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   BFH, 06.03.2013 - I R 14/07   

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https://dejure.org/2013,15483
BFH, 06.03.2013 - I R 14/07 (https://dejure.org/2013,15483)
BFH, Entscheidung vom 06.03.2013 - I R 14/07 (https://dejure.org/2013,15483)
BFH, Entscheidung vom 06. März 2013 - I R 14/07 (https://dejure.org/2013,15483)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG - Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • openjur.de

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG; Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 8 Nr 5, GewStG § 36 Abs 4, KStG § 8b Abs 1, KStG § 8b Abs 5, EG Art 56, AEUV Art 63, GG Art 20 Abs 3, UntStFG, StSenkG 2001/2002
    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG - Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG - Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 8 Nr 5 GewStG 1999 vom 20.12.2001, § 36 Abs 4 GewStG 1999 vom 20.12.2001, § 8b Abs 1 KStG 1999 vom 23.10.2000, § 8b Abs 5 KStG 1999 vom 23.10.2000, Art 56 EG
    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG - Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • IWW
  • cpm-steuerberater.de

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG – Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • Betriebs-Berater

    GewSt - Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

  • rewis.io

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG - Keine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit bei Unionsrechtswidrigkeit

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i. d. F. des UntStFG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    GewSt - Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 241, 185
  • BB 2013, 1685
  • DB 2013, 1584
  • BStBl II 2015, 349
  • NZG 2013, 1040
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 22.01.2009 - C-377/07

    STEKO Industriemontage - Körperschaftsteuer - Übergangsbestimmungen - Abzug des

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt (Anschluss an EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage", Slg. 2009, I-299).

    b) Die rechtliche Ausgangssituation des Streitfalls ist insoweit vergleichbar mit dem vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, jetzt Gerichtshof der Europäischen Union, --EuGH-- entschiedenen Fall des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8b Abs. 3 (i.V.m. Abs. 1) KStG 1999 n.F. (EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07, "STEKO Industriemontage", Slg. 2009, I-299).

    cc) Diese Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-299).

    Diese Erwägung lässt der EuGH ausdrücklich nicht zu, da er keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem steuerlichen Vorteil und dem Ausgleich dieses Vorteils zu erkennen vermag und auch eine enge Wechselwirkung nicht vorliegt (EuGH-Urteil in Slg. 2009, I-299, Rz 52f).

  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Für Dividendeneinnahmen aus Inlandsbeteiligungen bleibt es dagegen bei der erstmaligen Anwendung für den Erhebungszeitraum 2002 (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. Oktober 2012  1 BvL 6/07, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 2322, Rz 54).

    Das BVerfG hat zwar § 36 Abs. 4 GewStG 1999 n.F. als mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes unvereinbar angesehen (BVerfG-Beschluss in DStR 2012, 2322), aber die Nichtigerklärung der Vorschrift ausdrücklich auf Dividendenvorabausschüttungen an Minderheitsgesellschafter beschränkt, die von der ausschüttenden Gesellschaft vor dem 12. Dezember 2001 verbindlich beschlossen wurden und der mit weniger als 10 v.H. beteiligten Körperschaft vor diesem Zeitpunkt zugeflossen sind.

  • BFH, 22.04.2009 - I R 57/06

    Kein Abzugsverbot für Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligungen im

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Für die erstmalige Anwendung ist vielmehr § 34 Abs. 1 KStG 1999 n.F. (jetzt § 34 Abs. 4 KStG 2002) maßgeblich, der für den Streitfall damit eine erstmalige Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2001 anordnet (s.a. Senatsurteil vom 22. April 2009 I R 57/06, BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66).

    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Senats, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698).

