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   BFH, 06.06.2019 - X B 89/18   

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https://dejure.org/2019,49709
BFH, 06.06.2019 - X B 89/18 (https://dejure.org/2019,49709)
BFH, Entscheidung vom 06.06.2019 - X B 89/18 (https://dejure.org/2019,49709)
BFH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - X B 89/18 (https://dejure.org/2019,49709)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 22 Nr 1 S 3, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2, EStG VZ 2009, EStG VZ 2010, EStG VZ 2011, EStG VZ 2012, EStG VZ 2013, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015
    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

  • Bundesfinanzhof

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 22 Nr 1 S 3 EStG 2009, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, EStG VZ 2009
    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

  • IWW

    § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergese... tzes (EStG), § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG, § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, § 19 Abs. 2 EStG, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO, § 135 Abs. 2 FGO, § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsleistungen der Europäischen Weltraumorganisation ESA

  • rewis.io

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter der Europäischen Weltraumorganisation (ESA)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3
    Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung

  • rechtsportal.de

    EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Nr. 1 Satz 3
    Einkommensteuerliche Behandlung der Pensionsleistungen der Europäischen Weltraumorganisation ESA

  • datenbank.nwb.de

    Die Entscheidung ist nachträglich zur Auswertung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 05.04.2017 - X R 50/14

    Altersrente der Vereinten Nationen

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    "Führen Maßnahmen einer mit völkerrechtlicher Souveränität ausgestatteten internationalen Organisation zur Separierung und Abgrenzung des für die Altersversorgung ihrer ehemaligen Bediensteten vorgesehenen Vermögens, z.B. in Form eines zweckgebundenen Sondervermögens wie den Pension Buffer Fund der ESA, das zudem dem Zugriff der Führungseinheit (hier: Des Generaldirektors der ESA) entzogen ist und für das zusätzlich die Mitgliedstaaten der Organisation garantieren, zu den seitens der BFH-Rechtsprechung (BFH vom 05.04.2017, X R 50/14, BStBl II Seite 1187) geforderten inhaltlichen und strukturellen Übereinstimmungen mit dem gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Bundesrepublik Deutschland?".

    Sind aber --nach den vorstehend genannten BFH-Entscheidungen-- keine eigenen Beiträge zur Altersvorsorge gegeben, so scheidet die von den Klägern behauptete Doppelbesteuerung aus, da eine solche nur vorliegen kann, wenn die steuerliche Belastung der --hier gerade nicht vorliegenden-- Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Altersbezüge (vgl. BFH-Urteil vom 5. April 2017 - X R 50/14, BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz 32).

    bb) Auch bezüglich des BFH-Urteils in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, ist eine Abweichung weder dargetan noch gegeben.

    Es ist nicht ersichtlich, dass das FG einen abweichenden Rechtssatz gebildet hätte, zumal es sich --worauf das FA zutreffend hinweist-- im Rahmen der Obersatzbildung (vgl. S. 7 und 8 der Urteilsausfertigung) ausdrücklich auf die (angebliche) Divergenzentscheidung "BFH-Urteil in BStBl II 2017, 1187" gestützt hat.

    Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, die insbesondere auf den BFH-Urteilen in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636 und in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 beruht, entschieden.

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass in dem der angeblichen Divergenzentscheidung in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 zugrundeliegenden Sachverhalt Altersbezüge des United Nations Joint Staff Pension Fund zu beurteilen waren, der --im Gegensatz zum PBF-- eine rechtliche Selbständigkeit besitzt.

    Er ist nicht nur organisatorisch, finanziell und justiziell gegenüber den VN verselbständigt, zu seinen Mitgliedern zählen zudem neben den VN eine Reihe weiterer internationaler Organisationen (BFH-Urteil in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187, Rz 24).

    cc) Aus diesem Grunde liegt auch die von der Beschwerde angeführte Abweichung vom Senatsurteil in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 in Bezug auf die Vorbelastung der Aufwendungen nicht vor.

  • BFH, 11.11.2015 - I R 28/14

    Besteuerung sog. Invaliditätszulagen an Bedienstete des Europäischen Patentamts

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Darüber hinaus ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt (vgl. BFH-Urteil vom 11. November 2015 - I R 28/14, BFH/NV 2016, 919), dass völkerrechtliche Vereinbarungen und die darin enthaltenen Begriffe primär autonom nach Maßgabe völkerrechtlicher Grundsätze auszulegen sind, so dass zunächst der Wortlaut der Regelung maßgebend ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919, Rz 18).

    aa) Dem angeführten BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 wird kein (abweichender) abstrakter Rechtssatz des FG gegenübergestellt, vielmehr das angefochtene FG-Urteil in den für maßgeblich gehaltenen Punkten lediglich wiedergegeben.

    So war in dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 allein streitig, ob die gezahlte Invaliditätszulage als Gehalt und Bezug i.S. von Art. 16 Abs. 1 des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Patentorganisation (Immunitätenprotokoll --PPI--) steuerfrei zu stellen oder als steuerpflichtige Rente und Ruhegehalt i.S. von Art. 16 Abs. 2 PPI anzusehen ist.

    Demgegenüber geht es im Streitfall weder um eine Invaliditätszulage, die --nach dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919-- nicht als steuerpflichtige Rente bzw. steuerpflichtiges Ruhegehalt i.S. von Art. 16 Abs. 2 PPI anzusehen ist, noch um die Frage der Steuerfreistellung, sondern um (steuerpflichtige) Pensionszahlungen und deren einkommensteuerrechtliche Qualifizierung.

