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   BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08   

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BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08 (https://dejure.org/2011,1775)
BFH, Entscheidung vom 05.05.2011 - IV R 34/08 (https://dejure.org/2011,1775)
BFH, Entscheidung vom 05. Mai 2011 - IV R 34/08 (https://dejure.org/2011,1775)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • openjur.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze; Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft; Anforderungen an die Zulässigkeit von ...

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2, FGO § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1, FGO § 96 Abs 2, FGO § 118 Abs 2
    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • Bundesfinanzhof

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 EStG 1990, § 96 Abs 1 S 1 Halbs 1 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO
    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    FGO § 96 Abs. 1; FGO § 118 Abs. 2; EStG § 15 Abs. 2
    Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze

  • Betriebs-Berater

    Gewerblicher Grundstückshandel - ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze

  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • ra.de
  • rewis.io

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze - Beteiligung eines gewerblich tätigen Gesellschafters an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft - Anforderungen an die Zulässigkeit ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt

  • datenbank.nwb.de

    Gewerblicher Grundstückshandel; ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ein Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    5 Mehrfamilienhäuser und die 3-Objekte-Grenze

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt i.S.d. Drei-Objekt-Grenze zur Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen; Beurteilung der Gewerblichkeit von Grundstücksverkäufen bei einem ungeteilten Grundstück mit ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern nur ein Objekt

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Ungeteiltes Grundstück mit fünf Mehrfamilienhäusern ist ein Objekt

Besprechungen u.ä. (2)

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 13 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage, ob ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern nur als ein Objekt im Sinne der 3-Objekt-Grenze anzusehen ist

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünf Häuser können ein einziges Objekt sein! (IMR 2011, 527)

In Nachschlagewerken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 234, 1
  • BB 2011, 2209
  • DB 2011, 1667
  • BStBl II 2011, 787
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (28)

  • BFH, 03.08.2004 - X R 40/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Drei-Objekt-Grenze, Objektbegriff,

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    Der dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 3. August 2004 X R 40/03 (BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35) zugrunde liegende Sachverhalt sei mit dem hier vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar, weil es dort um mehrere Grundstücke in verschiedenen Straßen gegangen sei, die zudem auch noch zu verschiedenen Zeitpunkten erworben oder veräußert worden seien.

    aa) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u.a. BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.II.1.a der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

    Die dem Grundsatz nach an das bürgerliche Recht anknüpfende Bestimmung des "Objekts" wird allerdings durch wirtschaftliche Gesichtspunkte unter Beachtung der Verkehrsanschauung geprägt (BFH-Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.4.a der Gründe).

    Zwar hat der BFH im Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d, II.4.a und II.4.b der Gründe entschieden, dass aneinandergrenzende, rechtlich selbständige Mehrfamilienhausgrundstücke grundsätzlich jeweils gesonderte wirtschaftliche Einheiten sind, die auch durch eine Vereinigung/Zuschreibung nach § 890 BGB, §§ 3 ff. GBO nicht zu einem einzigen Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze werden können.

    Soweit dem Urteil in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35 zu entnehmen sein sollte, dass auch in einem solchen Fall von fünf Objekten im Sinne der Objektzählung auszugehen wäre, wäre dies mit der vorstehend dargestellten Rechtsprechung nicht vereinbar; die Frage war im damaligen Urteilsfall auch nicht entscheidungserheblich.

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    Die typischen gewerblichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grundstücken unterscheiden sich von der privaten Vermögensverwaltung durch die beim Erwerb oder zum Zeitpunkt der Bebauung bestehende Veräußerungsabsicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.1., C.III.2. und C.III.4. der Gründe).

    bb) Zur Konkretisierung dieser Unterscheidung hat der BFH für den Bereich des gewerblichen Grundstückshandels mit Urteil vom 9. Dezember 1986 VIII R 317/82 (BFHE 148, 480, BStBl II 1988, 244) die sog. Drei-Objekt-Grenze eingeführt (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.2. der Gründe).

    Entsprechendes gilt bei der Bebauung von Grundstücken (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.3. und C.III.5. der Gründe).

    Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht anzunehmen, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht sprechen, die derartig gewichtig erscheinen, dass einer im Grunde stets bestehenden bedingten Veräußerungsabsicht keine Bedeutung zukommt (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe).

    Allerdings kann in solchen Fällen nach den im Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291 niedergelegten Grundsätzen ein gewerblicher Grundstückshandel nur unter besonderen Voraussetzungen vorliegen (BFH-Urteil vom 27. September 2006 IV R 39, 40/05, BFH/NV 2007, 221, unter II.3.a bb der Gründe).

