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   BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16   

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https://dejure.org/2019,22390
BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16 (https://dejure.org/2019,22390)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (https://dejure.org/2019,22390)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - IV R 30/16 (https://dejure.org/2019,22390)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 1, EStG § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2, GewStG § 2 Abs 1 S 1, GewStG § 2 Abs 1 S 2, GG Art 3 Abs 1, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, GewStG § 7, EStG VZ 2011, GewStG VZ 2011
    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • Bundesfinanzhof

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 1 EStG 2009, § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2 EStG 2009, § 2 Abs 1 S 1 GewStG 2002, § 2 Abs 1 S 2 GewStG 2002, Art 3 Abs 1 GG
    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • IWW

    § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG), § ... 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 182 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO), § 351 Abs. 2 AO, § 42 FGO, § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG, R 15.8 Abs. 5 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005, §§ 7 ff. GewStG, Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 32c EStG, § 35 EStG, § 9 Nr. 2 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 8 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes, § 20 Abs. 8 EStG, § 21 Abs. 3 EStG, § 23 Abs. 2 EStG, § 6b EStG, § 7g EStG, § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG, § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG, § 15 Abs. 3 EStG, § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, § 9 Nr. 2 GewStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung von Beteiligungseinkünften als solcher aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2; Erfordernis einer Geringfügigkeitsgrenze bei der Umqualifizierung von Beteiligungseinkünften

  • Wolters Kluwer

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerblic...

  • Betriebs-Berater

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nichtgewerbesteuerbar

  • rewis.io

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • rechtsportal.de

    Verfassungsmäßigkeit der Qualifizierung von Beteiligungseinkünften als solcher aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2

  • datenbank.nwb.de

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften ? Durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • IWW (Kurzinformation)

    Einkommensteuer/Gewerbesteuer | Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Beteiligungseinkünfte einer Personengesellschaft - und die eingeschränkte Abfärbewirkung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Geringfügigkeitsgrenze bei Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften; durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte umqualifizierte gewerbliche Einkünfte sind aber nicht gewerbesteuerbar

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Wie Ihre Landwirtschaft nicht zum Gewerbe wird

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Abfärbewirkung gewerblicher Beteiligungseinkünfte

  • datev.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Gewerbesteuerpflicht bei Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Abfärberegelung - Quo vadis?

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Eingeschränkte Abfärbewirkung bei Beteiligungseinkünften einer Personengesellschaft

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder zur Gewerbesteuerpflicht bei Abfärbung durch gewerbliche Beteiligungseinkünfte

Besprechungen u.ä. (2)

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 15 Abs 3 Nr 1 Alt 2, EStG § 15 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, AO § 182 Abs 1 S 1, GG Art 3 Abs 1
    Doppelstöckige Personengesellschaft, Abfärbetheorie, Grundlagenbescheid, Bindungswirkung, Verhältnismäßigkeit, Geringfügigkeit

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Kurzinformation)

    Kurznachricht zu "(Keine) Zukunft der gewerblichen Infektion von Personengesellschaften" von StB Dr. Christian Korn, LL.M. und StB Prof. Dr. Michael Scheel, DStR 2019, 1665 - 1673

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 157
  • DB 2019, 1992
  • BStBl II 2020, 649
  • NZG 2019, 1074
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 15.01.2008 - 1 BvL 2/04

    Abfärberegelung

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16
    Vor diesem Hintergrund erweise sich die Abfärberegelung als verfassungsrechtlich vertretbar (BVerfG-Beschluss vom 15. Januar 2008 - 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1, Rz 117 ff.).

    Dabei handelt es sich um einen legitimen Gesetzeszweck (vgl. dazu auch BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, Rz 118 ff.).

    Sind diese Vorschriften auch vom Gedanken der Subsidiarität der nachrangigen Einkunftsart getragen, wohingegen bei der Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG das Vereinfachungsbedürfnis dominiert, so findet sich das Typisierungsmuster doch ähnlich auch in sämtlichen genannten Vorschriften (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG a.F. --jetzt: Alternative 1--).

    Zudem können auch die an das Betriebsvermögen anknüpfenden erbschaft- und schenkungsteuerlichen Freibeträge und Bewertungsabschläge in Anspruch genommen werden (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, Rz 138).

