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   BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03   

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BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03 (https://dejure.org/2004,5630)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2004 - VIII R 38/03 (https://dejure.org/2004,5630)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2004 - VIII R 38/03 (https://dejure.org/2004,5630)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 32 Abs. 6; ; EStG § ... 32 Abs. 7; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 38b Satz 1 Nr. 2; ; EStG § 32 Abs. 3; ; EStG § 32 Abs. 4; ; EStG § 33c; ; EStG § 33c Abs. 3; ; EStG § 2 Abs. 4; ; EStG § 32 Abs. 6 Satz 2; ; BVerfGG § 31; ; BVerfGG § 31 Abs. 1; ; BVerfGG § 31 Abs. 2; ; BVerfGG § 31 Abs. 2 Satz 3; ; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; ; BVerfGG § 78; ; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; ; FGO § 74; ; AO 1977 § 163; ; AO 1977 § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haushaltsfreibetrag; Verfassungswidrigkeit für 2003

  • datenbank.nwb.de

    Gleichheitswidrige Benachteiligung ehelicher Erziehungsgemeinschaften durch Ausschluss vom Haushaltsfreibetrag für 2003

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Haushaltsfreibetrag für 2003 verfassungswidrig!

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Anspruch eines Verheirateten auf die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte; Folgen einer Zusammenveranlagerung eines Verheirateten mit dem Ehepartner zur Einkommensteuer; Bindungswirkung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und deren ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 32 Abs 7, GG Art 2, GG Art 3, GG Art 6, GG Art 12
    Ehe; Familie; Haushaltsfreibetrag; Verfassung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Es bestehe aber nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. November 1998 2 BvR 1057/91, 2 BvR 1226/91, 2 BvR 980/91 (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182) wegen der verfassungswidrigen Weitergeltung des § 32 Abs. 7 EStG keine Besteuerungsgrundlage in Höhe des früheren Haushaltsfreibetrages.

    Der Kläger rügt mit der Revision eine Verletzung der Art. 2, 3, 6 und 12 des Grundgesetzes (GG) sowie des § 31 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) i.V.m. dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus einer analogen Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG noch aus § 31 Abs. 1 oder Abs. 2 BVerfGG i.V.m. dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    b) Ein Anspruch auf den begehrten Freibetrag folgt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus § 31 BVerfGG i.V.m. dem Beschluss des BVerfG in BVerfGE in 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    Das BVerfG hat unter Abschn. D.II. Abs. 2 der Gründe des Beschlusses in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 ausgeführt:.

    Der Beschluss des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 ist aufgrund von Verfassungsbeschwerden ergangen; die Entscheidungsformel ist --wie oben dargelegt-- im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.

    Ein Anspruch des Klägers auf den begehrten Freibetrag ergibt sich jedoch weder aus § 31 Abs. 1 BVerfGG noch aus Abs. 2 der Vorschrift i.V.m. der im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Entscheidungsformel des Beschlusses in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182.

    bbb) Indem der Gesetzgeber allen Eltern, also ehelichen und nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften gleichermaßen, einen Erziehungsfreibetrag eingeräumt hat, hat er den verfassungsgerichtlichen Appell gemäß Nrn. 2 und 5 des Tenors des Beschlusses in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 insoweit erfüllt, als sich mit Wirkung ab dem 1. Januar 2002 auch bei verheirateten Eltern Erziehungsleistungen steuermindernd auswirken.

    Deswegen liegen die Voraussetzungen, unter denen nach den Entscheidungsgründen des Beschlusses des BVerfG in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 bei der Einkommensteuerveranlagung von Eltern ein Betrag in Höhe von 5 616 DM wegen fehlender Besteuerungsgrundlage steuerfrei zu lassen ist (vgl. Abschn. D.II. 2. Abs. der Gründe), nicht vor.

    aa) Das BVerfG hat in seinem Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 GG enthalte einen besonderen Gleichheitssatz, der es verbiete, Ehe und Familie gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen; die Vorschrift untersage eine Benachteiligung von Ehegatten gegenüber Ledigen, von Eltern gegenüber Kinderlosen sowie von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften; dieses Benachteiligungsverbot stehe jeder belastenden Differenzierung entgegen, die an die Existenz einer Ehe (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Wahrnehmung des Elternrechts in ehelicher Erziehungsgemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG) anknüpfe (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B.I.2.a der Gründe).

    Eine Benachteiligung liege auch vor, wenn Ehepartner oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerentlastungen ausgeschlossen würden (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B.I.2.b der Gründe).

    § 32 Abs. 7 EStG verstoße gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG, weil diese Vorschrift die eheliche gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften benachteilige (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B.II.2. der Gründe).