  • BFH, 29.08.2012 - I R 7/12

    Vorrang der Niederlassungsfreiheit gegenüber der Kapitalverkehrsfreiheit und

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Eine noch weiter gehende Erhöhung des Gewerbeverlustes auch um die nach § 8b Abs. 5 KStG 1999 n.F. i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG 1999 n.F. als nicht-abzugsfähig behandelten Betriebsausgaben in Höhe von 5 v.H. der gemäß § 8b Abs. 1 KStG 1999 n.F. steuerfrei bleibenden Gewinnanteile scheidet aus, obschon diese Behandlung im Streitjahr ihrerseits gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstieß (vgl. dazu zuletzt Senatsurteil vom 29. August 2012 I R 7/12, BFHE 239, 45, BStBl II 2013, 89, m.w.N.); die Klägerin hat die Anwendung von § 8b Abs. 5 KStG 1999 n.F. im Rahmen ihrer Klageanträge akzeptiert.
  • BVerfG, 04.10.2011 - 1 BvL 3/08

    Zur Zulässigkeit der konkreten Normenkontrolle betreffend ein Gesetz, das Recht

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Die Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes mit dem Grundgesetz ist jedoch nicht mehr entscheidungserheblich, wenn das Gesetz --wie im Streitfall-- schon im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht unangewandt bleibt (vgl. zur Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle bei einem Unionsrecht umsetzenden Gesetz BVerfG-Beschluss vom 4. Oktober 2011  1 BvL 3/08, BVerfGE 129, 186).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Einer abermaligen Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV bedurfte es deshalb nicht (vgl. EuGH-Urteil vom 6. Oktober 1982 Rs. 283/81, C.I.L.F.I.T., Slg. 1982, 3415).
  • BFH, 28.10.2009 - I R 27/08

    Abzugsverbot für negative Aktiengewinne aus Investmentfonds mit ausländischen

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Senats, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698).
  • BFH, 08.06.2010 - I B 199/09

    Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG 1999 n. F. bei Auslandsbeteiligungen im VZ 2001

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Senats, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698).
  • BFH, 23.05.2011 - I B 11/11

    Ausschluss von Teilwertabschreibungen bei ausländischem Beteiligungsbesitz im

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Dies entspricht der mittlerweile ständigen Spruchpraxis des Senats, auf welche, um Wiederholungen zu vermeiden, zu verweisen ist (vgl. Senatsurteile in BFHE 231, 35, BStBl II 2011, 66, und vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BFHE 227, 73, BStBl II 2011, 229; Senatsbeschlüsse vom 8. Juni 2010 I B 199/09, BFH/NV 2010, 1863, sowie vom 23. Mai 2011 I B 11/11, BFH/NV 2011, 1698).
  • FG Köln, 01.06.2006 - 15 K 5537/03

    Rückwirkende Anwendung des § 8 Nr. 5 GewStG

    Auszug aus BFH, 06.03.2013 - I R 14/07
    Das Finanzgericht (FG) Köln wies die Klage mit Urteil vom 1. Juni 2006  15 K 5537/03 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1945) ab.
  • EuGH, 12.09.1996 - C-278/94

    Kommission / Belgien

  • FG Niedersachsen, 25.01.2018 - 6 K 145/16

    Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei

    Streitig ist, ob gemäß § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz steuerfreie Dividenden aus Direktbeteiligungen mit weniger als 10 % am Stamm- bzw. Grundkapital an im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften sowie gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG i.V.m. § 40 Abs. 2 KAGG i.V.m. § 38b Abs. 5 KAGG i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG i.V.m. § 7 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG) steuerfreie Ausschüttungen aus Beteiligungen an Wertpapier-Sondervermögen, soweit sie auf Dividendeneinnahmen des Wertpapier-Sondervermögens aus Beteiligungen mit weniger als 10 % am Stamm- bzw. Grundkapital an im Ausland ansässigen Kapitalgesellschaften entfallen, nach § 8 Nr. 5 GewStG i.V.m. § 36 Abs. 4 GewStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001, Bundesgesetzblatt I 2001, 3858 im Rahmen der Ermittlung des Gewerbeertrags hinzuzurechnen sind, oder ob § 8 Nr. 5 GewStG aufgrund eines Verstoßes gegen die gemeinschaftsrechtlich geschützte Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG, jetzt Art. 63 AEUV) keine Anwendung zu finden hat (so der Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349).