    Vor allem aber führt die dem Steuerpflichtigen zumutbare Möglichkeit, den mit der Abfärbung verbundenen Belastungen durch entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere die Gründung einer zweiten, personenidentischen Gesellschaft, zu entgehen, dazu, dass die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG keine übermäßige Belastung für die betroffene Personengesellschaft und ihre Gesellschafter entfaltet (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1, Rz 132 ff.).

    Anders als in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG geht es im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht um die Einbeziehung nicht gewerblicher Einkünfte zum Schutz des Gewerbesteueraufkommens (zu diesem Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 120, 1) und es geht auch, anders als in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, nicht um gewerblich geprägte Personengesellschaften, bei denen die Prägung durch eine Kapitalgesellschaft es sachlich rechtfertigt, die dergestalt geprägte Personengesellschaft als Gewerbebetrieb anzusehen und die erzielten Einkünfte als solche aus Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer zu unterwerfen.

  • BFH, 08.12.1994 - IV R 7/92

    Beteiligung einer landwirtschaftlichen Personengesellschaft an einer gewerblich

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16
    Nach Ansicht des IX. Senats des BFH lag darin eine Abweichung vom Urteil des IV. Senats des BFH vom 8. Dezember 1994 - IV R 7/92 (BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264) und vom Urteil des VIII. Senats des BFH vom 18. April 2000 - VIII R 68/98 (BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359).

    Beide Senate hatten der Abweichung zugestimmt, der IV. Senat mit der Maßgabe, dass dies nur für die Beteiligung einer vermögensverwaltenden Obergesellschaft gelte, es also für die Beteiligung einer betrieblichen (im Urteilsfall in BFHE 176, 555, BStBl II 1996, 264 einer landwirtschaftlich tätigen) Personengesellschaft an einer gewerblich tätigen Untergesellschaft bei der Abfärbung bleibe (BFH-Beschluss vom 6. November 2003 - IV ER -S- 3/03, BFHE 207, 462, BStBl II 2005, 376).

  • BFH, 12.04.2018 - IV R 5/15

    Keine Abfärbung bei Verlusten - Betriebsaufspaltung - Gewinnerzielungsabsicht

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 30/16
    Dementsprechend können erst recht auch negative Einkünfte aus einer (originär) gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 1 EStG nicht zur Abfärbung und damit zur Belastung nicht gewerblicher Einkünfte mit Gewerbesteuer führen (BFH-Urteil vom 12. April 2018 - IV R 5/15, BFHE 261, 157).
  • BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20

    Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen Beteiligungseinkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte abfärben, verfassungsgemäß (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).

    § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) ist verfassungskonform dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (Bestätigung des BFH-Urteils vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).

    Es habe unzutreffender Weise im Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) angenommen, die Klägerin als vermögensverwaltende Personengesellschaft, die kraft Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG als Gewerbebetrieb gelte, unterhalte nach verfassungskonformer Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG keinen der Gewerbesteuer unterliegenden Gewerbebetrieb.

    Der Senat hält an seinen Ausführungen im Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 30 ff., zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG 2009) fest (anderer Ansicht z.B. Niehus, Die Unternehmensbesteuerung --Ubg-- 2018, 713 ff.; Paus, Finanz-Rundschau --FR-- 2019, 897 ff.; HHR/Stapperfend, § 15 EStG Rz 1402; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 150b).

    Dies stellt ebenfalls einen legitimen Gesetzeszweck dar, selbst wenn das Ausmaß der Vereinfachung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG geringer ist als im Anwendungsbereich der Alternative 1 (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 33).

    Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der aus Sicht des Senats gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 2 GewStG, die dazu führt, dass keine gewerbesteuerlichen Belastungen eintreten (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 37).

    Zudem ist zu beachten, dass die mit der Abfärbewirkung verbundene Gewerblichkeit --insbesondere bei der Umqualifizierung von Einkünften aus der Vermögensverwaltung-- auch zu steuerlichen Vorteilen führen kann (vgl. im Einzelnen BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 37) und für den Steuerpflichtigen die zumutbare Möglichkeit besteht, den mit der Abfärbung verbundenen Belastungen durch eine entsprechende gesellschaftsrechtliche Gestaltung, insbesondere die Gründung einer zweiten, personenidentischen Gesellschaft, zu entgehen.

