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   BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01   

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https://dejure.org/2003,5046
BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01 (https://dejure.org/2003,5046)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2003 - IV R 21/01 (https://dejure.org/2003,5046)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2003 - IV R 21/01 (https://dejure.org/2003,5046)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Judicialis

    EStG § 5; ; EStG § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG §§ 4 5 Abs. 1
    PersG; Darlehen der Gesellschaft an teilweise beteiligungsidentische KapG

  • datenbank.nwb.de

    Darlehen einer PersGes an eine zu 50 v. H. beteiligungsidentische GmbH

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zulassung von Teilwertabschreibungen; Veranlassung einer Darlehnsgewährung durch das Gesellschaftsverhältnis; Gewinnmindernde Abschreibung einer uneinbringlichen Darlehensforderung; Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum steuerlich relevanten Betriebsvermögen; Erfordernis ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 4, EStG § 5
    Darlehensforderung; Fremdvergleich

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 19.07.1984 - IV R 207/83

    Teilwertabschreibung - Darlehnsforderung - Vermögenseinbuße - Geltendmachung

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (BFH-Urteil vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, m.w.N.).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642), oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Dies setzt aber gleichwohl voraus, dass die Geschäfte in der betrieblichen Betätigung der Gesellschaften ihren Grund haben (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6).

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall erheblich von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten in den Urteilen in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, in denen die Darlehen nicht nur ohne Sicherheiten, sondern auch unverzinslich bzw. ohne entsprechende Zinsabrede gewährt worden sind.

  • BFH, 09.05.1996 - IV R 64/93

    Gewährung eines zinslosen, ungesicherten Darlehens einer Personengesellschaft an

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist dem durch gewinnmindernden Ansatz der Forderung mit dem niedrigeren Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG) Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642).

    Ebenso ist die betriebliche Veranlassung in den Fällen verneint worden, in denen eine Personengesellschaft einem Gesellschafter (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642), oder einer anderen Personengesellschaft, an der ihr Hauptgesellschafter zu 40 % beteiligt war (BFH-Urteil in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6), ein Darlehen unter Bedingungen eingeräumt hatte, die es als ausgeschlossen erscheinen ließen, dass die Gesellschaft einem fremden Dritten Geld unter diesen Bedingungen zur Verfügung gestellt haben würde.

    Insoweit unterscheidet sich der Streitfall erheblich von den vom BFH entschiedenen Sachverhalten in den Urteilen in BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6, und in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, in denen die Darlehen nicht nur ohne Sicherheiten, sondern auch unverzinslich bzw. ohne entsprechende Zinsabrede gewährt worden sind.

    Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, und in BFH/NV 2001, 152).

  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 74/96

    Steuerliche Anerkennung von Darlehensverträgen zwischen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Sie sind vielmehr indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152, und vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, jeweils m.w.N.).

    Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, denn es ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteile in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, und in BFH/NV 2001, 152).

  • BFH, 29.10.1997 - I R 24/97

    VGA bei Darlehensverträgen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Sie sind vielmehr indiziell zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis zulassen (vgl. u.a. BFH-Urteile vom 18. April 2000 VIII R 74/96, BFH/NV 2001, 152, und vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, jeweils m.w.N.).

    Dies kann jedenfalls dann zu verneinen sein, wenn der fremde Gläubiger aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hat, auf den Darlehensschuldner Einfluss zu nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen (BFH-Urteil in BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573).

  • BFH, 16.12.1998 - X R 139/95

    Anschaffungskosten bei Darlehensübernahme zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Je mehr Umstände auf eine gesellschaftliche Veranlassung hindeuten, desto strengere Anforderungen sind an den Fremdvergleich zu stellen (BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 139/95, BFH/NV 1999, 780, m.w.N.) Im Rahmen der Gesamtwürdigung muss aber auch der Umstand hinreichend Berücksichtigung finden, dass die Beteiligungsverhältnisse an der KG und der X-GmbH nur teilweise identisch sind und insoweit nicht von einem gänzlich fehlenden Interessengegensatz ausgegangen werden kann.
  • BFH, 25.07.2000 - VIII R 35/99

    Zinseinnahmen GesellschafterDarlehen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Dies übersehen die Kläger, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, und vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50 % der Darlehensforderungen entsprechend dem Verhältnis ihrer Nichtbeteiligung an der X-GmbH mit der Begründung begehren, dass insoweit eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht vorliege.
  • BFH, 28.03.2000 - VIII R 68/96

