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   BFH, 06.10.2009 - I R 24/08   

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https://dejure.org/2009,5288
BFH, 06.10.2009 - I R 24/08 (https://dejure.org/2009,5288)
BFH, Entscheidung vom 06.10.2009 - I R 24/08 (https://dejure.org/2009,5288)
BFH, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - I R 24/08 (https://dejure.org/2009,5288)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Steuerliches Einlagekonto; Einlagerückgewähr

  • Judicialis

    EStG 1997/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1; ; EStG 1997/2002 § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3; ; EStG 1997/2002 § 43 Abs. 1; ; EStG 1997/2002 § 43a Abs. 1 Nr. 1; ; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 1;... ; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 5 Satz 1; ; EStG 1997/2002 § 44 Abs. 5 Satz 1 letzter Halbsatz; ; KStG 1999 § 27 Abs. 1 Satz 1 n.F.; ; KStG 1999 § 27 Abs. 1 Satz 2 n.F.; ; KStG 1999 § 27 Abs. 1 Satz 4 n.F.; ; KStG 1999 § 27 Abs. 2 n.F.; ; KStG 1999 §§ 28 f. n.F.; ; KStG 1999 § 28 Abs. 1 Satz 3 n.F.; ; KStG 1999 § 30 Abs. 2 Nr. 4; ; KStG 1999 § 34 Abs. 2a n.F.; ; KStG 1999 § 36 Abs. 7 n.F.; ; KStG 1999 § 37 Abs. 2 n.F.; ; KStG 1999 § 38 Abs. 1 n.F.; ; KStG 1999 § 39 Abs. 1 n.F.; ; KStG 2002 § 27 Abs. 1; ; KStG 2002 § 27 Abs. 1 Satz 3; ; GmbHG § 30; ; AO § 191

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer positiven Differenz zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz im Fall der Auskehrung beim Anteilseigner als (allgemeines) "Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren"; ...

  • rechtsportal.de

    Behandlung einer positiven Differenz zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz im Fall der Auskehrung beim Anteilseigner als (allgemeines) "Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren"; ...

  • datenbank.nwb.de

    Steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27 KStG 1999 n.F.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Behandlung einer positiven Differenz zwischen dem Eigenkapital nach Handelsbilanz und Steuerbilanz im Fall der Auskehrung beim Anteilseigner als (allgemeines) "Auffangkonto für Vermögensmehrungen und Vermögensminderungen, die nicht aus den Steuerbilanzen resultieren"; ...

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Steuerliches Einlagekonto ist kein Auffangbecken

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Steuerliches Einlagekonto
    Bestandsveränderungen
    Abgänge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    KStG § 27
    Einlagekonto

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 20.08.2008 - I R 29/07

    Verdeckte Gewinnausschüttung gemäß § 8a KStG 2002 als

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Das Eintreten für ein abweichendes Rechtsverständnis --dargelegt in einer Erläuterung zur Kapitalertragsteueranmeldung vom 9. September 2004-- führt nicht zu einer Exkulpation i.S. des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997/2002 (s. auch Senatsurteile vom 20. August 2008 I R 29/07, BFHE 222, 500; vom 18. März 2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613); ein abweichendes Rechtsverständnis zur Kapitalertragsteuerpflicht wäre in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen gewesen.
  • BFH, 20.12.2006 - I R 13/06

    Auslegung einer Freistellungsbescheinigung - Zuflusszeitpunkt von Dividenden -

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Die mit der Gefahr einer möglicherweise anderweitigen Qualifizierung der Ausschüttungen als Einlagerückgewähr unter Ausschluss einer Quellensteueranrechnung durch die ausländischen Steuerbehörden begründeten gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der Klägerin gegen eine Inhaftungnahme berühren ihre Haftungsschuld nicht (s. auch Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 I R 13/06, BFHE 216, 259, BStBl II 2007, 616).
  • BFH, 18.03.2009 - I R 13/08

    Verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8a KStG 1999 ist ein

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Das Eintreten für ein abweichendes Rechtsverständnis --dargelegt in einer Erläuterung zur Kapitalertragsteueranmeldung vom 9. September 2004-- führt nicht zu einer Exkulpation i.S. des § 44 Abs. 5 Satz 1 EStG 1997/2002 (s. auch Senatsurteile vom 20. August 2008 I R 29/07, BFHE 222, 500; vom 18. März 2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613); ein abweichendes Rechtsverständnis zur Kapitalertragsteuerpflicht wäre in einem Rechtsbehelfsverfahren geltend zu machen gewesen.
  • BFH, 20.04.1999 - VIII R 44/96

    EK-04-Ausschüttung bei wesentlicher Beteiligung

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20. April 1999 VIII R 44/96 (BFHE 188, 352, BStBl II 1999, 698) zu einer Ausschüttung, die vollen Umfangs aus dem sog. EK 04 finanziert wurde, ergibt sich nichts Abweichendes.
  • FG Hamburg, 15.02.2008 - 2 K 239/06

    Körperschaftsteuerrecht: Das steuerliche Einlagekonto und seine Verwendung

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen den Haftungsbescheid statt; das auf eine geänderte Feststellung des Einlagekontos gerichtete Begehren blieb erfolglos (FG Hamburg, Urteil vom 15. Februar 2008 2 K 239/06, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2009, 491).
  • BFH, 21.08.2007 - I R 78/06

    Erstmalige Feststellung des Einlagekontos bei Betrieben gewerblicher Art -

    Auszug aus BFH, 06.10.2009 - I R 24/08
    Um dies zu gewährleisten, werden die nicht in das Nennkapital geleisteten (verdeckten) Einlagen auf einem besonderen Konto erfasst und bei Rückgewähr entsprechend bescheinigt, damit die Ausschüttung insoweit nicht der Halb- bzw. Teileinkünftebesteuerung auf der Anteilseignerebene unterliegt (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 14/2683, S. 125; s. auch Senatsurteil vom 21. August 2007 I R 78/06, BFHE 218, 515, BStBl II 2008, 317 zu II.2.c aa; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 4. Juni 2003, BStBl I 2003, 366, Tz. 1).
  • BFH, 11.02.2015 - I R 3/14

    Einlagekonto: kein Direktzugriff, Bindung der Steuerbescheinigung -

    Das Konto weist deshalb ohne Bindung an das Handelsrecht die nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen aus und dient im Falle der Vermögensauskehrung, d.h. der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen i.S. von § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG 2002 n.F., der Identifizierung der beim Gesellschafter nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG 2002 nicht steuerpflichtigen Einlagenrückgewähr sowie deren Separierung von den nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG 2002 grundsätzlich steuerpflichtigen Kapitalerträgen (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFHE 240, 304, BStBl II 2013, 560).

    Zu berücksichtigen ist zudem, dass --soweit auf den nämlichen Stichtag ein ausschüttbarer Gewinn neben das steuerliche Einlagekonto tritt-- die einzelne, an den Gesellschafter erbrachte Leistung (Beteiligungsertrag) sich nicht in einem gegenständlichen Sinne als Einlagenrückgewähr identifizieren lasse; jede Verwendungsreihenfolge kann --worauf der Senat bereits mit Urteil in BFH/NV 2010, 248 hingewiesen hat-- nur einen gedanklichen Zusammenhang zu den einzelnen Bestandteilen der Rücklagen (Gewinnrücklagen, Kapitalrücklagen, unter Umständen Gewinnvortrag) und der Auskehrung herstellen (gl.A. G. Frotscher in Frotscher/ Maas, KStG/GewStG/UmwStG, § 27 KStG Rz 19: keine strenge Nämlichkeit; vgl. zum Anrechnungsverfahren auch Senatsurteil vom 10. Juni 2009 I R 10/09, BFHE 225, 384, BStBl II 2009, 974).

