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   BFH, 05.11.2014 - I B 107/13   

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https://dejure.org/2014,43915
BFH, 05.11.2014 - I B 107/13 (https://dejure.org/2014,43915)
BFH, Entscheidung vom 05.11.2014 - I B 107/13 (https://dejure.org/2014,43915)
BFH, Entscheidung vom 05. November 2014 - I B 107/13 (https://dejure.org/2014,43915)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    KStG § 21b, KStG § 54 Abs 8f, BauSparkG § 6 Abs 1 S 2
    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • Bundesfinanzhof

    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 21b KStG 1996 vom 24.03.1999, § 54 Abs 8f KStG 1996 vom 24.03.1999, § 6 Abs 1 S 2 BauSparkG
    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • IWW

    § 6 Abs. 1 Satz 2 des Bausparkassengesetzes (BauSparkG), § ... 21a des Körperschaftsteuergesetzes 1996 (KStG 1996), § 21a KStG 1996, § 21b KStG 1996, § 54 Abs. 8f KStG 1996, § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 5 EStG, § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes 1997, § 8 Abs. 1 KStG 1996, § 6 EStG 1997, § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG 1997, § 52 Abs. 16 Sätze 7, 8 und 10 EStG 1997, § 6 Abs. 1 Satz 2 BauSparkG, Art. 14 des Grundgesetzes, § 19 Abs. 4 BauSparkG, § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • rewis.io

    Zuteilungsrücklage für Bausparkassen - Abgrenzung zur Rückstellung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • rechtsportal.de

    FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ; BausparkG § 6 Abs. 1 S. 2
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die ertragssteuerliche Behandlung des Fonds zur bauspartechnischen Absicherung in der Bilanz einer Bausparkasse mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Grundsätzliche Bedeutung nur bei Entscheidungserheblichkeit (hier: Zuteilungsrücklage für Bausparkassen als Rückstellung)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 4 K 3362/10

    Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - I B 107/13
    Das Finanzgericht (FG) hat die Revision nicht zugelassen (Hessisches FG, Urteil vom 22. Mai 2013  4 K 3362/10, juris).
  • BFH, 05.05.2011 - IV R 32/07

    Ansammlung und Abzinsung von Rückstellungen für Deponie-Rekultivierung und

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - I B 107/13
    Da aber letztere Bestimmungen von der Rechtsprechung des BFH auch mit Blick auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz ausdrücklich gebilligt worden sind (BFH-Urteil vom 5. Mai 2011 IV R 32/07, BFHE 233, 524, BStBl II 2012, 98; vgl. auch Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2013  2 BvR 1737/11), wäre es für eine schlüssige Rüge des geltend gemachten Verfassungsverstoßes erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich substantiiert mit dieser Rechtsprechung auseinandergesetzt hätte.
  • BFH, 06.06.2012 - I R 99/10

    Rückstellungen wegen zukünftiger Betriebsprüfung bei Großbetrieben -

    Auszug aus BFH, 05.11.2014 - I B 107/13
    Die Klägerin hat es insoweit versäumt, unter Rückgriff auf die einschlägigen Bestimmungen des § 9 der Bausparkassenverordnung (BausparkV) darzulegen, dass sie am Bilanzstichtag mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste (vgl. z.B. Senatsurteil vom 6. Juni 2012 I R 99/10, BFHE 237, 335, BStBl II 2013, 196), zukünftig zur aufwandswirksamen Verwendung der streitigen Zinserträge verpflichtet zu sein (vgl. hierzu auch Bankenfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer --BFA--, Stellungnahme BFA 1/1995, Die Wirtschaftsprüfung 1995, 374).
  • BFH, 09.11.2016 - II R 65/14

    Kein Abzug des "Fonds zur bauspartechnischen Absicherung" bei der

    Der BFH verwarf die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG mit Beschluss vom 5. November 2014 I B 107/13 (BFH/NV 2015, 352) als unzulässig.

    Die sich aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BausparkV a.F. ergebende Pflicht zum Einsatz der Mittel ist zeitlich nicht bestimmt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 352), sondern hängt vom Eintritt der in dieser Vorschrift bestimmten Voraussetzungen ab.

    Eine Rückstellung ist jedoch nur anzusetzen, soweit am jeweiligen Bilanzstichtag im Einzelfall hinreichend wahrscheinlich ist, dass die Mittel des Fonds in zeitlicher Nähe zum Bilanzstichtag für den in der Vorschrift bestimmten Zweck aufwandswirksam verwendet werden müssen (BFH-Beschluss in BFH/NV 2015, 352).

  • FG Hessen, 22.05.2013 - 4 K 3362/10
    Steuerbilanzielle Behandlung des sog. Fonds zur bauspartechnischen Absicherung bei einer Bausparkasse Az. des BFH : I B 107/13.
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