    Gleiches gilt, wenn der Veräußerer Aktivitäten zur Erhöhung des Grundstückswertes --wie etwa die Bebauung-- zu einem Zeitpunkt entfaltet, zu dem zweifelsfrei erwiesen ist, dass das Grundstück aus seinem Vermögen ausscheiden soll oder bereits ausgeschieden ist (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5.

    Für eine gewerbliche Betätigung kann außerdem der Umstand sprechen, dass das Bauunternehmen des Steuerpflichtigen erhebliche Leistungen für den Bau erbringt, die nicht wie unter Fremden abgerechnet werden (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 197, 240, BStBl II 2002, 291, unter C.III.5. der Gründe).

  • BFH, 17.12.2008 - IV R 77/06

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Nichtüberschreiten der Drei-Objekt-Grenze -

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    Das bedeutet, dass der (unbedingte) Entschluss zur Grundstücksveräußerung spätestens bei Abschluss der auf die Bebauung gerichteten Verträge gefasst worden sein muss (BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791).

    aa) Selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze ist grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen (u.a. BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; vom 12. Juli 2007 X R 4/04, BFHE 218, 331, BStBl II 2007, 885, unter B.II.1.a der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe, jeweils m.w.N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile in BFHE 207, 213, BStBl II 2005, 35, unter II.3.d aa der Gründe; in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

    Dementsprechend ist der Senat auch bei zwei Gewerbehallen und einem Bürogebäude, die auf einem Grundstück im grundbuchtechnischen Sinne errichtet wurden, von (nur) einem Objekt ausgegangen (Urteil in BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

  • BFH, 19.02.2009 - IV R 8/07

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bedingte Veräußerungsabsicht in

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    Darüber hinaus hat die Rechtsprechung das negative Erfordernis aufgestellt, dass es sich bei der Tätigkeit nicht um private Vermögensverwaltung handeln darf (BFH-Urteil vom 19. Februar 2009 IV R 8, 9/07, BFH/NV 2009, 923, unter II.B. der Gründe, m.w.N.).

    Die Beispiele beruhen auf der Rechtsansicht, dass es der Drei-Objekt-Grenze nicht bedarf, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 923, unter II.B.1.a der Gründe, m.w.N.).

    Das Urteil des X. Senats des BFH vom 15. März 2005 X R 39/03 (BFHE 209, 320, BStBl II 2005, 817) erlaubt insoweit keine andere Beurteilung (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 923, unter II.B.2.a der Gründe, m.w.N.).

    Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, zu dem sich die Klägerin bei der (jeweiligen) Auftragsvergabe rechtlich gebunden hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2009, 923, unter II.B.2.b der Gründe, m.w.N.).

  • BFH, 17.03.2010 - IV R 25/08

    Gewerblicher Grundstückshandel: Zwischenschaltung einer nicht funktionslosen GmbH

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH wird bei Grundstücksverkäufen die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt (u.a. BFH-Urteil vom 17. März 2010 IV R 25/08, BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.3.b aa der Gründe, m.w.N.).

    (1) Danach liegt in der Regel ein gewerblicher Grundstückshandel vor, sofern mehr als drei Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von in der Regel fünf Jahren zwischen Anschaffung und Verkauf veräußert werden (u.a. BFH-Urteil in BFHE 228, 509, BStBl II 2010, 622, unter II.3.b aa der Gründe).

  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    bb) Zum anderen führt --anders als das FA offenbar annimmt-- die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser Gesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.2.; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb).
  • BFH, 25.05.2007 - XI B 187/06

    Häuserzeile auf ungeteiltem Grundstück nur ein Objekt im Sinne der

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    Damit übereinstimmend hat der BFH im Beschluss vom 25. Mai 2007 XI B 187/06 (juris) eine Häuserzeile als nur ein selbständig veräußerbares Objekt angesehen.
  • BFH, 01.12.2005 - IV R 65/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Nachhaltigkeit in "Ein-Objekt-Fällen", Verkauf

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    (1) Denn zum einen sind dazu nur Leistungen von einem Gewicht geeignet, wie es etwa die Bebauung hat (vgl. oben unter II.2.a bb (2); BFH-Urteile vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.c der Gründe, und vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c ff der Gründe, zur Nachhaltigkeit).
  • BFH, 19.02.2009 - IV R 10/06