    Unentgeltliche Nutzungsüberlassung an eine GmbH

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Dies übersehen die Kläger, wenn sie unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 28. März 2000 VIII R 68/96, BFHE 191, 505, und vom 25. Juli 2000 VIII R 35/99, BFHE 193, 264, BStBl II 2001, 698) eine Teilwertabschreibung in Höhe von 50 % der Darlehensforderungen entsprechend dem Verhältnis ihrer Nichtbeteiligung an der X-GmbH mit der Begründung begehren, dass insoweit eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht vorliege.
  • BFH, 02.03.1967 - IV 32/63

    Vornahme einer Teilwertabschreibung einer Personengesellschaft bzgl. erworbener

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Eine betriebliche Veranlassung ist dann verneint worden, wenn beim Erwerb eines Wirtschaftsguts bereits erkennbar war, dass es dem Betrieb der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Verluste bringen werde (BFH-Urteil vom 2. März 1967 IV 32/63, BFHE 88, 323, BStBl III 1967, 391).
  • BFH, 21.12.1994 - I R 65/94

    Verdeckte Gewinnausschüttung bei beschränkt steuerpflichtigen

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Davon ausgehend hat der BFH in seinem Urteil vom 21. Dezember 1994 I R 65/94 (BFHE 176, 571) ausgeführt, dass die steuerliche Anerkennung von Darlehensgewährungen zwischen Kapitalgesellschaften im Konzern nicht von der Besicherung der Forderungen abhängig gemacht werden kann, wenn die Konzernbeziehungen für sich gesehen eine Sicherheit bedeuten.
  • FG Köln, 14.12.2000 - 15 K 6451/93

    Anwendung des Fremdvergleichs auf Darlehensverträge zwischen teilweise

    Auszug aus BFH, 06.03.2003 - IV R 21/01
    Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2001, 673 veröffentlichten Gründen ab.
  • BFH, 13.09.2018 - I R 19/16

    Wertaufstockung bei Einbringung eines Mitunternehmeranteils mit negativem

    Da im Streitfall aber die Kläger an beiden Gesellschaften jeweils hälftig beteiligt waren, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die Darlehenshingaben ausschließlich der Finanzierung der unternehmerischen Aktivitäten der A-GbR dienten und ihre Ursache damit in der wirtschaftlichen Betätigung der Kläger und der Beteiligung an beiden Gesellschaften hatten (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).

    Das FG wird die fehlende Würdigung nachzuholen haben, da es Aufgabe des Tatrichters ist, zu beurteilen, ob eine betriebliche Veranlassung vorliegt (BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754).

    Vorsorglich weist der Senat auf die ständige Rechtsprechung zur Prüfung der betrieblichen Veranlassung von Darlehen hin (vgl. BFH-Urteile vom 29. Juli 2015 IV R 16/12, BFH/NV 2015, 1572; vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267; in BFH/NV 2003, 1542; sowie FG München, Urteil vom 17. Juni 2013 5 K 2877/10, juris, jeweils m.w.N.).

  • BFH, 16.10.2014 - IV R 15/11

    Betriebliche Veranlassung von Darlehen einer KG an ihre Kommanditisten

    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (z.B. BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542; vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 26. Juni 2007 IV R 29/06, BFHE 218, 291, BStBl II 2008, 103; BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754).

    Da das Darlehen steuerlich jedoch nicht zum Betriebsvermögen gehört, ist es als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (BFH-Urteil in BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542, unter II.3.c).

    Demgemäß ist auch die Frage, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542).

    So hat insbesondere das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für Darlehensansprüche im Rahmen des Fremdvergleichs keinen Selbstzweck (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542).

  • BFH, 29.07.2015 - IV R 16/12

    Fremdvergleich bei Provisionszahlungen einer Personengesellschaft an

    Dazu verwies das FG auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. März 2003 IV R 21/01 (BFH/NV 2003, 1542) und gab an, es schließe sich dieser Rechtsprechung an.

    Zur Begründung führt das FA aus, das FG habe zu Unrecht aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542 den Rechtssatz abgeleitet, die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs seien dann nicht anzuwenden, wenn zwischen beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestünden.

    Anders als das FA meine, sei der vom BFH im Urteil in BFH/NV 2003, 1542 entschiedene Fall mit dem Streitfall vergleichbar.

    Anders als es das FG verstanden hat, lässt sich insoweit dem BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1542 nicht der Rechtssatz entnehmen, die Grundsätze der Würdigung vertraglicher Beziehungen anhand eines Fremdvergleichs seien dann nicht anzuwenden, wenn zwischen (teil-)beteiligungsidentischen Gesellschaften in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestünden.

