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BFH, 06.07.1955 - II 147/54 S |
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Vornahme einer Gebührenerhöhung nach dem Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts in dem Verfahren vor den Finanzgerichten - Durchführung einer mündlichen Verhandlung nur auf gesonderte Anordnung - Anspruch einer Person, die geschäftsmäßig Hilfe in ...
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 61, 132
- NJW 1955, 1653
- DB 1955, 790
- BStBl III 1955, 249
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (4)
- BFH, 29.10.1953 - IV 410/52 U
Ablehnung des Antrages auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch das …
Auszug aus BFH, 06.07.1955 - II 147/54 S
Vorweg sei bemerkt, daß sich dieser Unterschied zwischen Finanzgerichts- und Zivilprozeßverfahren in der Praxis der beiden Gerichtsverfahren im Laufe der Jahre bereits stark verwischt hat, weil die tatsächliche Bedeutung der mündlichen Verhandlung bei den Finanzgerichten und dem Bundesfinanzhof im Zunehmen begriffen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 410/52 U vom 29. Oktober 1953, Bundessteuerblatt 1954 III S. 6). - BFH, 13.07.1955 - II 38/55 S
Auszug aus BFH, 06.07.1955 - II 147/54 S
1) Abschn. II wird wiedergegeben in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil des Bundesfinanzhofs II 38/55 S vom 13. Juli 1955 (BStBl. 1955 III S. 251, Slg. Bd. 61 S. 137). - RFH, 07.02.1930 - V A 209/28
Auszug aus BFH, 06.07.1955 - II 147/54 S
Die offene Überwälzung der Umsatzsteuer entfällt daher und demnach deren Erstattungsfähigkeit (vgl. den Beschluß des Reichsfinanzhofs V A 209/28 vom 7. Februar 1930, Slg. Bd. 26 S. 234). - RFH, 21.02.1928 - II A 507/27
Auszug aus BFH, 06.07.1955 - II 147/54 S
Der Bundesminister der Finanzen hat hinsichtlich dieser Frage seinen Beitritt zu dem Verfahren erklärt und unter Ablehnung der Gründe der Entscheidung des Reichsfinanzhofs II A 507/27 vom 21. Februar 1928, Slg. Bd. 23 S. 34, die dem gegenwärtigen Rechtszustand nicht mehr entsprächen, folgendes ausgeführt:.
- BFH, 13.07.1955 - II 38/55 S
Anfallen einer Vergleichsgebühr an geschäftsmäßig in Steuersachen Hilfe Leistende …
Der erkennende Senat hat mit Urteil II 147/54 S vom 6. Juli 1955 ¹ ), das zur Veröffentlichung bestimmt ist, ausgeführt, daß in Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung nicht stattfand, eine Verhandlungsgebühr nur dann anfällt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine ihr gleichzusetzende Maßnahme im Sinne der Gründe des erwähnten Urteils ergangen ist.1) BStBl. 1955 III S. 249.
- BFH, 10.02.1958 - GrS 1/55
Vereinbarkeit der Überprüfung von Beschwerdeentscheidungen der …
Die sich aus den Besonderheiten des Strafverfahrens ergebenden Zweifelsfragen, die zwangsläufig mangels einer gesetzlich umrissenen und geeigneten Verfahrensordnung auftreten würden, wären unabsehbar und, wenn überhaupt, wohl nur im Wege einer auch auf straf Verfahrens rechtlichem Gebiet bedenklichen Analogie zu lösen (vgl. auch die Stellungnahme, die der Bundesminister der Finanzen im Streitfall II 147/54 S vom 6. Juli 1955, Slg. Bd. 61 S. 132, BStBl 1955 III S. 249, 250 unter Abs. 3 des dort abgedruckten Schreibens abgegeben hat). - BFH, 06.02.1957 - II 186/55 S
Anfallen einer Verhandlungsgebühr bei Erledigung des Rechtsstreites - Berechnung …
Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil II 147/54 S vom 6. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 132, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 249) ausgesprochen, daß in den vor den Steuergerichten geführten Rechtsmittelverfahren auch dann eine Verhandlungsgebühr anfallen kann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. - BFH, 30.06.1960 - II 245/57 S
Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltgebühren nach der Abgabenordnung
Soweit der Senat im Urteil II 147/54 S vom 6. Juli 1955 (BStBl 1955 III S. 249, Slg. Bd. 61 S. 132) eine andere Auffassung vertreten hat, wird daran nicht mehr festgehalten. - BFH, 13.02.1957 - II 199/55 U
Entstehen einer Verhandlungsgebühr ohne mündliche Verhandlung
Der Senat hat in seinem Urteil II 147/54 S vom 6. Juli 1955 (Slg. Bd. 61 S. 132, Bundessteuerblatt - BStBl - 1955 III S. 249) ausgesprochen, daß in den vor den Steuergerichten geführten Rechtsmittelverfahren auch dann eine Verhandlungsgebühr anfallen kann, wenn keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat.