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   BFH, 06.09.2019 - III B 38/19   

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https://dejure.org/2019,41924
BFH, 06.09.2019 - III B 38/19 (https://dejure.org/2019,41924)
BFH, Entscheidung vom 06.09.2019 - III B 38/19 (https://dejure.org/2019,41924)
BFH, Entscheidung vom 06. September 2019 - III B 38/19 (https://dejure.org/2019,41924)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesfinanzhof

    FGO § 78 Abs 3 S 1, FGO § 78 Abs 3 S 2
    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • Bundesfinanzhof

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 78 Abs 3 S 1 FGO vom 05.07.2017, § 78 Abs 3 S 2 FGO vom 05.07.2017
    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • IWW
  • JurPC

    Keine Aktenübersendung in Kanzleiräume im finanzgerichtlichen Verfahren

  • Wolters Kluwer

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • rewis.io

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2
    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • rechtsportal.de

    FGO § 78 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2
    Anspruch eines Rechtsanwalts auf Gewährung von Einsicht in Behördenakten in seiner Kanzlei

  • datenbank.nwb.de

    Akteneinsicht im finanzgerichtlichen Verfahren; keine Aktenübersendung in Kanzleiräume

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (1)

  • BFH, 05.02.2003 - V B 239/02

    Anspruch auf Akteneinsicht - Überlassung von Fotokopien

    Auszug aus BFH, 06.09.2019 - III B 38/19
    Die Entscheidung über die Art und Weise von Akteneinsicht stellt keine prozessleitende Verfügung im Sinne des eine Beschwerde ausschließenden § 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dar (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 05.02.2003 - V B 239/02, BFH/NV 2003, 800).
  • BFH, 30.10.2023 - X B 35/23

    Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht

    Sie hängen also davon ab, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden (vgl. nur BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8).

    Eine generelle Pflicht hierzu ergibt sich auch aus § 52b Abs. 1a FGO schon deshalb nicht, weil danach die Finanzgerichte erst ab dem 01.01.2026 verpflichtet sind, die Prozessakten elektronisch zu führen (so zutreffend auch schon BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 10).

  • BFH, 07.06.2021 - VIII B 123/20

    Entscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht

    Form und Ort der Akteneinsicht und somit auch die Ausgestaltung des Antragsrechts werden --was das FG unberücksichtigt gelassen hat-- durch § 78 Abs. 2 und Abs. 3 FGO in der ab dem 01.01.2018 geltenden Fassung ausdrücklich danach geregelt, ob die Prozessakten elektronisch oder in Papierform geführt werden (BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8).

    c) Für die Entscheidung im zweiten Rechtsgang, die von dem Senat des FG zu treffen ist, wird darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (s. BFH-Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91; Senatsbeschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, BFH/NV 2019, 1235).

  • BFH, 13.06.2020 - VIII B 149/19

    Zur Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Senatsbeschluss in BFH/NV 2019, 1235, Rz 10 bis 12 Bezug (ebenso BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 377, Rz 10, 11; vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 8 bis 10).

    Hieraus folgt, dass Unbequemlichkeiten, die regelmäßig mit den ungünstigeren Rahmenbedingungen für eine ungestörte Akteneinsicht außerhalb von Diensträumen verbunden sein können (z.B. räumliche Enge, Fahrt- und Zeitaufwand), keine Ausnahme von der Regel des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO nach sich ziehen können (s. zum Ganzen BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 19; in BFH/NV 2020, 377, Rz 16; offen gelassen im BFH-Beschluss in BFH/NV 2020, 91, Rz 9).

  • BFH, 14.07.2022 - IV B 66/21

    Akteneinsicht in Gerichtsakte und Verwaltungsakte

    Auch unter Geltung der Neufassung des § 78 Abs. 3 Satz 1 FGO kann zwar in sehr eng begrenzten Ausnahmefällen zur Gewährung rechtlichen Gehörs und aus Gründen der Waffengleichheit der Beteiligten ein Anspruch auf Einsicht in Papierform geführter Akten in den Geschäftsräumen eines Prozessbevollmächtigten bestehen (z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 15; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 16; vom 11.01.2022 - XI B 89/21, Rz 15; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 9).
  • FG Baden-Württemberg, 17.12.2019 - 2 K 770/17

