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   BFH, 05.06.2020 - IX B 117/19   

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https://dejure.org/2020,22474
BFH, 05.06.2020 - IX B 117/19 (https://dejure.org/2020,22474)
BFH, Entscheidung vom 05.06.2020 - IX B 117/19 (https://dejure.org/2020,22474)
BFH, Entscheidung vom 05. Juni 2020 - IX B 117/19 (https://dejure.org/2020,22474)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 76 Abs 1, FGO § 81 Abs 1 S 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3
    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 76 Abs 1 FGO, § 81 Abs 1 S 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO
    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

  • rewis.io

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen eines Beweisantrags

  • datenbank.nwb.de

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - Berücksichtigung eines Beweisantrags

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.12.2002 - III B 77/02

    NZB: Verfahrensmangel - fehlende Entscheidungsgründe, fehlerhafte Beweiswürdigung

    Auszug aus BFH, 05.06.2020 - IX B 117/19
    b) Auch verstößt das FG gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung, wenn es erhebliche Beweisantritte eines Beteiligten mit der Begründung übergeht, von der Erhebung des Beweises sei kein zweckdienliches Ergebnis zu erwarten (BFH-Beschluss vom 23.12.2002 - III B 77/02, BFH/NV 2003, 502 Rz 10) oder weil das Gericht anhand anderer Indizien das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits als erwiesen ansieht (vgl. Krumm in Tipke/Kruse, a.a.O., § 81 FGO Rz 39).
  • BFH, 29.06.2011 - X B 242/10

    Durchgreifende Verfahrensrüge unterlassener Sachaufklärung - kein Verlust des

    Auszug aus BFH, 05.06.2020 - IX B 117/19
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 8, und vom 11.04.2016 - X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 9; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 39; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 11.04.2016 - X B 77/15

    Rüge eines Verfahrensfehlers

    Auszug aus BFH, 05.06.2020 - IX B 117/19
    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.06.2011 - X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, Rz 8, und vom 11.04.2016 - X B 77/15, BFH/NV 2016, 1171, Rz 9; s.a. Krumm in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 81 FGO Rz 39; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., § 76 Rz 31, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 03.03.2021 - 3 K 682/20

    Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus einem Nießbrauchsvertrag

    Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder, wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (BFH-Beschluss vom 05.062020 IX B 117/19, BFH/NV 2020, 1089 m.z.N.).
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