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   BFH, 06.04.2016 - X R 28/14   

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https://dejure.org/2016,34983
BFH, 06.04.2016 - X R 28/14 (https://dejure.org/2016,34983)
BFH, Entscheidung vom 06.04.2016 - X R 28/14 (https://dejure.org/2016,34983)
BFH, Entscheidung vom 06. April 2016 - X R 28/14 (https://dejure.org/2016,34983)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06. 04. 2016 X R 15/14 - § 7g EStG i. d. F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 7g, EStG VZ 2007
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.04.2016 X R 15/14 - § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • Bundesfinanzhof

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.04.2016 X R 15/14 - § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 7g EStG 2002 vom 14.08.2007, EStG VZ 2007
    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.04.2016 X R 15/14 - § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht i.S. von § 7g EStG

  • Betriebs-Berater

    § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • rewis.io

    Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 06.04.2016 X R 15/14 - § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG: Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 7g
    § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG

  • rechtsportal.de

    EStG § 7g
    Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht i.S. von § 7g EStG

  • datenbank.nwb.de

    § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG - Investitionsabsicht - Finanzierungszusammenhang

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Investitionsabzugsbetrag - und die Frage der Investitionsabsicht

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Investitionsabzugsbetrag: Bundesfinanzhof konkretisiert Erfordernis der Investitionsabsicht

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 7g Abs 1
    Investitionsabzugsbetrag, Investitionsabsicht, Finanzierung

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 254, 218
  • BStBl II 2017, 302
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 48/10

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags nach Abschluss der begünstigten

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Mit der Revision macht der Kläger geltend, der Bundesfinanzhof (BFH) habe mit seinem Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 48/10 (BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952) eine Abkehr vom Finanzierungszusammenhang eingeleitet.

    a) Mit der in § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. des UntStRefG enthaltenen Formulierung "beabsichtigt" ist die Investitionsabsicht Teil des gesetzlichen Tatbestands (vgl. BFH-Urteile vom 8. Juni 2011 I R 90/10, BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b aa; in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, unter II.3. [inzident]; vom 11. Juli 2013 IV R 9/12, BFHE 242, 14, BStBl II 2014, 609, unter III.2.b cc (2)).

    Zu einer Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II.3.).

    b) Das durch die Rechtsprechung zu § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. entwickelte Ausschlusskriterium fehlenden Finanzierungszusammenhangs (vgl. die Nachweise oben unter II.1.a bb aaa) ist hingegen im Geltungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht mehr zu fordern (i.E. ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. Dezember 2013  4 K 159/13, EFG 2014, 826, unter 1.c aa der Entscheidungsgründe, BFH-Urteil vom 23. März 2016 IV R 9/14, BFHE 253, 542; offengelassen im Urteil des FG des Saarlandes vom 9. Juli 2014  1 K 1290/12, EFG 2015, 1976, Revision anhängig unter I R 31/15; mit gleicher Tendenz der VIII. Senat des BFH in seinem Urteil in BFHE 236, 341, BStBl II 2013, 952, sowie Schmidt/Kulosa, EStG, 35. Aufl., § 7g Rz 59; a.A. Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7g EStG Rz 34).

  • BFH, 17.06.2010 - III R 43/06

    Bildung einer Ansparabschreibung zur Kompensation eines

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • BFH, 19.03.2014 - X R 46/11

    Investitionsabzugsbetrag bei Nutzung des Wirtschaftsguts sowohl in einem

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Sollte der Investitionsabzugsbetrag zu gewähren sein, wären Feststellungen zur Nutzung der Wirtschaftsgüter und zu den Betriebsgrößenmerkmalen beider Betriebe nach Maßgabe des Senatsurteils vom 19. März 2014 X R 46/11 (BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143) beider Betriebe nachzuholen.

    Mit seinem Urteil in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143 hat der Senat entschieden, dass es der Begünstigung nach § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG nicht entgegensteht, wenn der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut sowohl in seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb (im damaligen Fall mit einem Nutzungsanteil bei 20 %) als auch im Rahmen eines gewerblichen Lohnunternehmens (damals mit einem Nutzungsanteil bei 80 %) einsetzt.

    Ist die Nutzungsvoraussetzung für das jeweilige Wirtschaftsgut allerdings nur in Anwendung der o.g. Grundsätze des Senatsurteils in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143 durch Zusammenfassung beider Betriebe erfüllt, so sind im Rahmen der Prüfung, ob das Größenmerkmal eingehalten ist, die Betriebe ebenfalls zusammenzufassen (vgl. i.E. Senatsurteil in BFHE 245, 36, BFH/NV 2014, 1143, unter II.4.).

  • BFH, 24.10.2012 - I R 13/12

    Finanzierungszusammenhang bei der Ansparabschreibung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Hiervon sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es wegen beschlossener oder bereits durchgeführter Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc; in BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd).