    Nachhaltigkeit einer Tätigkeit - Verkehrsbeteiligung - Abgrenzung zwischen

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    (1) Denn zum einen sind dazu nur Leistungen von einem Gewicht geeignet, wie es etwa die Bebauung hat (vgl. oben unter II.2.a bb (2); BFH-Urteile vom 1. Dezember 2005 IV R 65/04, BFHE 212, 106, BStBl II 2006, 259, unter II.2.c der Gründe, und vom 19. Februar 2009 IV R 10/06, BFHE 224, 321, BStBl II 2009, 533, unter II.2.c ff der Gründe, zur Nachhaltigkeit).
  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 05.05.2011 - IV R 34/08
    bb) Zum anderen führt --anders als das FA offenbar annimmt-- die Beteiligung eines oder mehrerer gewerblich tätiger Gesellschafter an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft auch nicht dazu, dass die Tätigkeit dieser Gesellschaft insgesamt als gewerblich anzusehen wäre (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.2.; vom 25. Juni 1984 GrS 4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, unter C.III.3.b bb).
  • BFH, 12.07.2007 - X R 4/04

    Gewerblicher Grundstückshandel: Bestellung eines Erbbaurechts kein Objekt i.S.

  • BFH, 14.10.2003 - IX R 56/99

    Gewerblicher Grundstückshandel beim Verkauf von Doppelhaushälften

  • BFH, 15.03.2005 - X R 39/03

    Gewerblicher Grundstückshandel - Erschließungsunternehmer - Indizwirkung der

  • FG Schleswig-Holstein, 22.05.2008 - 1 K 50267/03

    Gewerblicher Grundstückshandel: Veräußerung von fünf Mehrfamilienhäusern auf

  • BFH, 23.08.1994 - VII R 93/93

    Haftung aufgrund von Umsatzsteuerschulden - Vorliegen wahrheitswidriger Angabe

  • BFH, 09.12.1986 - VIII R 317/82

    Gewerblicher Grundstückshandel

  • BFH, 05.12.2002 - IV R 57/01

    Gewerblicher Grundstückshandel: Fünfjahresfrist bei Sanierung

  • BFH, 09.12.2002 - VIII R 40/01

    Gewerblicher Grundstückshandel bei nur einem Verkaufsgeschäft

  • BFH, 10.10.2007 - IV B 130/06

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht; Verzicht auf die Einholung eines

  • BFH, 11.02.2004 - II R 43/01

    Einheitswert des BV; Schuldzinsenabzug

  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

  • BFH, 18.06.1993 - V R 101/88

    Keine Umsatzsteuerermäßigung für Bräunungsstudio (§ 12 UStG )

  • BFH, 04.05.1977 - I R 27/74

    Revisionsbeklagter kann mangelnde Sachaufklärung nicht rügen, soweit er seine

  • BFH, 18.09.2002 - X R 183/96

    Gewerblicher Grundstückshandel in Errichtungsfällen

  • BFH, 15.04.2004 - IV R 54/02

    Grundstückshandel mit schadstoffbelastetem Grundstück?

  • BFH, 19.03.1970 - IV R 72/69

    Finanzgerichtliches Verfahren - Obsiegen des Steuerpflichtigen -

  • BFH, 28.07.2005 - X B 21/05

    Gewerblicher Grundstückshandel - werterhöhende Maßnahme

  • BFH, 09.07.2003 - IX R 30/00

    Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV: leerstehende Wohnung

  • FG Münster, 26.04.2023 - 13 K 3367/20

    Gewerbesteuer: Gewerblicher Grundstückshandel bei Verkäufen außerhalb der

    Nach der BFH-Rechtsprechung ist als ein selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem WEG), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen anzusehen (BFH-Urteile vom 5.5.2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz. 34; vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, Rz. 29, jeweils m.w.N.).

    Hierbei folgt nach ständiger Rechtsprechung die selbständige Veräußerbarkeit grundsätzlich der sachenrechtlichen Qualifizierung (BFH-Urteile vom 5.5.2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz. 34; vom 17.12.2008 IV R 77/06, BFHE 224, 233, BStBl II 2009, 791, Rz. 29).

    Grundstück im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - und der Grundbuchordnung - GBO - und damit Grundstück im Rechtssinne (Grundbuchgrundstück) ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes unter einer besonderen Nummer gebucht ist (BFH-Urteile vom 5.5.2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, Rz. 35).

  • BFH, 18.11.2014 - IX R 30/13

    Veräußerungszeitpunkt i. S. des § 17 EStG - Berücksichtigung von realisierten

    Sie bindet den Senat daher gemäß § 118 Abs. 2 FGO (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.).
  • BFH, 23.02.2015 - X B 71/14

    Gewerblicher Grundstückshandel: Übertragung von Eigentumswohnungen vor

    b) Die Klägerin sieht eine Divergenz der finanzgerichtlichen Entscheidung zum Urteil des BFH vom 5. Mai 2011 IV R 34/08 (BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787), in dem dieser entschieden hat, selbständiges Objekt im Sinne der Drei-Objekt-Grenze sei grundsätzlich jedes selbständig veräußerbare und nutzbare Immobilienobjekt (Grundstück, grundstücksgleiches Recht oder Recht nach dem Wohnungseigentumsgesetz --WEG--), und zwar unabhängig von seiner Größe, seinem Wert und anderen Umständen.