    Durch den Haushaltsfreibetrag als "dritten Grundfreibetrag" würden damit solche Erziehungsgemeinschaften der ehelichen Erziehungsgemeinschaft gegenüber bevorzugt (BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. B.II.2. der Gründe).

    Damit ist für die Jahre 2002 und 2003 die nach Meinung des BVerfG gleichheitswidrige Benachteiligung von ehelichen gegenüber nichtehelichen Erziehungsgemeinschaften und der Ausschluss ehelicher Erziehungsgemeinschaften vom Abzug eines Haushaltsfreibetrags (vgl. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. D.I.2. Satz 2 der Gründe) nicht beseitigt worden.

    Denn die seit dem 1. Januar 2002 in Bezug auf § 32 Abs. 7 EStG bestehende Rechtslage unterscheidet sich von derjenigen, die das BVerfG in dem Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182 zu beurteilen hatte.

    Nach Ansicht des BVerfG wurde bei nichtverheirateten Eltern durch § 32 Abs. 7 EStG a.F. jedenfalls im rechnerischen Ergebnis u.a. auch der Erziehungsbedarf eines Kindes berücksichtigt (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. C.II. der Gründe).

    Der ersatzlose Wegfall hätte deshalb eine Rechtslage geschaffen, die nach Ansicht des BVerfG mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch weniger vereinbar gewesen wäre als ihre vorübergehende Weitergeltung (vgl. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. D.I. 2. Abs.; Beschluss des 2. Senats, 3. Kammer, vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 723).

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93

    Kinderexistenzminimum I

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Soweit das BVerfG in seinem Beschluss vom 10. November 1998 2 BvL 42/93 (BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174, unter C.III. der Gründe) einen Steuererlass durch den BFH entsprechend dem Grundgedanken der §§ 163, 227 der Abgabenordnung (AO 1977) für möglich gehalten hat, war der von ihm zu beurteilende Sachverhalt mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar.

    Vielmehr hat es --wie oben dargelegt-- ausdrücklich anerkannt, dass der Gesetzgeber einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss durch Streichung der beanstandeten Norm heilen kann; dagegen war der Gesetzgeber nach dem Beschluss in BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174 (unter C.III. der Gründe) zu einer Gesetzesänderung verpflichtet, falls es in den noch anhängigen Verfahren zu keiner Billigkeitsregelung kommen sollte.

  • BFH, 23.08.1991 - VI B 44/91

    Auf gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluß gestützte

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es auf die Gültigkeit der vorgelegten Norm für die Entscheidung nur dann an, wenn das Prozessgericht für den Fall der Gültigkeit der Norm im Ergebnis anders entscheiden würde als für den Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. z.B. Beschluss des BVerfG vom 2. Dezember 1997 2 BvL 55, 56/92, BVerfGE 97, 49, 60, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 29.04.1998 - 1 BvL 25/93

    Erziehungsgeld

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Zwar ist dann, wenn die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig beanstandet wird, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage bereits dann zu bejahen, wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift dem Kläger die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 31. Januar 1996 2 BvL 39, 40/93, BVerfGE 93, 386, 395, m.w.N.; vom 29. April 1998 1 BvL 25/93, BVerfGE 98, 70, 81).
  • BVerfG, 27.02.2000 - 2 BvL 8/95

    Mangels Entscheidungserheblichkeit unzulässige Vorlage des BBesG § 55 Abs 5 S 6

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Da der Gesetzgeber bei einer Unvereinbarkeitserklärung aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss auch durch die Streichung der beanstandeten Norm heilen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. November 1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349, 361), erscheint es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass er im Falle der Unvereinbarkeitserklärung für das Streitjahr 2003 eine Regelung treffen würde, die allen Eltern --zusätzlich zu den bereits durch § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibeträgen-- einen Haushaltsfreibetrag einräumen würde (vgl. zur Prognose der gesetzgeberischen Entscheidung im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung und zur offensichtlichen Unhaltbarkeit einer gegenteiligen Rechtsansicht des Vorlagegerichts, BVerfG-Beschluss 2. Senat, 4. Kammer, vom 27. Februar 2000 2 BvL 8/95, juris).
  • BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93

    Auslandszuschlag

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Zwar ist dann, wenn die Vorenthaltung einer gesetzlichen Begünstigung als gleichheitswidrig beanstandet wird, die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage bereits dann zu bejahen, wenn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der zur Prüfung gestellten Vorschrift dem Kläger die Chance offen hält, eine für ihn günstigere Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BVerfG-Beschlüsse vom 31. Januar 1996 2 BvL 39, 40/93, BVerfGE 93, 386, 395, m.w.N.; vom 29. April 1998 1 BvL 25/93, BVerfGE 98, 70, 81).
  • BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63

