Zuteilung oder Zurückzahlung von Gesellschaftsvermögen an die Gesellschafter regelmäßig erst dann ausgeschlossen, wenn die Liquidation abgeschlossen ist (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2016, 385; in BFH/NV 2016, 1681; Senatsbeschlüsse vom 20.01.2009 - IX B 179/08, BFH/NV 2009, 756; vom 10.02.2009 - IX B 196/08, BFH/NV 2009, 761; vom 03.12.2014 - IX B 90/14, BFH/NV 2015, 493).

  • BFH, 18.12.2002 - I R 33/01

    Feststellungsbescheid im Insolvenzverfahren

    Auszug aus BFH, 05.04.2022 - IX R 27/18
    Entscheidend ist, ob er abstrakt geeignet ist, sich auf möglicherweise als Insolvenzforderungen anzumeldende Steueransprüche auszuwirken (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2002 - I R 33/01, BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630).

    dd) Der Grundsatz, dass verfahrensrechtliche Regelungen klar und für den Rechtsanwender handhabbar sein und nicht zu überflüssigen Streitigkeiten führen sollen (s. BFH-Urteile in BFHE 201, 392, BStBl II 2003, 630, unter II.2.c; in BFH/NV 2009, 719, unter II.3.a), steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

  • FG Düsseldorf, 04.10.2018 - 11 K 1921/16

    Berechtigung zum Erlass eines Einkommensteuerbescheids nach Eröffnung des

  • BFH, 19.12.2006 - IX R 44/04

    Schuldübernahme bei vorzeitiger Erbauseinandersetzung kann zu Anschaffungskosten

  • BFH, 02.10.1984 - VIII R 20/84

    Ermittlung und Zeitpunkt der Erfassung eines Auflösungsverlustes nach § 17 Abs. 4

  • BFH, 12.12.2000 - VIII R 22/92

    Bürgschaft des Ehegatten des GmbH-Gesellschafters

  • BFH, 21.09.1982 - VIII R 140/79

    Entschädigung für Wettbewerbsverbot gehört nicht zum Veräußerungsentgelt nach §

  • BFH, 02.12.2014 - IX R 9/14

    Entstehung eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 EStG bei nachträglichen

  • BFH, 04.10.2007 - VIII S 3/07

    Zeitpunkt der Entstehung eines Auflösungsverlustes i.S. des § 17 EStG; keine

  • BFH, 09.02.1993 - VII R 12/92

    Nach Konkurseröffnung entstandene Erstattungsansprüche gehören zur Konkursmasse,

  • BFH, 22.05.1979 - VIII R 58/77

    Eröffnung des Konkursverfahrens - Einkommensteuererstattungsanspruch -

  • BFH, 27.11.1995 - VIII B 16/95

    Bürgschaftsinanspruchnahme und Refinanzierungszinsen bei GmbH-Beteiligung

  • BFH, 10.02.2009 - IX B 196/08

    Realisierung eines Auflösungsverlustes

  • BFH, 04.11.1997 - VIII R 18/94

    Finanzplan-Darlehen bei wesentlicher Beteiligung

  • BFH, 03.12.2014 - IX B 90/14

    Realisierungszeitpunkt eines Auflösungsverlusts bei noch andauernder Liquidation

  • BFH, 30.06.1983 - IV R 113/81

    Veräußerungsgewinn - Wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft -

  • BFH, 20.01.2009 - IX B 179/08

    Realisierung eines Auflösungsverlusts

  • BFH, 11.12.2013 - XI R 22/11

    Wirkung und Änderbarkeit eines im Insolvenzverfahren ergangenen bestandskräftigen

  • BFH, 17.12.1998 - VII R 47/98

    Vorsteuerguthaben des Gemeinschuldners

  • BFH, 13.12.2016 - X R 4/15

    Restschuldbefreiung und Betriebsaufgabe

  • BFH, 02.07.1997 - I R 11/97

    Gewerbesteuermeßbescheid im Konkursverfahren

  • BFH, 24.08.2004 - VIII R 14/02

    Eröffnung des Konkurs- bzw. Insolvenzverfahrens: FA darf bis zum Prüfungstermin

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L 14 BA 47/21

    Betriebsprüfung - VA-Befugnis - Verwaltungsakt - Verwaltungsaktbefugnis -

    Ausnahmsweise können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen beeinflussen (BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703).

    Anders als der prüfende Rentenversicherungsträger ist hingegen ein Finanzamt bei der Festsetzung von Steuerforderungen häufig selbst Insolvenzgläubiger, weshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch solche Steuerbescheide nicht mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rn. 15 m.w.N.).

  • FG Münster, 15.05.2023 - 7 K 2627/20

    Einkommensteuer / Verfahrensrecht - Liegt ein formwirksamer Antrag auf

    Dieser Wertung entspricht, wenn der BFH für die Frage der Zulässigkeit der Festsetzung eines positiven Einkommensteuerbetrags durch Steuerbescheid nach Insolvenzeröffnung ebenfalls auf das Ergebnis einer Anrechnung abstellt und die Festsetzung im Falle eines Erstattungsbescheids bejaht (vgl. BFH-Urteil vom 05.04.2022 IX R 27/18, BFHE 276, 318, BStBl. II. 2022, 703).

    Ein förmlicher Steuerbescheid über einen Steueranspruch, der eine Insolvenzforderung betrifft, ist grundsätzlich unwirksam (vgl. u. a. BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rn. 16 m. w. N.).

    Steuerbescheide, mit denen zwar eine positive Steuer festgesetzt wird, können allerdings ausnahmsweise - so auch im Streitfall - auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von Steuerforderungen beeinflussen, welche zur Tabelle anzumelden sind (BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703).

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.10.2023 - L BA 47/21
    Ausnahmsweise können Steuerbescheide, mit denen eine positive Steuer festgesetzt wird, auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wirksam ergehen, wenn sich unter Berücksichtigung von Anrechnungsbeträgen insgesamt ein Erstattungsbetrag ergibt und auch keine Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe von zur Tabelle angemeldeten Steuerforderungen beeinflussen (BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703).

    Anders als der prüfende Rentenversicherungsträger ist hingegen ein Finanzamt bei der Festsetzung von Steuerforderungen häufig selbst Insolvenzgläubiger, weshalb nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens auch solche Steuerbescheide nicht mehr erlassen werden dürfen, in denen Besteuerungsgrundlagen festgestellt werden, die die Höhe der zur Tabelle anzumeldenden Steuerforderungen beeinflussen könnten (BFH, Urteil vom 5. April 2022 - IX R 27/18 -, BFHE 276, 318, BStBl II 2022, 703, Rn. 15 m.w.N.).

  • FG Sachsen, 08.11.2023 - 8 K 688/23

    Erstattungsanspruch aufgrund des Lohnsteuerabzugs gehört zur Insolvenzmasse -

    Die Einkommensteuerfestsetzung 2016 für die Insolvenzschuldnerin, die unter Berücksichtigung der Lohnsteuer einen Erstattungsbetrag ausweist und daher auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch ergehen durfte (vgl. BFH-Urteil vom 05. April 2022 IX R 27/18), konnte deshalb nur gegenüber dem Kläger wirksam erfolgen (§§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1 AO ).
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