    Das negative Tatbestandsmerkmal fehlenden Finanzierungszusammenhangs diente allein der Missbrauchsvermeidung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc: "nicht förderungswürdig").

  • BFH, 14.08.2001 - XI R 18/01

    Ansparrücklage - Finanzierungszusammenhang zwischen Rücklagenbildung und

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der Vorschrift enthaltenen Wendungen "künftig" sowie "voraussichtlich" grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.c).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • BFH, 29.04.2008 - VIII R 62/06

    Erweiterung der Ansparrücklage nach § 7g EStG für bereits angeschaffte

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    aaa) Bereits im Geltungsbereich des § 7g Abs. 1, Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH trotz der in der Vorschrift enthaltenen Wendungen "künftig" sowie "voraussichtlich" grundsätzlich nicht beanstandet, wenn die die Rücklage enthaltende Bilanz erst nach der Investition aufgestellt wurde und damit die Rücklage erst nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (vgl. BFH-Urteile vom 14. August 2001 XI R 18/01, BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181, unter II.2.; vom 29. April 2008 VIII R 62/06, BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.1.c).

    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

  • BFH, 08.11.2006 - I R 89/05

    Ansparabschreibung: nachträgliche Bildung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Dies wird typisierend und unwiderleglich vermutet, wenn die Rücklage später als zwei bzw. drei Jahre nach der Investition geltend gemacht wird (vgl. zu der für § 7g EStG a.F. entwickelten Zwei-Jahres-Frist BFH-Urteile in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; vom 8. November 2006 I R 89/05, BFH/NV 2007, 671, unter II.3.; in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.d; das BMF geht von drei Jahren aus), aber auch dann angenommen, wenn die Entscheidung für die Bildung der Rücklage von nach dem Anschaffungszeitpunkt entstandenen und nicht investitionsbezogenen Gründen getragen ist, namentlich dann, wenn sie dem Ausgleich von nachträglichen Einkommenserhöhungen dient (vgl. zur Unterschreitung einer Einkommensgrenze BFH-Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747, unter II.2.a; zu alledem BMF-Schreiben in BStBl I 2013, 1493, Rz 20, 22, 25 und 26).

    Das zeigt sich insbesondere an derjenigen Fallgruppe, in der die Rücklage später als zwei Jahre nach Durchführung der Investition geltend gemacht wurde (BFH-Entscheidungen in BFHE 198, 415, BStBl II 2004, 181; in BFH/NV 2007, 671; und in BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8).

  • BFH, 17.01.2012 - VIII R 23/09

    Erst im Einspruchsverfahren geltend gemachte Ansparabschreibung - Keine

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Bereits zu § 7g Abs. 3 EStG a.F. hatte es der BFH zugelassen, wenn die Rücklage später zum Zwecke der Bescheidänderung gebildet wurde, etwa durch gegenläufige Bilanzänderung im Rahmen einer Bilanzberichtigung (BFH-Urteil vom 24. Oktober 2012 I R 13/12, BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a), im Einspruchsverfahren nach einer nicht erklärungsgemäßen Steuerfestsetzung (BFH-Urteil vom 17. Januar 2012 VIII R 23/09, BFH/NV 2012, 933, unter II.2.b) oder sogar nach einer Betriebsprüfung zur Abwendung drohender Mehrergebnisse, es sei denn, es waren nicht investitionsbezogene Gründe ausschlaggebend (so ausdrücklich in dem Urteil vom 17. Juni 2010 III R 43/06, BFHE 230, 517, BStBl II 2013, 8, unter II.2.c, unter Hinweis auf das Urteil in BFHE 221, 211, BStBl II 2008, 747).

    Hiervon sind zum einen Fälle erfasst, in denen zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Ansparabschreibung die Investition nicht mehr oder realistischerweise nicht mehr durchführbar war, sei es wegen beschlossener oder bereits durchgeführter Betriebsaufgabe oder -veräußerung, sei es wegen Ablaufs oder kurz bevorstehenden Ablaufs des Investitionszeitraums (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2013, 520, unter II.2.a cc; in BFH/NV 2012, 933, unter II.1.b dd).

  • BFH, 20.06.2012 - X R 42/11

    Nachweis der Investitionsabsicht bei neugegründeten Betrieben - Berücksichtigung

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Zu einer Verschärfung im Rahmen des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG besteht kein Anlass (in diesem Sinne bereits entschieden durch BFH-Urteil in BFHE 234, 130, BStBl II 2013, 949, unter II.2.b, sowie das Senatsurteil vom 20. Juni 2012 X R 42/11, BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719, unter II.3.).

    Soweit im Urteil in BFHE 237, 377, BStBl II 2013, 719 für den Anwendungsbereich des § 7g EStG i.d.F. des UntStRefG noch formuliert wurde, der "erforderliche Finanzierungszusammenhang" sei gewahrt (unter II.3.), war dies nicht tragend, der Senat hält hieran nicht mehr fest.