    Somit führt die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG nicht zu einer übermäßigen Belastung für die betroffene Personengesellschaft und ihre Gesellschafter (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 37).

    d) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat die Erwägungen des BVerfG-Beschlusses vom 15.01.2008 - 1 BvL 2/04 (BVerfGE 120, 1) nicht ohne Weiteres auf die vorliegend maßgebliche Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG übertragen, sondern eine differenzierte Betrachtung angestellt (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 37, Rz 24 ff.).

    Dabei hat er unter anderem berücksichtigt, dass der bezweckten Vereinfachung der Einkünfteermittlung im Anwendungsbereich des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 Alternative 2 EStG weniger Bedeutung beigemessen werden kann (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 37).

    Ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG gilt hingegen nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19, 40; zustimmend Brandis/Heuermann/Drüen, § 2 GewStG Rz 111; vgl. auch Steinhauff, juris PraxisReport Steuerrecht 39/2019, Anm. 3; Schreiber, Neue Zeitschrift für Gesellschaftsrecht 2019, 1172; Adrian, Steuern und Bilanzen 2019, 817; Schiffers, Ubg 2019, 529; Trossen, Ubg 2019, 531; Brandis/Heuermann/Bode, § 15 EStG Rz 230; kritisch z.B. Franke in Wendt/Suchanek/Möllmann/Heinemann, GewStG, 2. Aufl., § 2 Rz 30a; Pohl, Ubg 2019, 533; Krumm in Kirchhof/Seer, EStG, 22. Aufl., § 15 Rz 150b; Schmidt/Wacker, EStG, 42. Aufl., § 15 Rz 188; anderer Ansicht Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01.10.2020, BStBl I 2020, 1032).

    An diesem Verständnis des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG hält der Senat aus den im Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) dargelegten Gründen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist, fest.

    Die verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 GewStG ist --anders als das FA und das BMF meinen-- nicht unzulässig, sondern aus den im BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) dargelegten Gründen geboten.

    Ohne eine einschränkende Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG käme es folglich dazu, dass ausschließlich dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen würden (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 40).

    Ein verfassungswidriges Gesetz kann nicht deshalb als verfassungskonform angesehen werden, weil man seiner Anwendung durch eine Ausweichgestaltung hätte entgehen können (vgl. BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 28).

    Hiervon ist auch der Senat in seinem Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ausgegangen, denn anderenfalls hätte es keiner verfassungskonformen (einschränkenden) Auslegung bedurft.

  • FG Hamburg, 25.02.2021 - 3 K 139/20

    Gewerbesteuer: Keine Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften bei der

    Das gilt auch für Personengesellschaften, die ansonsten Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen (Anschluss an BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BStBl II 2020, 649).

    Gegen beide Bescheide legte die Klägerin mit Schreiben vom 30. Juli 2019 Einspruch ein und nahm zur Begründung auf die Entscheidung des BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) Bezug.

    Der Feststellungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Beteiligung an einer gewerblichen Personengesellschaft ohne Anwendung einer Geringfügigkeitsgrenze zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte führe, wie der BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16) entschieden habe.

    Der hiesige Fall entspreche dem vom BFH mit Urteil vom 6. Juni 2019 entschiedenen Fall (IV R 30/16).

    § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG ist auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze, bis zu deren Erreichen die gewerblichen (Beteiligungs-) Einkünfte nicht auf die übrigen Einkünfte der Gesellschaft abfärben, verfassungsgemäß (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Jedoch ist § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nach Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass ein gewerbliches Unternehmen i.S. des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG nicht als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbesteuer unterliegender Gewerbebetrieb gilt (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994, mit zustimmenden Anmerkungen Steinhauff, jurisPR-SteuerR 39/2019 Anm. 3; Schreiber, NZG 2019, 1172; Adrian, StuB 2019, 817; Schiffers, Ubg 2019, 529; Trossen, Ubg 2019, 531; ebenso Bode in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 15 EStG Rn. 230, Stand Juli 2020; kritisch Pohl, Ubg 2019, 533).

