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   BFH, 06.05.2020 - X R 8/19   

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https://dejure.org/2020,28590
BFH, 06.05.2020 - X R 8/19 (https://dejure.org/2020,28590)
BFH, Entscheidung vom 06.05.2020 - X R 8/19 (https://dejure.org/2020,28590)
BFH, Entscheidung vom 06. Mai 2020 - X R 8/19 (https://dejure.org/2020,28590)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 22a Abs 1 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 22a Abs 5 S 4, BGB § 278 S 1, EStG VZ 2014
    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 22a Abs 1 S 1 EStG 2009 vom 12.04.2012, § 22a Abs 5 S 1 EStG 2009 vom 12.04.2012, § 22a Abs 5 S 3 EStG 2009 vom 12.04.2012, § 22a Abs 5 S 4 EStG 2009 vom 12.04.2012, § 278 S 1 BGB
    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • IWW

    § 22a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), ... § 22a Abs. 5 EStG, § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG, § 22a Abs. 5 Satz 3 EStG, § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung, § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 22a Abs. 5 Satz 4 EStG, § 22a Abs. 1 Satz 1 EStG, § 50f Abs. 1 EStG, § 50f EStG, § 22a EStG, § 22a Abs. 1 Satz 3 EStG, § 150 Abs. 6 AO, § 22a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 EStG, § 278 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 22a Abs. 1 EStG, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG wegen fehlerhafter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA

  • Betriebs-Berater

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen/Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • rewis.io

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG wegen fehlerhafter Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA

  • datenbank.nwb.de

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen / Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Abgrenzung zwischen nicht fristgerecht und lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen/Softwarehersteller als Erfüllungsgehilfe

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein Verspätungsgeld bei lediglich fehlerhaft übermittelten Rentenbezugsmitteilungen

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4, EStG § 22a Abs 5 S 1, EStG § 22a Abs 5 S 3, EStG § 22a Abs 5 S 4
    Verspätungsgeld, Fristversäumnis, Meldung, Elektronische Übermittlung, Rentenversicherung, Verschulden, Erfüllungsgehilfe

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 22a Abs 1 S 1 Nr 4 ; EStG § 22a Abs 5 S 1 ; EStG § 22a Abs 5 S 3 ; EStG § 22a Abs 5 S 4

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2020, 2591
  • DB 2020, 2111
  • BStBl II 2021, 521
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 20.02.2019 - X R 28/17

    Verspätungsgeld für nicht fristgerecht übermittelte Rentenbezugsmitteilungen

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Die fristgerechte, aber inhaltlich fehlerhafte Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen an die ZfA rechtfertigt nicht die Festsetzung eines Verspätungsgeldes gemäß § 22a Abs. 5 EStG, sofern die Mitteilungen für die Finanzverwaltung zum Zwecke der Besteuerung der Alterseinkünfte verarbeitungsfähig sind (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72 ff.).

    Sollten die übersandten Mitteilungen dagegen (nur) als fehlerhaft anzusehen sein, wären sie nach Maßgabe der Senatsrechtsprechung derart lückenhaft, dass dies einer Nichtübermittlung gleichkäme (Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 28/17, BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).

    Dagegen wird eine lediglich fehlerhafte Meldung tatbestandlich nicht erwähnt und kann infolgedessen nicht mit einem Verspätungsgeld belegt werden (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 72).

    Denn in der Begründung zur Einführung des Verspätungsgeldes im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2010 vom 08.12.2010 (BGBl I 2010, 1768) hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages ausdrücklich darauf hingewiesen, dass durch § 22a Abs. 5 EStG die Mitteilungspflichtigen angehalten werden sollen, die Rentenbezugsmitteilungen "rechtzeitig" zu übermitteln (BTDrucks 17/3549, 19), vgl. Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 73.

    Die explizite Nennung der "nicht richtigen" oder "nicht vollständigen" Daten bzw. Mitteilungen in § 50f Abs. 1 EStG bzw. das Fehlen dieser Aufzählung in § 22a Abs. 5 Satz 1 EStG kann somit nur bedeuten, dass das Verspätungsgeld lediglich bei einer nicht oder nicht fristgerecht übermittelten Mitteilung erhoben werden soll (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 74).

    Dies dürfte --so der Senat ausdrücklich-- allerdings nur dann der Fall sein, wenn die Daten für die ZfA nicht übermittelbar wären, so dass der mit der Einführung des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens verfolgte Zweck, die zutreffende Besteuerung der Rentenempfänger zu gewährleisten, wegen der unrichtigen Daten nicht erfüllt werden könnte (Senatsurteil in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, Rz 76).

    Auch vor diesem Hintergrund erklärt sich die Aussage des Senats in der Entscheidung in BFHE 264, 165, BStBl II 2019, 430, dass die Gefahr einer steuerlichen Doppelerfassung der gemeldeten Alterseinkünfte kein Grund dafür sein könne, die nur fehlerhafte Bezeichnung des Mitteilungspflichtigen einer Nichtmitteilung gleichzusetzen (dort Rz 78).

  • BFH, 20.02.2019 - X R 29/16

    Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 20. Februar 2019 X R 28/17 - Vom

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für die Übermittlung von Rentenbezugsmitteilungen herstellt, ist --anders als beim Vertrieb von Standardsoftware-- insoweit dessen Erfüllungsgehilfe (Anschluss an Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 37 ff.).

