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   BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19 (IV R 26/14), IV R 9/19, IV R 26/14   

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https://dejure.org/2019,31025
BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19 (IV R 26/14), IV R 9/19, IV R 26/14 (https://dejure.org/2019,31025)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2019 - IV R 9/19 (IV R 26/14), IV R 9/19, IV R 26/14 (https://dejure.org/2019,31025)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - IV R 9/19 (IV R 26/14), IV R 9/19, IV R 26/14 (https://dejure.org/2019,31025)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Bundesfinanzhof

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010, GewStG VZ 2011, GewStG VZ 2013
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • Bundesfinanzhof

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 9 Nr 1 S 2 GewStG 2002, GewStG VZ 2007, GewStG VZ 2008, GewStG VZ 2009, GewStG VZ 2010
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • IWW

    § 9 Nr. 1 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 2 FGO, § 143 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft, die an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist

  • rewis.io

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • rechtsportal.de

    GewStG § 9 Nr. 1 Satz 2
    Kürzung des Gewerbeertrags gem. § 9 Nr. S. 2 GewStG bei einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft, die an einer rein grundstücksverwaltenden Personengesellschaft beteiligt ist

  • datenbank.nwb.de

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft an einer grundst#uuml;cksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG; Beteiligung einer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Beteiligung an Grundstücksverwaltung

Sonstiges

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    GewStG § 9 Nr 1 S 2, EStG § 15 Abs 3 Nr 2, AO § 39 Abs 2 Nr 2
    Erweiterte Kürzung, Ausschließlichkeit, Grundstücksunternehmen, Beteiligung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    NV: Einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft ist die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25.09.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren (IV R 26/14) entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die mit Beschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 - IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202) vorgelegte Rechtsfrage dahin, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 ist einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist.

    Zwar ist zwischen den Beteiligten nicht streitig, dass der Klägerin unter Zugrundelegung der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist.

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 06.05.2014 - 6 K 6322/13 aufgehoben, soweit es die Gewerbesteuermessbescheide 2008 bis 2011 und 2013 betrifft.

    Das Finanzgericht (FG) gab der gegen die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge der Streitjahre 2007 bis 2011 und gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag für Zwecke der Vorauszahlungen für 2013 erhobenen Klage, mit der die Klägerin die Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge für alle Jahre auf 0 begehrte, mit Urteil vom 6. Mai 2014 - 6 K 6322/13 statt.

  • BFH, 12.12.2013 - IV R 17/10

    Unentgeltliche Übertragung des Verpachtungsbetriebs auf den bisherigen

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    Denn für diese Jahre sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide bzw. --für das Streitjahr 2013-- ein erstmaliger Gewerbesteuermessbescheid und ein diesen ändernder Änderungsbescheid ergangen, die an die Stelle der im FG-Verfahren angegriffenen Bescheide getreten sind (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 - IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, Rz 14; für die Ersetzung des Messbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer durch den endgültigen Gewerbesteuermessbescheid vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2009 - IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40).

    Damit liegen dem FG-Urteil für diese Streitjahre nicht mehr existierende Bescheide zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil insoweit keinen Bestand haben kann (z.B. BFH-Urteil in BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316).

  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    Im hiergegen gerichteten Revisionsverfahren (IV R 26/14) entschied der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) die mit Beschluss des IV. Senats des BFH vom 21. Juli 2016 - IV R 26/14 (BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202) vorgelegte Rechtsfrage dahin, dass einer grundstücksverwaltenden, nur kraft ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschaft die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht deshalb zu verwehren ist, weil sie an einer rein grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft beteiligt ist (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 25. September 2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262).

    Damit ist der Große Senat des BFH der Rechtsauffassung des Senats gefolgt, die dieser bereits in seinem Vorlagebeschluss in BFHE 254, 371, BStBl II 2017, 202 vertreten hat und an der er festhält.

  • BFH, 23.04.2009 - IV R 73/06

    Innengesellschaft - Mitunternehmerschaft - eigenständiger Gewerbebetrieb -

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    Denn für diese Jahre sind während des Revisionsverfahrens Änderungsbescheide bzw. --für das Streitjahr 2013-- ein erstmaliger Gewerbesteuermessbescheid und ein diesen ändernder Änderungsbescheid ergangen, die an die Stelle der im FG-Verfahren angegriffenen Bescheide getreten sind (z.B. BFH-Urteil vom 12. Dezember 2013 - IV R 17/10, BFHE 244, 23, BStBl II 2014, 316, Rz 14; für die Ersetzung des Messbescheids für Zwecke der Vorauszahlungen zur Gewerbesteuer durch den endgültigen Gewerbesteuermessbescheid vgl. BFH-Urteil vom 24. April 2009 - IV R 73/06, BFHE 225, 343, BStBl II 2010, 40).
  • BFH, 06.09.2017 - IV R 1/16

    Fehlendes Feststellungsinteresse der Gesellschafter für eine

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - IV R 9/19
    Bei teilweiser Zurückverweisung der Sache muss das FG im zweiten Rechtszug erneut über die gesamten Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens entscheiden (Einheitlichkeit der Kostenentscheidung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. September 2017 - IV R 1/16, m.w.N.).
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