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   BFH, 06.09.1990 - IV R 37/90   

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https://dejure.org/1990,7996
BFH, 06.09.1990 - IV R 37/90 (https://dejure.org/1990,7996)
BFH, Entscheidung vom 06.09.1990 - IV R 37/90 (https://dejure.org/1990,7996)
BFH, Entscheidung vom 06. September 1990 - IV R 37/90 (https://dejure.org/1990,7996)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einkommensteuerrechtiche Abzugsfähigkeit von Kosten für einen Fortbildungslehrgang, welcher in nicht unerheblichem Maße auch der Verfolgung privater Erlebnisinterseen und Erholungsinteressen dient

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 19.10.1989 - VI R 155/88

    Kein Abzug der Aufwendungen für einen medizinischen Fortbildungslehrgang an einem

    Auszug aus BFH, 06.09.1990 - IV R 37/90
    Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 19. Oktober 1989 VI R 155/88 (BFHE 158, 532, BStBl II 1990, 134) entschieden, die Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang, der von einem Ärzteverband veranstaltet werde und mit bestimmten Stundenzahlen auf die Voraussetzungen zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" angerechnet werden könne, sei nicht ganz überwiegend beruflich veranlaßt, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung in nicht unerheblichem Maße die Verfolgung privater Erlebnis- und Erholungsinteressen zulasse.
  • BFH, 15.03.1990 - IV R 60/88

    Aufwendungen für einen sportmedizinischen Fortbildungslehrgang in einem bekannten

    Auszug aus BFH, 06.09.1990 - IV R 37/90
    Im Anschluß daran hat der erkennende Senat mit dem Urteil vom 15. März 1990 IV R 60/88 (BFHE 160, 313) im Falle eines freiberuflich tätigen Arztes entschieden, daß die Kosten für einen nach gleichen Grundsätzen durchgeführten Lehrgang gemäß § 12 Nr. 1 EStG auch nicht als Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit als Arzt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.
  • FG Rheinland-Pfalz, 22.04.1998 - 1 K 1919/97

    Einkommensteuer; Reiseaufwendungen eines Arztes zum

    Das Finanzamt erkannte von den geltend gemachten Gesamtaufwendungen (2.201,32 DM) unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 15. März 1990 - IV R 60/88 (BStBl II 1990, 736) und vom 6. September 1990 - IV R 37/90 (BFH/NV 1991, 513) lediglich die Kursgebühr von 280,-; DM als Werbungskosten des Klägers an (Einkommensteueränderungsbescheid 1988 vom 2. Januar 1997, Bl. 82; Einspruchsentscheidung vom 23. April 1997, Bl. 136, jeweils ESt-Akte).

    Er verweist auf das BFH-Urteil vom 6. September 1990 (a.a.O.), wonach das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG eingreife.

    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteile in BStBl II 1990, 134, 736 [BFH 19.10.1989 - VI R 155/88] und 1996, 158, 159 li.Sp.; BFH/NV 1991, 513; 1992, 814; 1993, 20) sind Reiseaufwendungen eines Arztes anläßlich der Teilnahme an einem Fortbildungslehrgang zur Erlangung der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin" jedenfalls dann nicht einkünftemindernd zu berücksichtigen, wenn der Lehrgang nach Programm und Durchführung täglich in nicht unerheblichem Maße die Teilnahme an sportlichen Übungen verschiedenster Art. zuläßt.

  • FG Sachsen-Anhalt, 01.09.2004 - 2 K 124/02

    Teilnahme eines angestellten Unfallchirurgen an einem sportmedizinischen

    Entsprechendes soll gelten, wenn der Lehrgang durch die Teilname an einem täglich mehrstündigen Surfkurs geprägt ist (Urteil vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438) oder in nicht unerheblichem Umfang die Ausübung verbreiteter Sportarten wie Ausdauertraining, Schwimmen, Radfahren, Leichtathletik, Segeln oder Bergwandem in einem bekannten Fremdenverkehrsort zur Urlaubszeit zulässt (Urteile vom 15. März 1990 IV 32/89, BFH/NV 1991, 37; vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513).
  • FG Baden-Württemberg, 01.12.1999 - 9 K 360/99

    Gesonderte und einheitliche Feststellung der Grundbesitzwerte bei mehreren

    Nach ständiger Rechtsprechung des BFH muß das Finanzgericht regelmäßig das einen Folgebescheid betreffende Verfahren gemäß § 74 FGO solange aussetzen, bis über die Einwendungen gegen einen Grundlagenbescheid abschließend entschieden worden ist (BFH-Urteile vom 9. November 1988 I R 191/84, BStBl II 1989, 343 m.w.N.; vom 24. April 1979 VIII R 57/76, BStBl II 1979, 678 ; vom 8. März 1994 IV R 37/90, BFH/NV 1994, 868, BFH-Beschluß vom 30. August 1994 I B 168/94, BFH/NV 1996, 222).
  • BFH, 17.07.1992 - VI R 140/89

    Voraussetzungen der Einordnung von Aufwendungen für einen Lehrgang als

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat sich dieser Ansicht angeschlossen, soweit entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736; vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438, und vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513).
  • BFH, 23.06.1992 - VI R 15/90

    Berücksichtigung von Teilnahmegebühren an Fortbildungslehrgängen als

    Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs hat sich dieser Ansicht angeschlossen, soweit entsprechende Aufwendungen als Betriebsausgaben geltend gemacht worden sind (Urteile vom 15. März 1990 IV R 60/88, BFHE 160, 313, BStBl II 1990, 736; vom 6. September 1990 IV R 37/90, BFH/NV 1991, 513, und vom 15. März 1990 IV R 70/89, BFH/NV 1991, 438).
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