    Die Klägerin des Verfahrens in BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787 veräußerte einem Käufer ein Grundstück kurz vor Fertigstellung der noch zu errichtenden Häuser, wobei sie sich verpflichtete, diese schlüsselfertig zu errichten und eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem WEG zu beschaffen.

  • FG München, 28.10.2014 - 2 K 1965/11

    Gewerblicher Grundstückshandel, privater Veräußerungsverlust i.S. des § 23 EStG,

    Der Drei-Objekt-Grenze bedarf es nicht, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass die Tätigkeiten, die in ihrer Gesamtheit das Merkmal der Nachhaltigkeit erfüllen, mit unbedingter Veräußerungsabsicht ausgeübt worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BStBl II 2011, 787, m.w.N.).

    Dagegen spricht zwar die Rechtsauffassung des BFH, wonach mehrere Objekte auf einem ungeteilten Grundstück mit mehreren Flurnummern -wie im Streitfall- nur als ein Objekt i.S. der Drei-Objekt-Grenze anzusehen sind (vgl. BFH in BStBl II 2011, 787, BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 IX R 56/99, BStBl II 2004, 227, unter II.1.c der Gründe, BFH-Beschluss vom 25. Mai 2007 XI B 187/06, juris, BFH-Urteil vom 17. Dezember 2008 IV R 77/06, BStBl II 2009, 791, unter II.2.c cc der Gründe).

    Entsprechendes gilt bei der Bebauung von Grundstücken (vgl. z.B. BFH in BStBl II 2011, 787, und Schreiben des BMF vom 26. März 2004, BStBl I 2004, 434, Tz. 5 ff.).

  • BFH, 11.11.2014 - VIII R 17/12

    Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus

    Die daraus unter umfassender Auswertung der Aussagen des Sachverständigen getroffenen Schlussfolgerungen verstoßen ersichtlich nicht gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungssätze und sind damit als mögliche tatsächliche Würdigung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787; vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461; vom 26. Juni 2014 IV R 51/11, BFH/NV 2014, 1716).
  • FG Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 11 K 1355/12

    Gewerblicher Grundstückshandel bei Überschreitung der Drei-Objekt-Grenze durch

    Da die beiden Grundstücke im Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger in Heften unterschiedlicher Bände des Grundbuchs von X verzeichnet waren (das Flurstück xxxx in Band xx Heft x, das Flurstück xxxx in Band x Heft xx; nach der Umstellung auf ein Loseblattgrundbuch waren ab dem 8. November 1996 beide Flurstücke auf dem gleichen Blatt x, aber unter unterschiedlichen Nrn. des Bestandsverzeichnisses verzeichnet; vgl. dazu Bl. 246 R der Bp-Akte Grundstückshandel), waren die beiden Flurstücke seinerzeit sachenrechtlich selbständige Grundstücke und führte deren Verkauf zu zwei Zählobjekten im Sinne der Drei-Objekt-Grenze (zu den Voraussetzungen der Behandlung eines Immobilienobjekts als selbständiges Zählobjekt vgl. das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, dort unter II. 2. b aa bis cc der Gründe).

    Ungeachtet dessen, dass sie sich auf nur ein Objekt im sachenrechtlichen Sinne bezogen hat (zur grundsätzlichen Maßgeblichkeit der zivilrechtlichen Rechtssituation vgl. das BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, dort unter II. 2. b aa der Gründe), handelt es sich um die Veräußerung von mehreren (insgesamt vier) Objekten.

  • BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15

    Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung

    Sie ist daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 5. Mai 2011 IV R 34/08, BFHE 234, 1, BStBl II 2011, 787, und vom 13. Januar 2011 V R 63/09, BFHE 233, 64, BStBl II 2011, 461, m.w.N.).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • AG Düsseldorf, 19.11.2013 - 57 C 3144/13

    Darlegungslast eines Anschlussinhabers in Filesharingfällen

  • FG Düsseldorf, 03.11.2016 - 16 K 3895/15

    Überschreitung der Grenze von der privaten Vermögensverwaltung zum

  • BFH, 17.07.2014 - IV R 32/13

    Verstoß gegen Denkgesetze als Rechtsanwendungsfehler - gesondertes und

  • FG Hamburg, 12.12.2011 - 6 K 150/10

    Gewerbesteuer: Gewerbesteuerpflicht bzgl. des Gewinns aus der Veräußerung eines

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