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   BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10   

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https://dejure.org/2011,5458
BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10 (https://dejure.org/2011,5458)
BFH, Entscheidung vom 05.10.2011 - VI R 49/10 (https://dejure.org/2011,5458)
BFH, Entscheidung vom 05. Oktober 2011 - VI R 49/10 (https://dejure.org/2011,5458)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • openjur.de

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 33 Abs 1, FGO § 96 Abs 1, FGO § 76, EStG § 33 Abs 2
    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • Bundesfinanzhof

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 33 Abs 1 EStG 2002, § 96 Abs 1 FGO, § 76 FGO, § 33 Abs 2 EStG 2002
    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • rewis.io

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • ra.de
  • rewis.io

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt und alternative Behandlungsmethoden als außergewöhnliche Belastung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 33 Abs. 1; EStG § 33 Abs. 2 S. 1
    Berücksichtigung von Aufwendungen für Kuraufenthalte, für eine Sauerstofftherapie und für die Anschaffung eines Wasserionisierers als außergewöhnliche Belastungen

  • datenbank.nwb.de

    Aufwendungen für einen Kuraufenthalt, Kosten einer Sauerstofftherapie und der Erwerb eines Wasserionisierers als außergewöhnliche Belastung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Nachweis von Krankheitskosten erleichtert

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Außergewöhnliche Belastungen
    Die einzelnen Anwendungsfälle - ABC-Aufzählung
    Sauerstoffresonanztherapie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 11.11.2010 - VI R 17/09

    Verzicht auf mündliche Verhandlung durch beigetretenes BMF entbehrlich; Verzicht

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    An dem Erfordernis einer vorherigen amts- oder vertrauensärztlichen Begutachtung (oder einem vergleichbaren Zeugnis) zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der erkennende Senat jedoch seit dem Senatsurteil vom 11. November 2010 VI R 17/09 (BFHE 232, 40) nicht länger fest.

    Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil in BFHE 232, 40), es sei denn, es liegt ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m.w.N.).

    Privatärztliche Gutachten und Verordnungen können daher nicht als Nachweis für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags gewertet werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 232, 40, m.w.N.).

  • BFH, 12.06.1991 - III R 102/89

    Kinder - Heilkuren - Außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Denn diese Beurteilung setzt ferner voraus, dass die Reise nach ihrem Gesamtcharakter eine Kurreise und nicht ein Erholungsaufenthalt ist, der der Gesundheit letztlich auch förderlich ist (BFH-Urteil vom 12. Juni 1991 III R 102/89, BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763, m.w.N.).
  • FG Baden-Württemberg, 18.12.2009 - 5 K 2615/08

    Außergewöhnliche Belastung: Medikamente ohne ärztlichem Rezept, Kurkosten, Kosten

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    das Urteil des FG Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2009  5 K 2615/08 und den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 vom 9. Oktober 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. Mai 2008 dahingehend zu ändern, dass Aufwendungen in Höhe von 7.818,58 EUR als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.
  • BFH, 02.04.1998 - III R 67/97

    Ambulante Kinderkur und außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
  • BFH, 29.09.1989 - III R 129/86

    Kosten der altersbedingten Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
  • BFH, 08.07.1994 - III R 48/93

    Ansprüche auf Gewährung einer Beihilfe nach den beamtenrechtlichen Vorschriften -

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
  • BGH, 10.07.1996 - IV ZR 133/95

    Der BGH zur medizinisch notwendigen Heilbehandlung von AIDS

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Maßstab ist vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Juli 1996 IV ZR 133/95, BGHZ 133, 208, m.w.N.).
  • BFH, 17.07.1981 - VI R 77/78

    Aufwendungen für eine Frischzellenbehandlung als außergewöhnliche Belastung, EStG

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen (Senatsurteil in BFHE 232, 40), es sei denn, es liegt ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (Senatsurteil vom 17. Juli 1981 VI R 77/78, BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711, m.w.N.).
  • BFH, 30.06.1995 - III R 52/93

    Von einem amtsärztlichen Attest vor Kurantritt kann abgesehen werden, wenn

    Auszug aus BFH, 05.10.2011 - VI R 49/10
    Auch bei Aufwendungen für Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, wie regelmäßig auch bei Kurmaßnahmen (BFH-Urteile vom 30. Juni 1995 III R 52/93, BFHE 178, 81, BStBl II 1995, 614, 616, und vom 8. Juli 1994 III R 48/93, BFH/NV 1995, 24, 25, m.w.N.), verlangte der BFH diesen oder einen vergleichbaren (BFH-Urteil vom 2. April 1998 III R 67/97, BFHE 186, 79, BStBl II 1998, 613) formalisierten Nachweis.
  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Dies hat der BFH zuletzt (Urteil vom 5. Oktober 2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33) bestätigt, soweit er im Zusammenhang mit der Zurückverweisung an das Finanzgericht wie folgt ausführt: "Bei dieser Prüfung hat sich das Finanzgericht -FG- zugleich zu vergegenwärtigen, dass Aufwendungen für die eigentliche Heilbehandlung typisierend als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, ohne dass es im Einzelfall der nach § 33 Abs. 2 Satz 1 EStG an sich gebotenen Prüfung der Zwangsläufigkeit des Grundes und der Höhe nach bedarf, wenn die Maßnahmen medizinisch indiziert sind.
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 3889/11

    Gesetzliche Anforderungen an den Nachweis der Zwangsläufigkeit i.S. von § 33 Abs.

    Auf die Revision der Kl hob der BFH diese Entscheidung mit Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10 (Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFH/NV-- 2012, 33) auf und wies die Sache an das Finanzgericht zurück.

    Für die weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Beteiligten und zu den Urteilen des erkennenden Senats vom 18. Dezember 2009 5 K 2615/08 sowie des BFH vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10 wird auf die Gerichtsakten --GA-- 5 K 2615/08 und 5 K 3889/11 verwiesen.

    Mit seiner Rechtsprechungsänderung vom 11. November 2010 (Urteile VI R 16/09 [a.a.O.] und VI R 17/09 [a.a.O.]) nahm der BFH jedoch von dem Erfordernis der o.g. formellen Vorab-Nachweise ausdrücklich Abstand (vgl. auch BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10, BFV/NV 2012, 33).

  • FG Schleswig-Holstein, 17.04.2013 - 5 K 71/11

    Außergewöhnliche Belastungen: Abzugsfähigkeit der Kosten für Heileurythmie,

    Dieser medizinischen Wertung hat die steuerliche Beurteilung zu folgen, es sei denn, es liegt ein für jedermann erkennbares offensichtliches Missverhältnis zwischen dem erforderlichen und dem tatsächlichen Aufwand vor (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.).

    Maßstab sei vielmehr insoweit nur die naturheilkundliche Lehre selbst (BFH-Urteil vom 05.10.2011 VI R 49/10, BFH/NV 2012, 33 m.w.N.).

  • FG Hamburg, 27.04.2012 - 2 K 19/11

    Einkommensteuer: Formalisierter Nachweis für Krankheitskosten als

    Aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten sind (vgl. u. a. BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10, BFV/NV 2012, 33).

    An dem Erfordernis einer vorherigen amts-oder vertrauensärztlichen Begutachtung (oder einem vergleichbaren Zeugnis) zum Nachweis der medizinischen Notwendigkeit einer Maßnahme, die auch zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören könnte, hält der BFH jedoch seit dem Urteil vom 11. November 2010 (VI R 17/09, BStBl II 2011, 969) nicht länger fest (vgl. etwa auch BFH-Urteil vom 05. Oktober 2011 VI R 49/10, BFV/NV 2012, 33).

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