    Soweit der Senat im Urteil in BFH/NV 2003, 1542 (unter II.3.d der Entscheidungsgründe) ausgeführt hat, "sollte das FG ... im zweiten Rechtsgang auf Grund weiterer Feststellungen zu dem Ergebnis gelangen, dass zwischen der KG und der ... GmbH tatsächlich in nicht völlig untergeordnetem Umfang Geschäftsbeziehungen bestanden haben, ..., wären die Darlehensforderungen dem steuerlich relevanten Betriebsvermögen der KG zuzuordnen, ohne dass es der Würdigung der Darlehensverträge im Rahmen des Fremdvergleichs bedürfte", wollte er damit erkennbar nicht generell die Anwendung der Fremdvergleichsgrundsätze auf Vertragsbeziehungen zwischen Gesellschaften mit (teil-)identischem Gesellschafterkreis bei Vorliegen von entsprechenden Geschäftsbeziehungen ausschließen, sondern nur deutlich machen, dass die zur Finanzierung des Erwerbs von Baugrundstücken begebenen Darlehen dann aufgrund der Geschäftsbeziehung dem Betriebsvermögen der KG zuzuordnen wären.

  • FG München, 17.06.2013 - 5 K 2877/10

    Darlehensgewährung unter Schwestergesellschaften; Abgrenzung der betrieblichen

    Dabei könne allein aus dem Umstand von fehlenden Sicherheiten noch nicht von einer fehlenden Fremdvergleichbarkeit ausgegangen werden (vgl. BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).

    Einzelnen Abweichungen im Rahmen der Gesamtwürdigung sei ein geringeres Gewicht beizumessen (vgl. BFH in BFH/NV 2003, 1542).

    Anlass für eine Prüfung der betrieblichen oder privaten Veranlassung besteht aber nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwestergesellschaften, sondern auch, wenn der Darlehensnehmer dem Gesellschafter der (kreditgewährenden) Personengesellschaft nahesteht (vgl. zu allem BFH-Beschluss vom 9. Januar 2009 IV B 25/08, BFH/NV 2009, 754, BFH in BFH/NV 2003, 1542, -m.w.N.-).

    Auch wenn der BFH im Urteil vom 6. März 2003 (BFH/NV 2003, 1542) das ungesicherte Darlehen einer Kommanditgesellschaft an eine teilweise beteiligungsidentische Kapitalgesellschaft als betrieblich veranlasst für möglich hielt, unterscheidet sich der vorliegende Streitfall davon doch wesentlich.

  • BFH, 03.12.2015 - IV R 43/13

    Vorbehaltsnießbrauch an einem Kommanditanteil - Einbringung eines durch die

    Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens gehören daher nicht zum Betriebsvermögen, wenn ihre Zugehörigkeit zum Gesellschaftsvermögen nicht betrieblich veranlasst ist (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542; vom 3. März 2011 IV R 45/08, BFHE 233, 137, BStBl II 2011, 552; vom 16. Oktober 2014 IV R 15/11, BFHE 247, 410, BStBl II 2015, 267, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 1875/03

    Abziehbarkeit von Zinsaufwendungen aus wechselseitigen Darlehen unter nahen

    Nicht jede Abweichung vom Üblichen schließt notwendigerweise eine einnahmedienliche Veranlassung aus (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6, vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, jeweils m.w.N.).

    Das Bedürfnis nach einer Sicherheitsleistung kann zu verneinen sein, wenn der fremde Gläubiger aus tatsächlichen Gründen die Möglichkeit hat, auf den Darlehensschuldner Einfluss zu nehmen und für die Darlehensrückzahlung Sorge zu tragen (BFH-Urteile vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6, vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, jeweils m.w.N.).

    Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten soll vielmehr im Wesentlichen davon abhängen, dass die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt werden und die Vermögensbereiche der beteiligten Angehörigen - wie auch im Streitfall - eindeutig voneinander getrennt sind (BFH-Urteile vom 4. Juni 1991 IX R 150/85, BFHE 165, 53, BStBl II 1991, 838, vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6, vom 29. Oktober 1997 I R 24/97, BFHE 184, 482, BStBl II 1998, 573, jeweils m.w.N.).

    cc) Insbesondere bei hochverzinslichen Darlehen (um die 10% Verzinsung), bei denen die Zinsen auch laufend entsprechend der tatsächlichen Vereinbarung bezahlt werden, ist im Rahmen des Fremdvergleichs die Gestellung von Sicherheiten wegen der hohen Gewinnaussichten kein vorrangiges Kriterium (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6 m.w.N.).

  • FG Köln, 22.02.2007 - 10 K 4950/03

    Gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Hingabe eines Darlehens an eine GmbH;

    Im anschließenden Revisionsverfahren hob der BFH die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01 (BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6) auf und verwies die Sache zur Feststellung der Frage der betrieblichen Veranlassung zurück an das FG.