  • FG Niedersachsen, 02.04.2014 - 9 K 308/12

    Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrags für ein bestimmtes

    Auszug aus BFH, 06.04.2016 - X R 28/14
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2. April 2014 9 K 308/12 aufgehoben.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2014, 1285 veröffentlichtem Urteil abgewiesen.

  • BFH, 08.06.2011 - I R 90/10

    Investitionsabzugsbetrag: Investitionsabsicht und Dokumentationserfordernis -

  • FG Niedersachsen, 18.12.2013 - 4 K 159/13

    Nachträgliche Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bei bereits erfolgter

  • BFH, 23.03.2016 - IV R 9/14

    Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags im Anschluss an eine Außenprüfung

  • BFH, 28.04.2016 - I R 31/15

    Investitionsabzugsbetrag - nachträgliche Glättung von BP-Mehrergebnissen -

  • FG Saarland, 09.07.2014 - 1 K 1290/12

    Nachträgliches Geltendmachen eines Investitionsabzugsbetrags

  • BFH, 22.08.2012 - X R 21/09

    Vornahme von Ansparabschreibungen in Kenntnis einer beabsichtigten Einbringung

  • BFH, 12.12.2001 - XI R 13/00

    Ansparabschreibung - Ansparrücklage auch ohne echte Investitionsabsicht

  • BFH, 11.07.2013 - IV R 9/12

    Zinslauf bei rückwirkendem Wegfall einer Voraussetzung für den

  • BFH, 16.03.2022 - VIII R 24/19

    Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der

    Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis Abs. 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19.03.2014 - X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 16, und vom 06.04.2016 - X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz 29; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 20.11.2013 - IV C 6-S 2139-b/07/10002, BStBl I 2013, 1493, Rz 39).
  • BFH, 15.07.2020 - III R 62/19

    Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der

    Sowohl bei der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g Abs. 1 bis 4 EStG als auch bei der Sonderabschreibung gemäß § 7g Abs. 5 EStG ist eine betriebliche Nutzung von mindestens 90 % erforderlich (Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes --UntStRG-- 2008, BTDrucks 16/4841, S. 52 und 53; zu § 7g Abs. 1 EStG: BFH-Urteile vom 19.03.2014 - X R 46/11, BFHE 245, 36, BStBl II 2017, 291, Rz 16, und vom 06.04.2016 - X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rz 29; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 20.11.2013, BStBl I 2013, 1493, zu Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 bis 4 und 7 EStG).
  • FG Münster, 11.05.2017 - 13 K 1940/15

    Finanz- und Abgaberecht

    Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus (BFH-Urteil vom 6.4.2016 X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl. II 2017, 302, zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
  • FG Niedersachsen, 15.05.2018 - 3 K 74/18

    Rechtsstreit um die Berücksichtigung eines Investitionsabzugsbetrages für

    In Bezug genommen ist dabei der Betrieb, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört (BFH-Urteil vom 6. April 2016 X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl II 2017, 302, Rn. 28).

    Unterschreitet die Nutzung in dem Betrieb, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, diesen Anteil, liegt nach der bisherigen Rechtsprechung mithin der Anteil der außerbetrieblichen Nutzung bei über 10 %, ist dieses Tatbestandsmerkmal dem Grunde nach nicht erfüllt (ebenso BFH-Urteil 6. April 2016, aaO.).

  • FG Münster, 28.04.2023 - 10 K 1193/20

    Berücksichtigung der verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) einer GmbH aufgrund

    Eine fast ausschließliche betriebliche Nutzung setzt einen betrieblichen Nutzungsanteil von mindestens 90 % voraus (BFH-Urteil vom 6.4.2016 X R 28/14, BFHE 254, 218, BStBl. II 2017, 302, zu § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG).
  • BFH, 15.12.2016 - V B 102/16

    Zur Umsatzbesteuerung von Belegkrankenhäusern

    aa) Grundsätzlich obliegt einem Steuerpflichtigen, der sich auf eine Steuerbefreiung oder eine steuerliche Begünstigung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen (BFH-Urteile vom 6. April 2016 X R 28/14, BFHE 254, 218, Rz 13; X R 15/14, BFHE 254, 209, Rz 11; vom 24. August 2010 VII R 10/10, Rz 9).
  • FG München, 30.11.2020 - 7 K 1071/20

    Beschwer bei Anfechtung eines Körperschaftsteuer-Nullbescheids

    Er kann sogar nach einer Betriebsprüfung gebildet werden, um eine nach den Ergebnissen der Außenprüfung eintretende Gewinnerhöhung zu kompensieren (BFH-Urteile vom 23.03.2016 IV R 9/14, BStBl II 2017, 295; vom 06.04.2016 X R 28/14, BStBl II 2017, 302).
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