  • BFH, 15.03.2017 - I R 67/15

    Ertragszuschuss als organschaftliche Mehrabführung i. S. von § 27 Abs. 6 Satz 1

    Das steuerliche Einlagekonto erfasst damit zunächst ausschließlich durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensänderungen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248).
  • BFH, 16.11.2011 - I R 108/09

    Einkünfte aus Kapitalvermögen aus einem als Eigenbetrieb geführten BgA

    Da das steuerliche Einlagekonto nicht negativ werden kann (Senatsurteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; in BFH/NV 2010, 2117), ist ausgeschlossen, dass die übrigen Ausschüttungen (Bilanzgewinn 2001, Vorabausschüttung Jahresgewinn 2002 und ggf. die Herabsetzung des Stammkapitals, falls diese landesrechtlich nicht anzuerkennen ist) aus dem steuerlichen Einlagekonto finanziert wurden.
  • BFH, 17.02.2010 - I R 85/08

    Kapitalertragsteuereinbehalt (sog. Zinsabschlag) bei Tafelpapieren

    Die Ungewissheiten über die Rechtswirkungen der Vereinbarung (s. insoweit auch Senatsurteile in BFHE 222, 500, BStBl II 2010, 142; vom 18. März 2009 I R 13/08, BFH/NV 2009, 1613; vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248) sind weder dadurch (nachträglich) behoben worden, dass ein FG (die Vorinstanz) in einem später absolvierten Gerichtsverfahren zu der Erkenntnis gelangt ist, eine Einbehaltungspflicht habe nicht bestanden, noch dadurch, dass die (baden-württembergische) Finanzverwaltung die in Rede stehenden Vorgänge zunächst und auch bei anderen Entrichtungsverpflichteten unbeanstandet belassen haben mag.
  • FG München, 13.08.2015 - 6 K 39/13

    Steuerliches Einlagekonto einer Organgesellschaft: Ermittlung einer das

    Steuerrechtlich bleibt dies unbeachtlich, denn Differenzen zwischen dem handelsrechtlichen Eigenkapital und dem Einlagekonto sind nicht im Einlagekonto auszugleichen (z.B. BFH-Urteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 160).
  • BFH, 09.06.2010 - I R 43/09

    Verwendung des steuerlichen Einlagekontos bei Ausschüttungen, die noch unter das

    Diese seit dem Veranlagungszeitraum 2006 ausdrücklich im Gesetz angeordnete Rechtsfolge gilt, da Einlagen nicht unter null sinken können, jedenfalls im Grundsatz auch für § 27 KStG 1999 n.F. (Senatsurteil vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 12.04.2021 - 6 K 3133/18

    Höhe der kapitalertragsteuerpflichtigen Leistungen eines Regiebetriebs an seine

    Laut BFH-Urteil vom 6.10.2009 (I R 24/08 BFH/NV 2010, 248) diene das steuerliche Einlagekonto des § 27 KStG mit Blick auf die Besteuerung des Anteilseigners dazu, die nicht steuerpflichtige Auskehrung von Einlagen (Einlagenrückgewähr) zu identifizieren bzw. von grundsätzlich steuerpflichtigen Gewinnausschüttungen zu separieren.
  • FG Baden-Württemberg, 19.12.2017 - 6 K 90/16

    Offenbare Unrichtigkeit bei der Feststellung eines Zugangs zum steuerlichen

    Hinzu kommt, dass bei einem Betriebsprüfer im statusrechtlichen Amt eines Oberamtsrates, der Kapitalgesellschaften in Konzernstrukturen prüft, davon auszugehen ist, dass ihm aufgrund von BMF-Schreiben (BMF vom 4. Juni 2003, IV A 2-S 2836-2/03, FMNR238000003, BStBl I 2003, 366) und höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BFH, Urteile vom 6. Oktober 2009 I R 24/08, BFH/NV 2010, 248; und vom 19. Mai 2010 I R 51/09, BFH/NV 2010, 1886, BStBl II 2014, 937) bekannt ist, dass bei nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen eine Erfassung im steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG geboten sein kann (vgl. auch BFH, Urteil vom 18. August 1999 I R 93/98, BFH/NV 2000, 539 zu der sich im Zusammenhang mit einer offenbaren Unrichtigkeit stellenden Frage, was bei Prüfern der Konzernbetriebsprüfung bei gewerbesteuerlichen Organschaften als bekannt vorauszusetzen ist).
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