    Denn anders als im Fall einer gemischt tätigen Gesellschaft (Alternative 1), bei der auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfte aus unterschiedlichen Tätigkeiten zu ermitteln sind, werden im Fall einer nicht gewerblich tätigen Obergesellschaft mit Beteiligung an einer gewerblichen Untergesellschaft die Beteiligungseinkünfte nicht auf der Ebene der Obergesellschaft, sondern auf der der Untergesellschaft ermittelt und der Obergesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG lediglich zugerechnet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Im Ergebnis würden also nur die abgefärbten, nicht originär gewerblichen Einkünfte der Obergesellschaft bei ihr mit Gewerbesteuer belastet (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    Denn der Gewinn der Untergesellschaft, der der Obergesellschaft anteilig zugerechnet wird, ist im Regelfall schon auf der Ebene der Untergesellschaft mit Gewerbesteuer belastet worden, so dass die von der Obergesellschaft aus ihrer Beteiligung bezogenen gewerblichen Einkünfte schon um die darauf entfallende Gewerbesteuer gemindert sind (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994).

    f) Nach den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 1. Oktober 2020 (BStBl I 2020, 1032) sollen die in dem Urteil des BFH vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994), in dem über eine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen zu entscheiden war, zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anzuwenden sein und sind dementsprechend im Streitfall vom Beklagten auch nicht angewandt worden.

    Wie der BFH zutreffend ausführt, wäre andernfalls eine Regelung unabhängig davon, ob für sie überhaupt legitime Gründe sprechen, schon dann verfassungsgemäß, wenn der Steuerpflichtige sich ihr weitgehend risikolos und ohne großen Aufwand entziehen könnte (BFH, Urteil vom 6. Juni 2019, IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994; ebenso Paus, FR 2019, 897).

    g) Soweit in der Literatur Kritik an dem BFH-Urteil vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994) geübt worden ist, geht diese zum einen noch weitergehend in die Richtung, dass die vom BFH angeführten Argumente auch für die Einkommensteuer von Bedeutung seien und dort zu einer Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG führten (so Paus, FR 2019, 897; Krumm in Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 15 Rn. 150).

    Zwar war Gegenstand des BFH-Urteils vom 6. Juni 2019 (IV R 30/16, BFHE 265, 157, BFH/NV 2019, 994) nicht ein Gewerbesteuermessbescheid, sondern ein Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen.

  • FG Hessen, 19.01.2021 - 8 K 1612/17

    Ablaufhemmung bei Verfahrensfehlern in der Außenprüfung

    In der Einspruchsentscheidung stellt das Finanzamt fest, dass zunächst eine Teil-Einspruchsentscheidung erlassen wurde, weil noch nicht darüber entschieden worden sei, ob die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alternative EStG auch Anwendung finde, wenn nur eine geringe Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft bestehe, denn insoweit sei unter dem Az. IV R 30/16 ein Revisionsverfahren bei dem BFH anhängig.

    Darüber hinaus bestand nach einem entsprechenden rechtlichen Hinweis des Berichterstatters zwischen den Beteiligten Einvernehmen, dass das Urteil des BFH in dem Verfahren IV R 30/16 abgewartet werden sollte, dass das Finanzamt zur Umsetzung dieses Urteils eine weitere Teil-Einspruchsentscheidung erlässt und dass nach Klageerhebung durch die Klägerin gegen diese Entscheidung die beiden Verfahren miteinander verbunden werden (gerichtliches Schreiben vom 20. November 2018, Bl. 148ff. FG-Akte).

    Nachdem der BFH durch Urteil vom 06. Juni 2019 in der Sache IV R 30/16 entschieden hat (u.a. BFH/NV 2019, 994), hat das Finanzamt am 28. Mai 2020 die zweite Teil-Einspruchsentscheidung erlassen und den Einspruch der Klägerin auch insoweit als unbegründet zurückzuweisen.

    Wie der BFH nunmehr in seinem Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) entschieden habe, sei die Gewerbesteuerpflicht trotz einer geringfügigen Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft (wie im vorliegenden Falle die Beteiligung an der G-GmbH & Co. KG) nicht allein deswegen gegeben.

    Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Klägerin - was nach Ergehen des BFH-Urteils vom 06. Juni 2019 IV R 30/16 unstreitig sei - gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG gewerbliche Einkünfte i.S.d. EStG erzielt habe.

    Während des hier laufenden Verfahrens hat der BFH durch ein grundlegendes Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) entschieden, dass einkommensteuerrechtlich jede Beteiligung (ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze), aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht (wie die Klägerin in den Streitjahren aus ihrer geringfügigen Beteiligung an der G-GmbH & Co. KG) aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb führt.

    aa) Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BFH (insbesondere BFH, Urteile vom 18. Mai 2017, IV R 30/15, BFH/NV 2017, 1191 und vom 06. Juni 2019, IV R 30/16, BFH/NV 2019, 994), der der Senat folgt, unterlag die Klägerin in den Streitjahren nicht bereits deswegen der sachlichen Gewerbesteuerpflicht, weil es sich bei ihr bis zum 13. November 2006 um eine gewerblich geprägte Personengesellschaften i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG handelte oder weil sie in den Streitjahren durch ihre Beteiligung an G-GmbH & Co. KG einkommensteuerlich gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG erzielte (vgl. zu letzterem die Ausführungen oben unter 1. b) aa) der Entscheidungsgründe).

    Während des hier laufenden Verfahrens hat der BFH darüber hinaus durch Urteil vom 06. Juni 2019 unter dem Az. IV R 30/16 (u.a. BFH/NV 2019, 994) zwar entschieden, dass jede Beteiligung (ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze), aus der eine Gesellschaft gewerbliche Einkünfte i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bezieht, aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG einkommensteuerrechtlich zu einer Umqualifizierung aller weiteren Einkünfte dieser Gesellschaft in solche aus Gewerbebetrieb führt.

    Die Revision war auf der Grundlage des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, weil die Finanzverwaltung die in dem BFH-Urteil vom 06. Juni 2019, IV R 30/16, (BStBl II 2020, 649) zum Ausdruck kommenden gewerbesteuerlichen Grundsätze nicht allgemein anwenden will (vgl. die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 01. Oktober 2020, BStBl I 2020, 1032).

  • BFH, 16.03.2021 - X R 34/19

    Bildung von aktiven Rechnungsabgrenzungsposten auch in Fällen geringer Bedeutung

    In diesem Fall würde die "schädliche" Tätigkeit eine unverhältnismäßige Rechtsfolge auslösen und damit eine Bedeutung erlangen, die ihr von ihrem Gewicht her nicht zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 11.08.1999 - XI R 12/98, BFHE 189, 419, BStBl II 2000, 229, und vom 27.08.2014 - VIII R 6/12, BFHE 247, 513, BStBl II 2015, 1002; zu § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alternative 2 EStG: BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).
  • BFH, 30.11.2023 - IV R 10/21

    Nachhaltiger Ankauf notleidender Darlehensforderungen nicht ohne Weiteres

    Der Senat verweist zur Begründung auf seine Urteile vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19, 40) sowie vom 05.09.2023 - IV R 24/20 (zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt).
  • FG Köln, 26.06.2020 - 4 K 3437/11

    Vorliegen eines Gewerbebetriebs beim Bezug von Einkünften aus der Beteiligung an

    Mit Schreiben vom 06.08.2019 hat der Berichterstatter die Beteiligten auf das Urteil des BFH vom 06.06.2019 IV R 30/16 hingewiesen, nach dem eine Abfärbung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 nicht zur Gewerbesteuerbarkeit der übrigen originär nicht gewerblichen Einkünfte führt.

    Der Beklagte hat hierzu mitgeteilt, dass er auch nach dem Ergehen des BFH-Urteils vom 06.06.2019 IV R 30/16 an seiner bisherigen Rechtsauffassung bezüglich der Gewerbesteuerbarkeit der originär nicht gewerblichen Einkünfte der Klägerin festhalte.