    Diesbezüglich ist hervorzuheben, dass sich die im BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 vorgenommene Auslegung --anders als hier-- ausschließlich auf Art. 16 PPI, also eine völkerrechtliche Vereinbarung bezogen hatte.

    Soweit die Kläger wiederum aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2016, 919 eine völkerrechtliche Bindung für den Streitfall ableiten wollen, ist erneut darauf hinzuweisen, dass sich die Qualifizierung der Einkünfte hier nach einkommensteuerrechtlichen Grundsätzen richtet (s. oben II.2.b aa).

  • BFH, 23.02.2017 - X R 24/15

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der an frühere Bedienstete des Europäischen

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636).

    Der BFH hat sich zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen in seinen Urteilen vom 23. Februar 2017 - X R 24/15 (BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636) --betreffend Frage zwei-- und vom 22. November 2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) sowie im Beschluss vom 22. Juli 2015 - X B 172/14 (BFH/NV 2015, 1390) --betreffend Frage drei-- in der Weise geäußert, dass sie zu verneinen sind.

    In seinem Urteil in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636, hat der Senat u.a. ausgeführt, ebenso wie bei den seit 1974 geschaffenen Versorgungssystemen der NATO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (OECD) und der ESA sei auch bei der EPO das für die Altersversorgung der Bediensteten vorgesehene Kapital rechtlich im Vermögen der jeweiligen Organisation geblieben; den Bediensteten sei nicht etwa ein unmittelbarer und unentziehbarer Rechtsanspruch gegen einen vom Arbeitgeber verschiedenen Dritten eingeräumt worden (unter II.1.c bb).

    Vielmehr hat das FG in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, die insbesondere auf den BFH-Urteilen in BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636 und in BFHE 257, 393, BStBl II 2017, 1187 beruht, entschieden.

  • BFH, 22.11.2006 - X R 29/05

    Ruhegehaltszahlungen an ehemalige NATO-Bedienstete sind Einkünfte aus

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2006 - X R 29/05, BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402 und vom 23.02.2017 - X R 24/15, BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636).

    Der BFH hat sich zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen in seinen Urteilen vom 23. Februar 2017 - X R 24/15 (BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636) --betreffend Frage zwei-- und vom 22. November 2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) sowie im Beschluss vom 22. Juli 2015 - X B 172/14 (BFH/NV 2015, 1390) --betreffend Frage drei-- in der Weise geäußert, dass sie zu verneinen sind.

    In seinem Urteil in BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402, hat der Senat dargelegt, dass die Versorgungsbezüge nach dem Pensionssystem der NATO nicht auf eigenen Beitragsleistungen des bezugsberechtigten ehemaligen Bediensteten beruhten (unter II.4.).

  • BFH, 22.07.2015 - X B 172/14

    Besteuerung der Pensionszahlungen an ehemalige Mitarbeiter des Europäischen

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Der BFH hat sich zu den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragestellungen in seinen Urteilen vom 23. Februar 2017 - X R 24/15 (BFHE 257, 140, BStBl II 2017, 636) --betreffend Frage zwei-- und vom 22. November 2006 - X R 29/05 (BFHE 216, 124, BStBl II 2007, 402) sowie im Beschluss vom 22. Juli 2015 - X B 172/14 (BFH/NV 2015, 1390) --betreffend Frage drei-- in der Weise geäußert, dass sie zu verneinen sind.

    Bei der ESA wie der NATO handele es sich --so der Senat im Beschluss in BFH/NV 2015, 1390-- um Koordinierte Organisationen, die jeweils rückwirkend für die Zeit ab 1. Juli 1974 ein einheitliches Pensionssystem für ihre in den Ruhestand tretenden Bediensteten eingeführt hätten.

  • BFH, 07.02.2017 - V B 48/16

    Abgrenzung zwischen Bordellbetrieb und bloßer Zimmervermietung - Vorliegen einer

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Es wird dann lediglich ein materiell-rechtlicher, nicht zur Revisionszulassung führender Fehler gerügt (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Februar 2017 - V B 48/16, BFH/NV 2017, 629, Rz 11).
  • BFH, 05.03.2018 - X B 44/17

    Überprüfung der formelle Ordnungsmäßigkeit des Geschäftsverteilungsplans -

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 - X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 -- X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • BFH, 10.05.2012 - X B 57/11

    Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht - Fehlende Eignung zur nachhaltigen

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidung sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2012 - X B 57/11, BFH/NV 2012, 1307, m.w.N., Rz 2, 3, sowie vom 5. März 2018 -- X B 44/17, BFH/NV 2018, 637, Rz 17 ff.).
  • BFH, 24.06.2014 - X B 216/13

    Keine Prüfung der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs durch den BFH -

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    Dazu muss ausgeführt werden, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchem Grunde die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist (vgl. nur Senatsbeschluss vom 24. Juni 2014 - X B 216/13, BFH/NV 2014, 1888, Rz 12).
  • BVerfG, 14.10.2010 - 2 BvR 367/07

    Keine Grundrechtsverletzung durch Einkommensbesteuerung von

    Auszug aus BFH, 06.06.2019 - X B 89/18
    "Ist die interne Steuer, die eine internationale Organisation wie die ESA auf das Einkommen ihrer aktiven Bediensteten erhebt, als steuerliche Vorbelastung des während der aktiven Dienstzeit bezogenen Einkommens anzuerkennen, sodass es im Falle einer Besteuerung der Alterseinkünfte nach § 19 Abs. 2 EStG zu einer verfassungsrechtlichen unzulässigen Doppelbesteuerung (vgl. BVerfG v. 14.10.2010 - 2 BvR 367/07) kommen würde?".
  • BFH, 13.06.2007 - X B 34/06

    NZB: grundsätzliche Bedeutung

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