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   BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16   

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https://dejure.org/2019,38366
BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16 (https://dejure.org/2019,38366)
BFH, Entscheidung vom 06.08.2019 - VIII R 18/16 (https://dejure.org/2019,38366)
BFH, Entscheidung vom 06. August 2019 - VIII R 18/16 (https://dejure.org/2019,38366)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2, EStG § 20 Abs 4, EStG § 20 Abs 6, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b, EStG § 20 Abs 2 Nr 1 S 2, EStG VZ 2010
    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • Bundesfinanzhof

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 2 S 1 Nr 7 EStG 2009, § 20 Abs 2 S 2 EStG 2009, § 20 Abs 4 EStG 2009, § 20 Abs 6 EStG 2009, § 32d Abs 2 Nr 1 S 1 Buchst b EStG 2009
    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • IWW

    § 32d Abs. 2 Nr. 3 des E... inkommensteuergesetzes, § 17 EStG, § 20 EStG, § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO), § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG, Satz 2 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 Buchst. b EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 20 Abs. 4 EStG, § 119 Nr. 6 FGO, § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 6 EStG, § 32d Abs. 2 Nr. 1 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG, § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG, § 20 Abs. 2, Abs. 4 Satz 2 EStG, § 135 Abs. 2 FGO

  • Wolters Kluwer

    Ertragsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Teil einer ihm gegen diese zustehenden Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer

  • Betriebs-Berater

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com

    Abgeltungssteuer, Darlehensforderungen, Darlehensvergabe, Darlehensverzicht, Einlage, Einlagegegenstand, EStG § 20 Abs. 2 Satz 2, Forderungsausfall, Gesellschafterdarlehen, Liquidationswert, Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen, verdeckte Einlage, wahrer Wert des ...

  • rewis.io

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • rechtsportal.de

    Ertragsteuerliche Behandlung des Verzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft auf einen Teil einer ihm gegen diese zustehenden Darlehensforderung nach Einführung der Abgeltungssteuer

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer KapGes. nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgel-tungsteuer

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Floskelhafte Urteilsgründe

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abgeltungssteuer - und der Forderungsverzicht eines Gesellschafters

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters

  • Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgel-tungsteuer

  • datev.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Steuerliche Berücksichtigung des Forderungsverzichts eines Gesellschafters

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Forderungsverzicht eines Gesellschafters nach Einführung der Abgeltungsteuer

Besprechungen u.ä. (2)

  • handelsblatt.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verluste aus Forderungsausfällen und mehr - eine unendliche Geschichte

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Forderungsverzicht nach Einführung der Abgeltungsteuer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Abgeltungsteuer
    Gesonderter Steuertarif nach § 32d EStG
    Abgeltungsteuer
    Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Überblick über die Einkünfte aus Kapitalvermögen
    Einkünfte aus § 20 Abs. 2 EStG
    Anteilserwerb nach dem 31.12.2008
    Veräußerungsgeschäfte

Sonstiges (2)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 20 Abs 2 S 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 1 Nr 7, EStG § 20 Abs 2 S 2
    Forderungsverzicht, Gesellschafterdarlehen, Veräußerung

  • juris (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 265, 531
  • ZIP 2019, 2252
  • NZI 2019, 980
  • DB 2019, 2559
  • BStBl II 2020, 833
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 09.06.1997 - GrS 1/94

    Personengesellschaften - Verzicht des Gesellschafters auf Forderungen gegenüber

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf einen Teil der ihm gegen die Kapitalgesellschaft zustehenden Darlehensforderung führt zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG, soweit der Gesellschafter auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet (Anschluss an Beschluss des Großen Senats des BFH vom 09.06.1997 - GrS 1/94, BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, unter C.II.4.).

    Im vorliegenden Fall führt der Forderungsverzicht nach den Grundsätzen der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 09.06.1997 - GrS 1/94 (BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307) nicht zu einer (verdeckten) Einlage, die nach Einführung der Abgeltungsteuer unter § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG fällt, da der Kläger nicht auf den werthaltigen Teil seiner Forderung verzichtet hat.

    Der Verzicht eines Gesellschafters auf eine Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft führt nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 (unter C.II.4.) zu einer Einlage der Forderung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.

    In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung liegt beim endgültigen Verzicht ein Forderungsausfall vor, der --anders als nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307-- nach Einführung der Abgeltungsteuer gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG steuerlich zu berücksichtigen ist (s. hierzu unter 3.).

    a) Nach der Entscheidung des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307 führt ein auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhender Verzicht eines Gesellschafters auf seine nicht mehr vollwertige Forderung gegenüber seiner Kapitalgesellschaft zu einer Einlage, soweit der Kläger auf den werthaltigen Teil der Forderung verzichtet.