    Der erkennende Senat folgt insoweit dem Urteil des BFH vom 06. Juni 2019 - IV R 30/16 -, BFHE 265, 157, nach dem eine verfassungskonforme Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG dahin geboten ist, dass eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt und nur kraft der Fiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG 2007 als Gewerbebetrieb gilt, weil sie an einer gewerblich tätigen anderen Personengesellschaft beteiligt ist, mit ihren - nach Kürzung um die gewerblichen Beteiligungseinkünfte gemäß § 9 Nr. 2 GewStG - verbleibenden originär nicht gewerblichen Einkünfte nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

    Hinsichtlich der zu diesem Ergebnis führenden weiteren Begründungserwägungen, denen der Senat sich anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das Urteil des BFH vom 06. Juni 2019, a.a.O., verwiesen.

    Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob - wie der BFH mit Urteil vom 06. Juni 2019 IV R 30/16, BFHE 265, 157, entschieden hat - eine solche Bagatellgrenze für die Abfärbewirkung nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 2. Alt. EStG bereits deshalb nicht erforderlich ist, weil deren Folgen - bei verfassungskonformer Auslegung, der der Senat unter Tz. II. des vorliegenden Urteils gefolgt ist - nur im Bereich des Einkommensteuerrechts eintreten und damit die mit dieser Regelung verbundenen Nachteile weitaus weniger schwer wiegen als im Falle des § 15 Abs. 3 Nr. 1 1. Alt. EStG.

  • BFH, 15.06.2023 - IV R 6/20

    Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem

    Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich eine solche Geringfügigkeitsgrenze auch nicht aus dem BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16 (BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649) ableiten.

    Der erkennende Senat entschied, dass diese Norm auch ohne Berücksichtigung einer Geringfügigkeitsgrenze verfassungsgemäß ist (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 19 ff.).

    Der sich hieraus in gewerbesteuerrechtlicher Hinsicht ergebenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden Schlechterstellung der Personengesellschaft gegenüber einem Einzelunternehmer (Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG) wurde dadurch begegnet, dass die "aufwärts abgefärbte" gewerbliche Oberpersonengesellschaft nicht der sachlichen Gewerbesteuerpflicht unterliegt (BFH-Urteil vom 06.06.2019 - IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649, Rz 39 ff.).

  • FG Rheinland-Pfalz, 16.09.2021 - 4 K 1270/19

    Gewerbliche Infizierung einer zahnärztlich tätigen Partnerschaftsgesellschaft

    125 Nur ausnahmsweise kann eine Umqualifizierung aller Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgeschlossen sein, wenn die gewerblichen Einkünfte der Klägerin lediglich ein äußerst geringes Ausmaß haben, indem sie 3% der Gesamtnettoumsatzerlöse und den Betrag von 24.500 Euro nicht übersteigen (sog. Bagatellgrenze), da in diesem Fall keine Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens zu befürchten ist (BFH, Urteil vom 14. Mai 2019 - VIII R 35/16 -, BFHE 264, 505, BStBl II 2019, 580 mit weiteren Nachweisen; BFH, Urteil vom 6. Juni 2019 - IV R 30/16 -, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).
  • FG Münster, 13.05.2022 - 15 K 26/20

    Umqualifizierung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus

    Zur Begründung wendet sie sich gegen die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Urteil vom 06.06.2019 (zum Az. IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).

    c) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, kommt die Abfärberegelung des § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG bei Einkünften aus einer Beteiligung an einer gewerblich tätigen Gesellschaft im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ohne Bagatellgrenze zur Anwendung (BFH, Urteil vom 06.06.2019 IV R 30/16, BFHE 265, 157, BStBl II 2020, 649).

  • FG Berlin-Brandenburg, 11.03.2021 - 6 K 6322/17

    Ansehen einer an einer weiteren Personengesellschaft beteiligten

    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den nachfolgend zitierten Ausführungen des IV. Senats des BFH in dessen Urteil vom 06. Juni 2019 - IV R 30/16 -, BStBl II 2020, 649 an:.
  • FG Münster, 27.11.2019 - 13 K 2898/16

    Körperschaftsteuer - Ist die Übergangsvorschrift des zur rückwirkenden

  • FG Münster, 15.09.2022 - 1 K 2751/20

    Gewinn aus der Veräußerung eines mit atypischer Unterbeteiligung belasteten

  • FG München, 26.08.2022 - 2 K 1842/21

    Beteiligungsveräußerung innerhalb mehrstöckiger Personengesellschaften

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