    Wird die Darlehensforderung später ganz oder teilweise uneinbringlich, so ist die Forderung Forderung mit dem niedrigeren Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG; BFH-Urteile vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642, vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6).

    Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung hängt grundsätzlich auch die Qualifizierung von Darlehen zwischen zwei nur teilweise beteiligungsidentischen Gesellschaften als Betriebsvermögen davon ab, dass die Ausgestaltung der Darlehensverträge zur Abgrenzung der betrieblichen von der gesellschaftlichen Veranlassung einem Fremdvergleich standhält (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6).

    In der zuletzt genannten Konstellation, die auch im Streitfall gegeben ist, sind Darlehensforderungen zwischen den Gesellschaften nach der Rechtsprechung des BFH allerdings auch ohne der Würdigung der Darlehensverträge im Rahmen des Fremdvergleichs dem Betriebsvermögen der darlehensgewährenden Gesellschaft zuzuordnen, wenn zwischen den Gesellschaften tatsächliche Geschäftsbeziehungen in nicht völlig untergeordnetem Umfang bestanden haben (BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, HFR 2004, 6).

  • BFH, 09.01.2009 - IV B 25/08

    Darlehensforderung einer Personengesellschaft an eine GmbH als steuerliches

    Demgemäß ist auch die Frage danach, ob die Ausreichung eines Darlehens in der betrieblichen Betätigung der Personengesellschaft gründet, anhand einer Gesamtwürdigung der den jeweiligen Sachverhalt kennzeichnenden Umstände zu entscheiden (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542, m.w.N.).

    Abgesehen davon, dass nach den Feststellungen der Vorinstanz im Streitfall nicht von einem "gesicherten Darlehen" gesprochen werden kann, lässt der Vortrag außer Acht, dass die betriebliche oder private Veranlassung nicht nur im Falle der Darlehensgewährung an ganz oder teilweise beteiligungsidentische Schwester-Gesellschaften (vgl. z.B. Senatsurteile in BFH/NV 2003, 1542; vom 19. Juli 1984 IV R 207/83, BFHE 142, 42, BStBl II 1985, 6) oder an die Gesellschafter einer Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 9. Mai 1996 IV R 64/93, BFHE 180, 380, BStBl II 1996, 642) zu prüfen ist.

  • FG Rheinland-Pfalz, 24.06.2015 - 2 K 1036/13

    Tarifbelastung der Einkünfte aus Kapitalvermögen eines bloß mittelbar Beteiligten

    b) Ob ein Darlehensvertrag einem Fremdvergleich standhält, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände zu entscheiden (vgl. z. B.: BFH-Urteil vom 6. März 2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).
  • FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 2336/16

    Betriebsausgaben - Aufwendungen einer GmbH & Co. KG im Zusammenhang mit der

    So hat insbesondere das Erfordernis einer Sicherheitsleistung für Darlehensansprüche im Rahmen des Fremdvergleichs keinen Selbstzweck (z. B. BFH-Urteil vom 06.03.2003 IV R 21/01, BFH/NV 2003, 1542).
  • FG Niedersachsen, 18.02.2015 - 9 K 260/12

    Vornahme einer Teilwertabschreibung auf ein Betriebsgrundstück; Bildung einer

  • FG Rheinland-Pfalz, 28.09.2023 - 6 K 1796/21

    Rechtsnatur eines (Darlehns-) Gesellschafterkontos bei zulässigen Überentnahmen

  • FG Hamburg, 23.05.2008 - 2 K 236/06

    Einkommensteuer: Zur steuerlichen Behandlung von Aufwendungen eines geschlossenen

  • FG Münster, 22.02.2008 - 9 K 509/07

    Ertragssteuerrechtlicher Abzug von Gewinnminderungen aus Anlass von

  • BFH, 30.01.2009 - IV B 90/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: notwendige Beiladung - Überraschungsentscheidung -

  • FG Hamburg, 23.03.2007 - 2 K 147/05

    Abgabenordnung: Gesamtplan und Gestaltungsmissbrauch

  • FG Hessen, 01.03.2011 - 6 K 1493/04

    Zulässiger Betriebsausgabenabzug auch ohne Durchführung eines Fremdvergleichs bei

  • FG München, 19.09.2005 - 6 K 5505/04

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Darlehenshingabe an angeschlagenen Schuldner;

  • FG Berlin-Brandenburg, 09.09.2008 - 6 K 2463/03

    Verfahrensunterbrechung wegen Insolvenz der fehlerhaft notwendig beigeladenen

  • FG München, 16.12.2014 - 2 K 3373/13

    Klagebegehren, steuerliche Anerkennung eines Mietverhältnisses,

  • FG Köln, 14.12.2000 - 15 K 6451/93
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