    Der vom BFH in seinem Urteil vom 06.03.2013 I R 14/17, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, einem Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit dürfe nicht entgegengehalten werden, dass die für Gewinnausschüttungen einer Auslandsbeteiligung auf den Erhebungszeitraum 2001 vorgezogene Hinzurechnung der Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG n.F. im Zusammenhang mit dem Vorteil der vorgezogenen Anwendung von § 8b Abs. 1 KStG n.F. stehe, sei nicht zu folgen.

    Das BFH-Urteil vom 06.03.2013 I R 14/07 sei zwar im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden.

    Insoweit entspreche der Sachverhalt im vorliegenden Streitfall dem, wie er dem Urteil des BFH vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349 zugrunde gelegen habe.

    Da die Regelung des § 8 Nr. 5 GewStG auf Basis des BFH-Urteils vom 6. März 2013 (I R 14/07) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoße und somit auf Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, an denen die Klägerin zu nicht mehr als 10 % des Grund- bzw. Stammkapitals beteiligt gewesen sei, nicht anzuwenden gewesen sei, habe das FA den Gewerbeverlust 2001 um EUR zu gering ermittelt und den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2001 entsprechend zu niedrig festgestellt.

    Das FA führt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Einspruchsbescheid aus, die vom BFH in seinem Urteil vom 06.03.2013 I R 14/07 Tz. II 2 Buchstabe b und II 3 der Gründe angenommene Vergleichbarkeit des im dortigen Urteilsfall - und auch im hier gegebenen Streitfall - in Rede stehenden Sachverhalts mit demjenigen, der dem Urteil des EuGH vom 22.01.2009 C-377-07, "STEKO-Industriemontage" zugrunde gelegen habe, sei nicht gegeben.

    Wie der BFH unter Tz. II.2 Buchstabe a der Gründe des vorgenannten Urteils vom 06.03.2013 I R 14/07 zutreffend ausgeführt habe, unterfielen offene Gewinnausschüttungen inländischer Kapitalgesellschaften der Steuerfreiheit gem. § 8b Abs. 1 KStG n.F. erstmals (bei einem nicht vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr der Beteiligungsgesellschaft) bei einem Abfließen der Ausschüttung im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2002, während offene Gewinnausschüttungen a usländischer Kapitalgesellschaften gem. § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG vom 20.12.2001 BGBl I 3858 rückwirkend bereits bei einem Abfließen der Ausschüttung im Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2001 unter die Steuerbefreiungsvorschrift des § 8b Abs. 1 KStG n.F. fielen.

    Der Senat folgt insoweit der vom BFH in seinem Urteil vom 06.03.2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, wonach § 8 Nr. 5 GewStG im Streitjahr 2001 keine Anwendung zu finden hat.

    Insoweit folgt der Senat der vom BFH in seinem Urteil I R 14/07 vertretenen Auffassung, dass die Unionsrechtslage in Anbetracht des zwischenzeitlichen Stands der Rechtsprechung des EuGH als eindeutig zu beurteilen ist.

    Insoweit nimmt der Senat auf die Ausführungen im BFH-Urteil I R 14/07 unter II. 2. b (cc) Bezug.

    Das BFH-Urteil I R 14/07 betraf zwar ausschließlich den unmittelbaren Bezug von Dividenden ausländischer Kapitalgesellschaften, nach Auffassung des Senats ist der mittelbare Bezug entsprechender Ausschüttungen aus ausländischen Streubesitzbeteiligungen über Wertpapiersondervermögen dem jedoch hinreichend vergleichbar, sodass die Grundsätze der genannten BFH-Entscheidung entsprechend anzuwenden sind.

    Der Bundesfinanzhof hat zwar bereits in seinem Urteil I R 14/07 entschieden, dass die durch § 36 Abs. 4 GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStfG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt, sodass § 8 Nr. 5 GewStG im Erhebungszeitraum unangewendet zu bleiben hat, auch betrifft die Streitfrage ausgelaufenes Recht, ihr kommt jedoch deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, da das BFH-Urteil I R 14/07 nach den - im Einvernehmen mit dem BMF - ergangenen gleichlautenden Ländererlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2015, BStBl I 2015, 260 nicht über den Einzelfall hinaus anzuwenden ist.

  • BFH, 23.11.2021 - I R 5/18

    Unionsrechtmäßigkeit der Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen

    Diese Auffassung hat auch der vorlegende Senat in einer früheren Entscheidung vertreten (Urteil vom 06.03.2013 - I R 14/07, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs --BFHE-- 241, 185, BStBl II 2015, 349; Nichtanwendung auf andere Fälle angeordnet durch gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 30.03.2015, BStBl I 2015, 260).

    Bei offenen Gewinnausschüttungen inländischer Gesellschaften ist § 8b Abs. 1 KStG daher erstmals bei Abfließen der Ausschüttung im Jahr 2002 anzuwenden (Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).

    Der vorlegende Senat hat in einem vergleichbaren Fall in dem Umstand, dass die Hinzurechnungsvorschrift des § 8 Nr. 5 GewStG auf Dividendeneinnahmen aus Auslandsbeteiligungen im Gegensatz zu Dividendeneinnahmen aus Inlandsbeteiligungen erstmals für den Erhebungszeitraum 2001 anzuwenden ist, eine Benachteiligung der Beteiligung an Auslandskapitalgesellschaften gesehen, die der unionsrechtlich verbürgten Freiheit des Kapitalverkehrs widerspricht (Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).

    Der "Vorteil" des § 8b Abs. 1 KStG (i.V.m. § 7 Satz 1 GewStG) und der "Nachteil" des § 8 Nr. 5 GewStG stehen aus jetziger Sicht des Senats --entgegen der Annahme im Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349-- in einem unmittelbaren Zusammenhang und in enger Wechselwirkung.

    cc) An der in seinem Urteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 vertretenen Auffassung, die im vorliegenden Fall gegebene Sachlage sei mit der Konstellation des EuGH-Urteils STEKO Industriemontage (EU:C:2009:29, BStBl II 2011, 95) zu vergleichen, hält der Senat nicht fest.

  • BFH, 11.08.2021 - I R 38/19

    Gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung von Ausschüttungen eines Wertpapierfonds im

    bb) Auch im Hinblick auf die unionsrechtliche Würdigung bestehen zwischen der Konstellation, über die der Senat in seinem Urteil vom 06.03.2013 - I R 14/07 (BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349) zu entscheiden hatte, und dem vorliegend zur Beurteilung anstehenden Sachverhalt erhebliche Unterschiede.

    Während im Erhebungszeitraum 2001 zugeflossene Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an ausländischen Kapitalgesellschaften Gegenstand der Hinzurechnung bei den klagenden Unternehmen waren, unterlagen Dividendeneinnahmen aus der Beteiligung an inländischen Kapitalgesellschaften mangels zeitlicher Anwendbarkeit des § 8b Abs. 1 KStG im Erhebungszeitraum 2001 nicht der gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung (zu den Einzelheiten vgl. Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).

    Bei Direktanlagen folgt dies unmittelbar aus dem Senatsurteil in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349.

    Geht man zugunsten der Klägerin davon aus, dass dem Niedersächsischen FG (Urteil vom 25.01.2018 - 6 K 145/16, EFG 2018, 1041, Revision beim BFH Az. I R 5/18) darin zu folgen wäre, dass die Grundsätze des zu einer Direktanlage ergangenen Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 auf eine im Erhebungszeitraum 2001 erfolgte Fondsausschüttung zu übertragen wären, käme es auch bei Fondsanlagen nicht zu einer Hinzurechnung im Hinblick auf ausländische Dividendenerträge des Fonds.