    Waisenrente und Wartezeit

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Da der Gesetzgeber bei einer Unvereinbarkeitserklärung aufgrund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit einen gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss auch durch die Streichung der beanstandeten Norm heilen kann (vgl. BVerfG-Beschluss vom 28. November 1967 1 BvR 515/63, BVerfGE 22, 349, 361), erscheint es nach Auffassung des Senats ausgeschlossen, dass er im Falle der Unvereinbarkeitserklärung für das Streitjahr 2003 eine Regelung treffen würde, die allen Eltern --zusätzlich zu den bereits durch § 32 Abs. 6 EStG gewährten Freibeträgen-- einen Haushaltsfreibetrag einräumen würde (vgl. zur Prognose der gesetzgeberischen Entscheidung im Falle einer Unvereinbarkeitserklärung und zur offensichtlichen Unhaltbarkeit einer gegenteiligen Rechtsansicht des Vorlagegerichts, BVerfG-Beschluss 2. Senat, 4. Kammer, vom 27. Februar 2000 2 BvL 8/95, juris).
  • BVerfG, 02.12.1997 - 2 BvL 55/92

    Beförderungsverbot

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG kommt es auf die Gültigkeit der vorgelegten Norm für die Entscheidung nur dann an, wenn das Prozessgericht für den Fall der Gültigkeit der Norm im Ergebnis anders entscheiden würde als für den Fall ihrer Ungültigkeit (vgl. z.B. Beschluss des BVerfG vom 2. Dezember 1997 2 BvL 55, 56/92, BVerfGE 97, 49, 60, m.w.N.; vgl. auch BFH-Beschluss vom 23. August 1991 VI B 44/91, BFHE 165, 172, BStBl II 1991, 885, unter II.3.a der Gründe, m.w.N.).
  • BVerfG, 23.11.1999 - 2 BvR 1455/98

    Zur Versagung der einkommensteuerrechtlichen Abzugsfähigkeit der

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Der ersatzlose Wegfall hätte deshalb eine Rechtslage geschaffen, die nach Ansicht des BVerfG mit Art. 6 Abs. 1 und 2 GG noch weniger vereinbar gewesen wäre als ihre vorübergehende Weitergeltung (vgl. BVerfGE 99, 216, BStBl II 1999, 182, unter Abschn. D.I. 2. Abs.; Beschluss des 2. Senats, 3. Kammer, vom 23. November 1999 2 BvR 1455/98, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2000, 723).
  • BFH, 17.12.2003 - XI R 63/00

    Haushaltshilfe; hauswirtschaftliches Beschäftigungsverhältnis

    Auszug aus BFH, 05.10.2004 - VIII R 38/03
    Voraussetzung für einen Billigkeitserlass durch die Behörde wäre, dass nach dem erklärten oder mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass die Besteuerung nach dem Gesetz zu einem vom Gesetzgeber offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2003 XI R 63/00, BFH/NV 2004, 940).
  • BFH, 02.11.2000 - X R 156/97

    Fortsetzungsfeststellungsklage; LSt-Ermäßigungsverfahren

  • BFH, 29.05.1979 - VI R 21/77

    Lohnsteuerermäßigungsverfahren - Erhöhung des Freibetrags -

  • BFH, 29.04.1992 - VI B 152/91

    Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren

  • FG Nürnberg, 25.03.2003 - III 290/02

    Nichtgewährung des Haushaltsfreibetrages für Ehegatten mit Kindern

  • BFH, 19.10.2006 - III R 4/05

    Kein Entlastungsbetrag für Alleinerziehende, wenn die Eltern zusammenleben

    Für die ursprünglich auf Eintragung des Freibetrages gerichtete und als solche zulässige Klage (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 5. Oktober 2004 VIII R 38/03, BFH/NV 2005, 529, unter II.1.a der Gründe) ist das Rechtsschutzbedürfnis mit Ablauf des 31. März 2005 entfallen, weil sich danach Änderungen der Lohnsteuerkarte des Streitjahres 2004 nicht mehr auswirken konnten (§ 41c Abs. 3 Satz 3, § 42b Abs. 3 EStG).

    Der BFH hat aber in gefestigter Rechtsprechung angenommen, es bestehe i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der ursprünglich vom FA erlassene Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen sei, wenn die Veranlagung für das betreffende Jahr noch nicht abgeschlossen sei und sich die zu beurteilende Sach- und Rechtslage nicht geändert habe oder wenn sich die Streitfrage für die künftigen Lohnsteuerverfahren in gleicher Weise stelle (BFH-Urteile vom 29. Mai 1979 VI R 21/77, BFHE 128, 148, BStBl II 1979, 650, und in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 2. November 2000 X R 156/97, BFH/NV 2001, 476, m.w.N.).