    Wirtschaftlich betrachtet macht es keinen Unterschied, ob der Gesellschafter eine Forderung an den Schuldner (die Gesellschaft) abtritt oder auf sie verzichtet (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 183, 187, BStBl II 1998, 307, 311; vgl. auch Jachmann-Michel, Betriebs-Berater 2018, 854, 861).

  • BFH, 26.02.2010 - VIII B 17/08

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen grundsätzlich nicht wegen Beschlagnahme von

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2005 - IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26.02.2010 - VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, und vom 01.02.2012 - VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767).

    Dass die Begründung des FG die Kläger nicht überzeugt und nicht ihren Erwartungen entspricht oder (möglicherweise) lückenhaft bzw. in dem dargelegten Sinne teilweise rechtsfehlerhaft ist, stellt keinen Begründungsmangel i.S. des § 119 Nr. 6 FGO dar (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 1083).

  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Die Ersatztatbestände unterliegen daher im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, zur Gleichstellung von Veräußerung und Rückzahlung; vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, zur Gleichstellung von Veräußerung und Einlösung).

    b) Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn das FG zur Begründung seiner Entscheidung (teilweise) auf die Ausführungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E, betreffend Forderungsausfall, aufgehoben durch Senatsurteil in BFHE 259, 535) zurückgegriffen hat.

  • FG Berlin-Brandenburg, 20.01.2016 - 14 K 14040/13

    Darlehensverzicht als Veräußerung für Zwecke des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 EStG

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Das Finanzgericht (FG) hat die Klage mit Urteil vom 20.01.2016 - 14 K 14040/13 mit der Begründung abgewiesen, dass der von den Klägern geltend gemachte Verlust aus dem Forderungsverzicht weder gemäß § 17 EStG noch gemäß § 20 EStG steuerlich zu berücksichtigen sei.

  • FG Düsseldorf, 11.03.2015 - 7 K 3661/14

    Darlehensausfall als Verlust bei den Einkünften aus Kapitalvermögen -

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    b) Dies ist vorliegend nicht der Fall, auch wenn das FG zur Begründung seiner Entscheidung (teilweise) auf die Ausführungen des FG Düsseldorf (Urteil vom 11.03.2015 - 7 K 3661/14 E, betreffend Forderungsausfall, aufgehoben durch Senatsurteil in BFHE 259, 535) zurückgegriffen hat.
  • BFH, 01.02.2012 - VI B 71/11

    Ordnungsgemäße Darlegung von Verfahrensfehlern

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2005 - IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26.02.2010 - VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, und vom 01.02.2012 - VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767).
  • BFH, 15.12.2005 - IX B 98/05

    Divergenz; Rechtsfortbildung; fehlende Urteilsbegründung

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Dies ist dann der Fall, wenn die Begründung des Urteilsspruchs überhaupt oder im Hinblick auf einen selbständigen prozessualen Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel fehlt oder wenn die Entscheidungsgründe nur aus inhaltsleeren Floskeln bestehen oder missverständlich und verworren sind (BFH-Beschlüsse vom 15.12.2005 - IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 26.02.2010 - VIII B 17/08, BFH/NV 2010, 1083, und vom 01.02.2012 - VI B 71/11, BFH/NV 2012, 767).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 32/16

    Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Der Steuerpflichtige macht insoweit lediglich von gesetzlich vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten Gebrauch, missbraucht diese aber nicht (vgl. auch Senatsurteil vom 12.06.2018 - VIII R 32/16, BFHE 262, 74, BStBl II 2019, 221).
  • FG Rheinland-Pfalz, 12.07.2016 - 3 K 1133/14

    Keine Berücksichtigung eines Forderungsverzichts als Verlust bei den Einkünften

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    c) Der Anerkennung eines entsprechenden Verlustes steht die Freiwilligkeit des Verzichtes nicht entgegen (a.A. FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.07.2016 - 3 K 1133/14, Entscheidungen der Finanzgerichte 2016, 2073).
  • BFH, 20.11.2018 - VIII R 37/15

    Steuerliche Anerkennung von Verlusten aus Knock-Out-Zertifikaten

    Auszug aus BFH, 06.08.2019 - VIII R 18/16
    Die Ersatztatbestände unterliegen daher im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteile vom 24.10.2017 - VIII R 13/15, BFHE 259, 535, zur Gleichstellung von Veräußerung und Rückzahlung; vom 20.11.2018 - VIII R 37/15, BFHE 263, 169, zur Gleichstellung von Veräußerung und Einlösung).
  • BFH, 14.01.2020 - IX R 9/18

    Berücksichtigung eines Verlusts aus dem Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen

    c) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung führt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf eine ihm gegen eine Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung dem Grunde nach zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH-Urteil vom 06.08.2019- VIII R 18/16, BFHE 265, 531).
  • FG Düsseldorf, 23.11.2016 - 7 K 2175/16