    Es ist festzustellen, dass es sowohl im Erhebungszeitraum 2001 (infolge der Gewerbesteuerfreiheit jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs auf der Grundlage des Senatsurteils in BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349 und der zugunsten der Klägerin angenommenen Übertragung der Grundsätze dieses Urteils auf im Jahr 2001 getätigte Fondsausschüttungen) als auch im Erhebungszeitraum 2002 (infolge der Gewerbesteuerpflicht jedes unmittelbaren und mittelbaren Streubesitzdividendenbezugs) nicht zu einer unionsrechtlich relevanten Ungleichbehandlung zwischen dem In- und dem Auslandssachverhalt kommt.

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Diese waren im Jahr 2001 bereits gemäß § 7 Satz 1 GewStG 1999 i.V.m. § 8b Abs. 1 KStG 1999 steuerbefreit und die vom Gesetzgeber angeordnete rückwirkende Geltung des § 8 Nr. 5 GewStG 1999 (§ 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG) verstieß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (BFH-Urteil vom 6.3.2013 I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).
  • FG München, 25.06.2019 - 6 K 1543/16

    Besteuerungsgrundlage für Gewerbesteuer

    Auch der Bundesfinanzhof (BFH) habe sich mit Urteil vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349, mit der rückwirkenden Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG befasst.

    Nach der Entscheidung des BFH (Urteil vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349) verstößt die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1. Januar 2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und ist im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden (Anschluss an Urteil des Europäischen Gerichtshofs - EuGH - vom 22. Januar 2009 C-377/07 "STEKO Industriemontage", Slg. 2009, I-299).

    Die von den obersten Finanzbehörden der Länder veröffentlichten gleichlautenden Erlasse vom 30. März 2015, BStBl I 2015, 260 (vgl. auch BMF vom 20. April 2015 IV C 2 - G 1422/10/10001) weisen die Verwaltung an, die Grundsätze des BFH aus dem Urteil I R 14/07, BStBl II 2015, 349 nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

  • FG Hamburg, 18.06.2015 - 2 K 158/14

    Halbeinkünfteverfahren im Jahr 2001 auf ausländischen Veräußerungsverlust nicht

    Das Halbeinkünfteverfahren mit dem Halbabzugsverbot ist deshalb auf Grund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts auf die streitgegenständlichen Verluste nicht anwendbar (vgl. auch BFH-Urteile vom 28. Oktober 2009 I R 27/08, BStBl II 2011, 229, zu § 8b Abs. 3 KStG a.F.; vom 6. März 2013 I R 14/07, BStBl II 2015, 349 zu § 36 Abs. 4 GewStG; vom 6. März 2013 I R 10/11, BStBl II 2013, 707 zum Abzugsverbot auf Teilwertabschreibungen bei Auslandsbeteiligung; FG München, Urteil vom 30. März 2010 13 K 3609/07, EFG 2010, 1704).
  • FG Niedersachsen, 16.07.2015 - 6 K 196/13

    Abzug ausländischer Quellensteuern auf von der Körperschaftsteuer befreiten

    Die Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG, jetzt Art. 49 AEUV) ist nicht einschlägig, da es sich bei den hier in Rede stehenden Beteiligungen durchgängig um sog. Streubesitz von unter 10 v.H. der jeweiligen Anteile handelt (vgl. EuGH-Urteil vom 22. Januar 2009 C-377/07, "STEKO Industriemontage", Slg. 2009, I-299; BFH-Urteil vom 06. März 2013 I R 14/07, BFHE 241, 185, BStBl II 2015, 349).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
    Der gegenteiligen Auffassung des Finanzgerichts Köln im Urteil vom 1. Juni 2006 (15 K 5537/03, EFG 2007, S. 1345, Revisionsverfahren anhängig beim Bundesfinanzhof unter I R 14/07) folge das Gericht nicht.

    Ein anhängiges Revisionsverfahren (Aktenzeichen I R 14/07) sei mit Blick auf das Vorlageverfahren zum Ruhen gebracht worden.

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