    Akteneinsicht, Akteneinsichtsrecht ab dem 1.1.2018 bei in Papierform geführter

    Vielmehr hat der Gesetzgeber mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigen gerade beseitigen wollen (BFH, Beschluss vom 6. September 2019 III B 38/19, juris).
  • FG Berlin-Brandenburg, 27.10.2021 - 16 K 5148/20

    Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Kopie der Steuerakten

    Dies hat der BFH zuletzt in einem Beschwerdeverfahren betreffend das unter dem Aktenzeichen 5 K 5093/20 beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg geführte Parallelverfahren des Klägers entschieden (BFH, Beschluss vom 07.06.2021 - VIII B 123/20 -, BFH/NV 2021, 1292) und ergänzend darauf hingewiesen, dass der Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Akteneinsicht der in Papier geführten Prozessakten in einer "gängigen elektronischen Form" weder aus Art. 15 Abs. 3 Satz 3 DSGVO herleiten kann (BFH, Beschluss vom 29.08.2019 - X S 6/19 -, BFH/NV 2020, 25), noch eine Pflicht des FG besteht, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19 -, BFH/NV 2020, 91; Beschluss vom 04.07.2019 - VIII B 51/19 -, BFH/NV 2019, 1235).
  • BFH, 11.01.2022 - XI B 89/21

    Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten

    c) Gleichwohl ist auch unter Geltung des § 78 FGO i.d.F. seit 01.01.2018 nach der Rechtsprechung des BFH zur Gewährleistung des Anspruchs der Prozessbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit --in eng begrenzten Ausnahmefällen-- eine Gewährung von Akteneinsicht in den Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten möglich (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2019, 1235, Rz 15; vom 28.11.2019 - X B 132/19, BFH/NV 2020, 377, Rz 15; in BFH/NV 2020, 1268, Rz 16; in BFHE 272, 296, BStBl II 2021, 710, Rz 18; zweifelnd BFH-Beschluss vom 06.09.2019 - III B 38/19, BFH/NV 2020, 91, Rz 9; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung in Bezug auf § 78 FGO a.F. s. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 26.08.1981 - 2 BvR 637/81, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1982, 77; vom 11.07.1984 - 1 BvR 1523/83, 1 BvR 1533/83, Die Information über Steuer und Wirtschaft 1984, 478).
  • BFH, 06.09.2023 - VIII B 63/22

    Zur Akteneinsicht eines in seiner Sehkraft eingeschränkten

    Es besteht jedoch aufgrund dieser Regelung bei hybrid geführten Prozessakten kein Anspruch gegen das FG, eine bestehende Papierakte zum Zwecke der Akteneinsicht durch digitalen Abruf oder durch elektronische Übermittlung in eine elektronische Akte zu überführen (BFH-Beschlüsse vom 04.07.2019 - VIII B 51/19, Rz 16; vom 06.09.2019 - III B 38/19, Rz 10; vom 28.11.2019 - X B 132/19, Rz 26; vom 13.06.2020 - VIII B 149/19, Rz 24; vom 14.07.2022 - IV B 66/21, Rz 31).
  • FG Niedersachsen, 14.06.2021 - 5 K 24/21

    Antrag auf Akteneinsicht in den Kanzleiräumen der Prozessbevollmächtigten

    Der Gesetzgeber hat mit der Einengung des Orts der Einsichtnahme auf Diensträume den Streit über die Versendung der Akten in die Kanzlei eines Prozessbevollmächtigten gerade beseitigen wollen (vgl. BFH-Beschluss vom 6. September 2019 III B 38/19, BFH/NV 2020, 91).
  • FG Hamburg, 18.05.2021 - 1 K 175/20

    Prozessrecht (FGO): Akteneinsicht in Kanzleiräumen des Prozessbevollmächtigten im

    Insofern ist die Regelung nicht dahin zu verstehen, dass die Finanzgerichte eine Pflicht trifft, Behördenakten zu digitalisieren (BFH, Beschluss vom 6. September 2019, III B 38/19, BFH/NV 2020, 91).
  • FG Berlin-Brandenburg, 04.08.2022 - 16 K 5109/20
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