    Diese sei als Erfüllungsgehilfin zu qualifizieren, da sie für die Klägerin bzw. X eine individuelle Software programmiert habe (hierzu Hinweis auf das Senatsurteil vom 20.02.2019 - X R 29/16, BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 39).

    b) Im Gegensatz hierzu hat der erkennende Senat --zeitlich nachfolgend zur vorliegend angefochtenen Entscheidung-- die Ansicht vertreten, dass ein Unternehmer, der eine auf die Verhältnisse des Mitteilungspflichtigen zugeschnittene Software konkret für den Transfer der von diesem zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen hergestellt habe, dessen Erfüllungsgehilfe sein dürfte (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 39).

    Hieran anknüpfend hat der erkennende Senat für Zwecke des Rentenbezugsmitteilungsverfahrens --anders als von der Vorinstanz vertreten-- die maßgebliche Tätigkeit eines Erfüllungsgehilfen nicht auf die Mitwirkung beim finalen Datenübertragungsakt beschränkt, sondern hierfür den gesamten Prozess der Datenübermittlung, einschließlich der Datenverarbeitung, einbezogen (Urteil in BFHE 264, 154, BStBl II 2019, 425, Rz 38).

  • BFH, 07.04.2005 - IV R 39/04

    Festsetzungsfrist; Abgabe unvollständiger Steuererklärung

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.11.1969 - IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168, unter 2.; vom 07.04.2005 - IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, unter II.2.) kann eine Rentenbezugsmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.
  • BGH, 22.09.1977 - III ZR 146/75

    Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen - Betrieb einer Abwasseranlage als

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Zwar stand die Klägerin mit der A-GmbH selbst nicht in einem Vertragsverhältnis; ihre unmittelbare Erfüllungsgehilfin war nur X. Bedient sich allerdings ein Erfüllungsgehilfe (vorliegend X) seinerseits eines solchen Gehilfen (A-GmbH), so bedient sich der Schuldner (Klägerin) zugleich zumindest mittelbar auch dieser zweiten Person, falls deren Einschaltung --was aus Sicht des Senats im Streitfall nahe liegt, ggf. aber noch zu prüfen wäre-- dem Willen des Schuldners entsprach (s. BGH-Urteile vom 22.09.1977 - III ZR 146/75, Monatszeitschrift für Deutsches Recht 1978, 298, unter II.3.b, m.w.N.; vom 18.11.1982 - VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, unter 1.a, m.w.N.; vgl. auch Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 278 Rz 25, stillschweigendes Einverständnis genügt).
  • BFH, 06.11.1969 - IV 249/64

    Vorliegen einer Steuererklärung im Sinne des § 168 Abs. 2 Abgabenordnung (AO)

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Entsprechend der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur fristgerechten Abgabe einer unvollständigen oder unrichtigen Steuererklärung (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 06.11.1969 - IV 249/64, BFHE 97, 405, BStBl II 1970, 168, unter 2.; vom 07.04.2005 - IV R 39/04, BFH/NV 2005, 1229, unter II.2.) kann eine Rentenbezugsmitteilung dann nicht als übermittelt gelten, wenn sie derart lückenhaft ist, dass dies praktisch auf ihre Nichtübermittlung hinausliefe.
  • BGH, 09.02.1978 - VII ZR 84/77

    Haftung des Werkunternehmers für den Lieferanten eines Ersatzteils

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Es hat die A-GmbH in diesem Zusammenhang mit einem Lieferanten verglichen, dessen von ihm geliefertes und fehlerhaftes Einzelteil von einem Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers sei (Urteile vom 09.02.1978 - VII ZR 84/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1157, sowie vom 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, unter I.2.d).
  • BGH, 12.12.2001 - X ZR 192/00

    Annahme der Bevollmächtigung im Falle einer Anrufweiterleitung

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Es hat die A-GmbH in diesem Zusammenhang mit einem Lieferanten verglichen, dessen von ihm geliefertes und fehlerhaftes Einzelteil von einem Werkunternehmer bei der Erstellung eines Werkes verwendet wird und der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) kein Erfüllungsgehilfe des Werkunternehmers sei (Urteile vom 09.02.1978 - VII ZR 84/77, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1978, 1157, sowie vom 12.12.2001 - X ZR 192/00, NJW 2002, 1565, unter I.2.d).
  • BGH, 18.11.1982 - VII ZR 25/82

    Abbruch einer Flugpauschalreise

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Zwar stand die Klägerin mit der A-GmbH selbst nicht in einem Vertragsverhältnis; ihre unmittelbare Erfüllungsgehilfin war nur X. Bedient sich allerdings ein Erfüllungsgehilfe (vorliegend X) seinerseits eines solchen Gehilfen (A-GmbH), so bedient sich der Schuldner (Klägerin) zugleich zumindest mittelbar auch dieser zweiten Person, falls deren Einschaltung --was aus Sicht des Senats im Streitfall nahe liegt, ggf. aber noch zu prüfen wäre-- dem Willen des Schuldners entsprach (s. BGH-Urteile vom 22.09.1977 - III ZR 146/75, Monatszeitschrift für Deutsches Recht 1978, 298, unter II.3.b, m.w.N.; vom 18.11.1982 - VII ZR 25/82, BGHZ 85, 301, unter 1.a, m.w.N.; vgl. auch Erman/Westermann, BGB, 15. Aufl., § 278 Rz 25, stillschweigendes Einverständnis genügt).
  • FG Berlin-Brandenburg, 19.02.2019 - 5 K 5117/17

    Verspätungsgeld - fehlende Angaben zum Mitteilungspflichtigen - IT-Dienstleister

    Auszug aus BFH, 06.05.2020 - X R 8/19
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 19.02.2019 - 5 K 5117/17 aufgehoben.
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