    Einkommensteuerliche Bewertung einer Überlassung von Kapitalvermögen zur Nutzung

    Aus § 20 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG, wonach Währungsschwankungen bei der Ermittlung des Gewinns zu berücksichtigen sind, ergibt sich, dass dem Gesetzgeber das Problem von Wertänderungen beim Kapital bewusst war (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.1.2016 14 K 14040/13, BB 2016, 2405 nicht rechtskräftig BFH VIII R 18/16; Helios/Link, DStR 2008, 386).
  • FG München, 17.02.2022 - 11 K 2371/18

    Darlehensverzicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auf einen solchen Verzicht unter auflösender Bedingung sei die Entscheidung des BFH vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833, die sich auf den endgültigen Darlehensverzicht eines Gesellschafters bezieht, nicht übertragbar.

    bb) Nach der Rechtsprechung des BFH fällt der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens unter die Regelung des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2 EStG (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833).

    In Höhe des nicht werthaltigen Teils der Forderung liegt hingegen ein Forderungsausfall vor, der als Verlust steuerlich wirksam wird, soweit der Steuerpflichtige auch für diesen Teil der Forderung Anschaffungskosten getragen hat (vgl. BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833).

    Der Abgeltungssteuertarif des § 32d Abs. 1 EStG, die eingeschränkte Verlustverrechnung nach § 20 Abs. 6 EStG und das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG finden gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 1 S. 1 Buchst. b), S. 2 EStG in der damals geltenden Fassung keine Anwendung (vgl. auch BFH, Urteil vom 06.08.2019, VIII R 18/16, BStBl II 2020, 833, unter II.1.).

  • FG Köln, 22.08.2023 - 15 K 2151/20

    Kapitalerträge Besteuerung - Anwendung des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG auf

    Die Klägerin sieht unter "Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung" und "Heranziehung der Grundsätze der BFH-Rechtsprechung" den Tatbestand des § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG als erfüllt an und verweist ergänzend auf die Urteile des BFH vom 24. Oktober 2017 - VIII R 13/15 -, BFHE 259, 535, BStBl II 2020, 831, und vom 6. August 2019 - VIII R 18/16 -, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833.

    In der zitierten Entscheidung des BFH vom 6. August 2019 - VIII R 18/16 -, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833, hat dieser die Revision der Steuerpflichtigen zurückgewiesen.

  • FG München, 06.12.2023 - 9 K 1034/22

    Gutschrift auf Edelmetallkonto als Einlösung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG.

    Die Ersatztatbestände des § 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG unterliegen im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß § 20 Abs. 4 EStG den gleichen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 6. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531, BStBl II 2020, 833, Rz 20, m.w.N.).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.06.2021 - 5 K 5188/19

    Anerkennung eines Verlustes aus der Aufgabe von Anteilen an einer

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs führt ein durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasster, unbedingter Verzicht eines Gesellschafters auf eine ihm gegen eine Kapitalgesellschaft zustehende Darlehensforderung dem Grunde nach zu einer Einlage i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG (BFH, Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 18/16 - BStBl. 2020 11, 833).
  • FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2023 - 7 K 7115/21

    Berücksichtigen der erklärten Einkünfte eines Steuerpflichtigen aus

    Die Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 , Abs. 4 EStG gelte auch in Fällen des Forderungsverzichts (BFH, Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 18/16, BStBl. II 2020, 833).

    Es kann dahinstehen, ob dies immer insgesamt oder nur für den wertlosen Teil der Forderung, auf die verzichtet wird, gilt (Bei Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen ist auf die Werthaltigkeit abzustellen, weil der werthaltige Teil des Gesellschafterdarlehens zu Anschaffungskosten auf die Beteiligung gemäß § 17 Abs. 2a EStG führt und nur der Forderungsverzicht in Höhe des wertlosen Teils als steuerlich zu berücksichtigender Forderungsausfall zu bewerten ist; (BFH, Urteil vom 06.08.2019 - VIII R 18/16, BStBl. II 2020, 833; so auch Schmidt/Levedag, EStG , 42. Auflage München 2023, § 20 Rn. 183 mit weiteren Nachweisen zu der im Streitfall noch nicht geltenden Vorschrift des § 20 Abs. 6 Satz 6, 4. Fall EStG ).

  • FG Bremen, 31.08.2020 - 1 K 6/20

    Berücksichtigung des Ausfalls von nach Einführung der Abgeltungsteuer ab 1.1.2009

    Nach der Rechtsprechung des BFH führt der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer entgegen der Verwaltungsauffassung (BMF-Schreiben vom 18.01.2016 - IV C 1-S 2252/08/10004:017, 2015/0468306, BStBl I 2016, 85 , Rz. 61f.) zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 , Satz 2, Abs. 4 EStG (BFH-Urteile vom 24. Oktober 2017 VIII R 13/15 BFHE 259, 535 , vom 9. Juli 2019 X R 9/17, BFHE 265, 354 und vom 06. August 2019 VIII R 18/16, BFHE 265, 531 ).
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