    Denn ein Rechtsanspruch auf Eintragung eines Freibetrags, dessen lohnsteuerliche Berücksichtigung in § 39a EStG nicht vorgesehen ist, kann auch dann bestehen, wenn dies erforderlich ist, um lohnsteuerpflichtige und vorauszahlungspflichtige Steuerzahler gleichzustellen (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529; BFH-Beschluss vom 29. April 1992 VI B 152/91, BFHE 167, 152, BStBl II 1992, 752).

    cc) Der Gesetzgeber hat --verspätet (BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 529)-- den Haushaltsfreibetrag aufgehoben und stattdessen --mit Wirkung ab 2004-- den hier streitigen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende eingeführt.

  • FG Nürnberg, 08.12.2004 - III 33/04

    Freibetrag für Alleinerziehende steht Verheirateten mit Kindern nicht zu

    Der Gesetzgeber hat das Gesetz seither jedoch mehrfach zugunsten von Familien mit Kindern geändert (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 38/03 unter Nr. 3 b) bb)) und die vom BVerfG als verfassungswidrig bezeichnete Vorschrift des § 32 Abs. 7 EStG im Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl. I 2003, 3076) aufgehoben.

    Selbst wenn § 24 b EStG nichtig wäre und aufgehoben würde, hätte der Kläger erst recht keinen Anspruch auf einen Freibetrag in Höhe von 1.308 Euro (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 38/03).

    Wenn das BVerfG (lediglich) die Unvereinbarkeit des § 24 b EStG mit den Grundgesetz feststellen würde, ist eine für den Kläger günstigere Regelung nicht zu erwarten (zu einem solchen Fall vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 VIII R 38/03 zu § 32 Abs. 7 EStG ).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 - 6 K 6064/14

    Umfang des Sonderbetriebsvermögens II: Entgelt für Verzicht auf

    Sonderbetriebseinnahmen entstehen typischerweise bei Erträgen von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens (I oder II), aber z.B. auch bei Entschädigungen für die Tätigkeit in Standesorganisationen (BFH-Urteil vom 15. Juni 2004 - VIII R 72/03, BFH/NV 2005, 529), bei Erbbauzinsen, die ein Gesellschafter von einem Dritten erhält, der aufgrund des Erbbaurechts vereinbarungsgemäß ein Gebäude errichtet und dieses an die PersGes.
  • FG Hamburg, 10.11.2006 - 1 K 240/05

    Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

    Sollte § 24b EStG entgegen der hier vertretenen Rechtsauffassung ggf. aus anderen Gründen verfassungswidrig und aufzuheben sein (vgl. die anhängige Revision BFH III R 4/05), stünde der Kl erst recht kein Anspruch auf den begehrten Entlastungsbetrag für Alleinerziehende in Höhe von 1.308 Euro zu (vgl. BFH-Urteil vom 05.10.2004 - VIII R 38/03 - BFH/NV 2005, 529).
  • FG München, 15.04.2005 - 8 K 3460/02

    Keine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 2 EStG für im Ausland

    Ob einer Vorlage an das BVerfG entgegensteht, dass der Gesetzgeber bei einer Unvereinbarkeitserklärung auf Grund der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit den gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss auch durch Streichung des § 1 Abs. 2 EStG heilen könnte (vgl. BFH-Urteil vom 05. Oktober 2004 VIII R 38/03, BFH/NV 2005, 529 ), kann der Senat dahingestellt sein lassen.
  • BFH, 31.08.2006 - III B 7/06

    Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages nicht verfassungswidrig

    Da der Gesetzgeber ihn für das Streitjahr ersatzlos hätte streichen können (BFH-Urteil vom 5. Oktober 2004 VIII R 38/03, BFH/NV 2005, 529, unter II.4. der Gründe), ist seine Absenkung nicht zu beanstanden.
  • FG Nürnberg, 02.12.2010 - 4 K 149/09

    Vollbeendigung einer zweigliedrigen Personengesellschaft durch Tod der

    Ob die vom Kläger angeführte Aussage in der Anmerkung von Wacker (HFR 2004, 114), die Grundsätze im BFH-Urteil vom 14.10.2003 (VIII R 38/03, BStBl II 2004, 115) seien auch auf den Fall des Erlöschen einer Personengesellschaft infolge Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters anwendbar, im Sinne des Klägers zu verstehen ist, erscheint sehr fraglich, ist aber letztlich nicht entscheidend.
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