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   BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13   

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https://dejure.org/2014,28428
BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13 (https://dejure.org/2014,28428)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2014 - VI R 90/13 (https://dejure.org/2014,28428)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2014 - VI R 90/13 (https://dejure.org/2014,28428)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

  • openjur.de

    Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

  • Bundesfinanzhof

    AO § 89 Abs 2, AO § ... 118 S 1, AO § 204, EStG § 42e, FGO § 40 Abs 1, VermBG 5 § 2 Abs 1 Nr 1, VermBG 5 § 2 Abs 1 Nr 2, VermBG 5 § 2 Abs 1 Nr 3, VermBG 5 § 2 Abs 1 Nr 4, VermBG 5 § 2 Abs 1 Nr 5, VermBG 5 § 2, VermBG 5 § 3, VermBG 5 § 4, VermBG 5 § 13 Abs 1, VermBG 5 § 13 Abs 2, VermBG 5 § 14 Abs 1, VermBG 5 § 15 Abs 1, VermBG 5 § 15 Abs 3, VermBG 5 § 15 Abs 4
    Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Anrufungsauskunft nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Umfang der gerichtlichen Überprüfung einer Auskunft gem. § 15 Abs. 4 5. VermBG

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anrufungsauskunft des FA über Anwendung der Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen kein Verwaltungsakt

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anrufungsauskunft: Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Anspruch nach § 15 Abs. 4 5. VermBG

Sonstiges

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 246, 383
  • BB 2014, 2518
  • DB 2014, 2330
  • BStBl II 2015, 48
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 27.02.2014 - VI R 23/13

    Regelungsgehalt einer Lohnsteueranrufungsauskunft - kein Anspruch auf bestimmten

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13
    Deshalb hat der Antragsteller nach § 15 Abs. 4  5. VermBG einen Anspruch auf Auskunftserteilung über die Anwendung der Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen und bindet mit erteilter Auskunft das FA in gleicher Weise wie im Falle der Lohnsteueranrufungsauskunft (Senatsurteil vom 27. Februar 2014 VI R 23/13, BFHE 244, 572).

    Auf diese Weise wird --wie der Senat bereits zur Lohnsteueranrufungsauskunft entschieden hat (Urteile in BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996; in BFHE 244, 572; jeweils m.w.N.)-- dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem FA und dem Antragsteller zu vermeiden und auftretende Fragen zu der Anwendung der Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen zeitnah einer Klärung zuzuführen.

    Allerdings beschränkt sich die inhaltliche Überprüfung einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4  5. VermBG durch das FG nicht anders als die Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft (Senatsurteil in BFHE 244, 572) nur darauf, ob die gegenwärtige rechtliche Einordnung des --zutreffend erfassten-- zur Prüfung gestellten Sachverhalts in sich schlüssig und nicht evident rechtsfehlerhaft ist.

    aa) Denn die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage ab (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651 zur verbindlichen Auskunft; Senatsurteil in BFHE 244, 572 zur Lohnsteueranrufungsauskunft).

    Vielmehr ist nur zu untersuchen, ob das Betriebsstätten-FA mit der Mitteilung über die gegenwärtige Einschätzung der Rechtslage den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt und den ihm im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4  5. VermBG zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat (ebenso für die verbindliche Auskunft BFH-Urteil in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651, und für die Lohnsteueranrufungsauskunft Senatsurteil in BFHE 244, 572).

    Lediglich anhand dieses Maßstabs hat das FG die sachliche Richtigkeit einer erteilten Auskunft zu prüfen; einer umfassenden inhaltlichen Überprüfung durch das FG bedarf es nicht (ebenso für die Lohnsteueranrufungsauskunft Senatsurteil in BFHE 244, 572).

    In diesem Fall muss er vielmehr seine Rechtsauffassung im Wege der Anfechtung eines eventuellen Haftungsbescheides durchsetzen (ebenso für die Lohnsteueranrufungsauskunft Senatsurteil in BFHE 244, 572).

    Würde bereits in diesem Stadium des Steuererhebungsverfahrens die von der Behörde geäußerte rechtliche Beurteilung vollumfänglich inhaltlich überprüft, so würde die Finanzbehörde im Wege der Anrufungsauskunft durch das FG verpflichtet, eine behördliche Auskunft zu erteilen, die nicht ihrer Rechtsauffassung entspricht (ebenso für die Lohnsteueranrufungsauskunft Senatsurteil in BFHE 244, 572).

  • BFH, 30.04.2009 - VI R 54/07

    Rechtsprechungsänderung zur Anfechtbarkeit einer dem Arbeitgeber erteilten

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13
    a) Der Senat hat bereits für die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e des Einkommensteuergesetzes (EStG) entschieden, dass es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt i.S. des § 118 Satz 1 AO handelt (Urteil vom 30. April 2009 VI R 54/07, BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996), der sich nicht in einer bloßen Wissenserklärung erschöpft.

    Insoweit gilt nichts anderes als für verbindliche Auskünfte und Zusagen i.S. des § 89 Abs. 2 AO und des § 204 AO, die ebenfalls lediglich einseitig die Verwaltung binden und Verwaltungsakte sind (Senatsurteil in BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996, m.w.N.).

    Auf diese Weise wird --wie der Senat bereits zur Lohnsteueranrufungsauskunft entschieden hat (Urteile in BFHE 225, 50, BStBl II 2010, 996; in BFHE 244, 572; jeweils m.w.N.)-- dem Zweck der Anrufungsauskunft hinreichend entsprochen, präventiv Konflikte zwischen dem FA und dem Antragsteller zu vermeiden und auftretende Fragen zu der Anwendung der Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen zeitnah einer Klärung zuzuführen.

  • BFH, 29.02.2012 - IX R 11/11

    Kein Anspruch auf einen bestimmten rechtmäßigen Inhalt einer verbindlichen

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13
    aa) Denn die gerichtliche Kontrolldichte eines angefochtenen Verwaltungsaktes hängt wesentlich von dessen Regelungsaussage ab (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. Februar 2012 IX R 11/11, BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651 zur verbindlichen Auskunft; Senatsurteil in BFHE 244, 572 zur Lohnsteueranrufungsauskunft).

    Vielmehr ist nur zu untersuchen, ob das Betriebsstätten-FA mit der Mitteilung über die gegenwärtige Einschätzung der Rechtslage den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt und den ihm im Rahmen einer Anrufungsauskunft nach § 15 Abs. 4  5. VermBG zur Prüfung gestellten Sachverhalt zutreffend erfasst hat (ebenso für die verbindliche Auskunft BFH-Urteil in BFHE 237, 9, BStBl II 2012, 651, und für die Lohnsteueranrufungsauskunft Senatsurteil in BFHE 244, 572).

  • FG München, 24.10.2013 - 11 K 436/12

    Auskunftsersuchen zur Förderungsfähigkeit eines geschlossenen Immobilienfonds

    Auszug aus BFH, 05.06.2014 - VI R 90/13
    Die hiergegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2014, 401 veröffentlichten Gründen ab.
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