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   BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15   

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https://dejure.org/2016,11931
BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15 (https://dejure.org/2016,11931)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - IV E 9/15 (https://dejure.org/2016,11931)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - IV E 9/15 (https://dejure.org/2016,11931)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    GKG § 53 Abs 1, GKG § 66, FGO § 41, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a
    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • Bundesfinanzhof

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 53 Abs 1 GKG, § 66 GKG, § 41 FGO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • IWW

    § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG), § 52 Abs. 2 GKG, § 52 Abs. 1 GKG, § 52 Abs. 3 GKG, § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG, § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG, § 3 Abs. 2 GKG, § 66 Abs. 8 GKG

  • rewis.io

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eines Steuerverwaltungsakts

  • rechtsportal.de

    GKG § 52 Abs. 1
    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eines Steuerverwaltungsakts

  • datenbank.nwb.de

    Bemessung des Streitwerts bei Nichtigkeitsklage gegen Gewinnfeststellungsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewinnfeststellungsbescheid - und der Streitwert für die Nichtigkeitsklage

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Streitwert einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines eines Steuerverwaltungsakts

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 23.11.1999 - IX E 7/99

    Streitwert; Feststellungsklage auf Nichtigkeit

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    a) Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts (BFH-Beschluss vom 23. November 1999 IX E 7/99, BFH/NV 2000, 727).

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).

  • BFH, 17.11.2011 - IV S 15/10

    Streitwert für Klage wegen dem Fünftelsteuersatz unterliegenden Gewinns - Keine

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Betrifft der Streit die Höhe eines festzustellenden Veräußerungsgewinns, ermäßigt sich der Prozentsatz im Regelfall auf 15 % des streitigen Betrags, wird allerdings bei sehr hohen Veräußerungsgewinnen in angemessenem Umfang wieder angehoben (z.B. BFH-Beschluss vom 17. November 2011 IV S 15/10, BFHE 235, 122, BStBl II 2012, 246).
  • BFH, 31.07.2014 - IV E 2/14

    Erinnerung: Abweichung von der typisierenden 25 v. H.-Regel bei

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. aus jüngerer Zeit etwa BFH-Beschluss vom 31. Juli 2014 IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, m.w.N.).
  • BFH, 11.09.1975 - IV B 22/71

    Einheitliche Gewinnfeststellung - Ersatzlose Aufhebung eines

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
  • BFH, 26.09.2011 - VIII E 2/11

    Streitwert bei der Gewinnfeststellung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. September 1975 IV B 22/71, BFHE 116, 530, BStBl II 1976, 22; in BFH/NV 2000, 727; vom 26. September 2011 VIII E 2/11, BFH/NV 2012, 444).
  • BFH, 29.09.2005 - IV E 5/05

    Gewinnfeststellungsbescheid; Streitwert

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Der auf nicht klagende Gesellschafter (hier die Komplementär-GmbH und im Jahr 1998 der Anteilserwerber X) entfallende Gewinnanteil geht in den Streitwert einer Klage auf Aufhebung des Gewinnfeststellungsbescheids nicht ein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. September 2005 IV E 5/05, BFH/NV 2006, 315, m.w.N.).
  • BFH, 01.06.1989 - IV R 95/88

    Ermittlung des Streitwerts eines Verfahrens über die Rechtmäßigkeit einer

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - IV E 9/15
    Selbst in einem solchen Fall soll aber eine Anpassung stattfinden, wenn mit dem Aufhebungsbegehren zugleich der Ablauf der Feststellungs- oder Festsetzungsfrist geltend gemacht wird (BFH-Beschluss vom 1. Juni 1989 IV R 95/88, BFH/NV 1990, 183).
  • BFH, 09.03.2022 - IX E 3/21

    Streitwert bei Nichtigkeitsklage gegen Bescheid über die gesonderte und

    Richtet sich die Klage auf die Feststellung der Nichtigkeit eines Steuerverwaltungsakts, ist der Streitwert in derselben Höhe festzusetzen wie der Streitwert einer Anfechtungsklage auf ersatzlose Aufhebung eines entsprechenden Verwaltungsakts (vgl. BFH-Beschluss vom 06.04.2016 - IV E 9/15, BFH/NV 2016, 1063, Rz 12, m.w.N.).

    Daher ist der Satz von 25 % bei höheren Gewinn- bzw. Verlustanteilen wegen der infolge des progressiven Einkommensteuertarifs zu erwartenden höheren einkommensteuerlichen Auswirkung angemessen zu erhöhen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14; in BFH/NV 2016, 1066, Rz 12, sowie vom 31.07.2014 - IV E 2/14, BFH/NV 2014, 1766, Rz 8, m.w.N.).

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % hat der BFH nur für den Fall abgesehen, dass mit der Klage die Aufhebung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1063, Rz 14, m.w.N.).

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 16.12.2020 - 3 K 223/19

    Bestandskräftig festgestellte Verluste aus Gewerbebetrieb sprechen auch bei einem

    Von Ermäßigungen oder Erhöhungen des pauschalen Satzes von 25 % wird jedoch dann abgesehen, wenn mit der Klage die Aufhebung des Feststellungsbescheids wegen Fehlens der Voraussetzungen für eine gesonderte Feststellung und damit wegen eines Verstoßes gegen die steuerliche Grundordnung des Verfahrens begehrt wird (BFH, Beschl. vom 11.09.1975, IV B 22/71, BFHE 116, 530; BFH, Beschl. vom 06.04.2016, IV E 9/15, BFH/NV 2016, 1063).
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