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   BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18   

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https://dejure.org/2019,6608
BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18 (https://dejure.org/2019,6608)
BFH, Entscheidung vom 06.02.2019 - VIII B 23/18 (https://dejure.org/2019,6608)
BFH, Entscheidung vom 06. Februar 2019 - VIII B 23/18 (https://dejure.org/2019,6608)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW

    § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 108 Abs. 1 FGO, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Finanzgerichts an den Verfahrensstoff

  • Wolters Kluwer

    Bindung des Finanzgerichts an den Verfahrensstoff

  • rewis.io

    Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
    Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens

  • rechtsportal.de

    FGO § 96 Abs. 1 Satz 1
    Bindung des Finanzgerichts an den Verfahrensstoff

  • datenbank.nwb.de

    Zur Entscheidung auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 18.11.2013 - III B 45/12

    Liebhaberei bei Verlustbetrieben - Verzicht auf Beweiserhebung -

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    Das FG muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (BFH-Beschluss vom 18. November 2013 III B 45/12, BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

    b) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3; vom 8. Mai 2017 X B 78/16, BFH/NV 2017, 1061; in BFH/NV 2014, 342, Rz 40).

    c) Soweit die Kläger mit der Beschwerde vorhandene Unrichtigkeiten, Unklarheiten im Tatbestand und dessen Unvollständigkeit rügen, können diese behaupteten Fehler mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geltend gemacht werden (BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 342, Rz 41, m.w.N.).

  • BFH, 12.12.2013 - X R 33/11

    Hotel und Appartementhaus als Teilbetriebe - Freie Beweiswürdigung -

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    Zum Gegenstand des Verfahrens gehören alle rechtserheblichen Umstände tatsächlicher Art, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren; das FG darf weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden, noch darf es seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Dezember 2013 X R 33/11, BFH/NV 2014, 693, Rz 26).
  • BFH, 24.04.2015 - VIII B 100/14

    Rüge eines Verstoßes gegen § 96 Abs. 1 FGO bei Streit um den Mittelpunkt i. S. d.

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG durch die Kläger, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (BFH-Beschluss vom 24. April 2015 VIII B 100/14, BFH/NV 2015, 1107, Rz 9).
  • BFH, 05.04.2017 - IX B 18/17

    Nichtzulassungsbeschwerde, Rüge der Verletzung von § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO,

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt aber nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Vortrag und Akteninhalt nicht entsprechend der klägerischen Vorstellungen würdigt (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 5. April 2017 IX B 18/17, BFH/NV 2017, 918, Rz 3).
  • BFH, 08.05.2017 - X B 78/16

    Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen mehrerer Verfahrensmängel

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    b) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3; vom 8. Mai 2017 X B 78/16, BFH/NV 2017, 1061; in BFH/NV 2014, 342, Rz 40).
  • BFH, 28.02.2018 - V B 145/16

    Zum Umfang der Sachaufklärungspflicht bei Versicherungsvermittlung und zum

    Auszug aus BFH, 06.02.2019 - VIII B 23/18
    b) § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. Februar 2018 V B 145/16, BFH/NV 2018, 636, Rz 3; vom 8. Mai 2017 X B 78/16, BFH/NV 2017, 1061; in BFH/NV 2014, 342, Rz 40).
  • BFH, 26.06.2021 - VIII B 46/20

    Überraschungsentscheidung des FG durch Saldierung mit einer zuvor nicht

    § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist danach z.B. verletzt, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlich festgehaltenen Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder sonst Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt geblieben sind (BFH-Beschlüsse vom 06.02.2019 - VIII B 23/18, BFH/NV 2019, 402, Rz 4; in BFH/NV 2021, 10, Rz 15).

    Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG bei der rechtlichen und tatsächlichen Würdigung, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2019, 402, Rz 10).

  • BFH, 05.03.2020 - VIII B 30/19

    Rüge der fehlerhaften gerichtlichen Hinzuschätzung von Einnahmen mit der

    Das FG muss insbesondere den Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Beteiligten (quantitativ) vollständig und (qualitativ) einwandfrei berücksichtigen (Senatsbeschluss vom 06.02.2019 - VIII B 23/18, BFH/NV 2019, 402, Rz 4).

    Insoweit handelt es sich um die Behauptung materiell-rechtlicher Fehler des FG durch die Kläger, die im Beschwerdeverfahren grundsätzlich unbeachtlich sind (Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 402, Rz 10).

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