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   BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90   

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https://dejure.org/1990,8376
BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90 (https://dejure.org/1990,8376)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1990 - VII B 79/90 (https://dejure.org/1990,8376)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1990 - VII B 79/90 (https://dejure.org/1990,8376)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.10.1989 - VII R 77/88

    Die Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch ist auch ohne Bekanntgabe

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Im übrigen verwies das FG auf das Urteil des Senats vom 17. Oktober 1989 VII R 77/88 (BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellungen gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977; Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566, und Senatsurteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

    Wird dagegen vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren die Bekanntgabe des Grundbucheintragungsantrags an den Vollstreckungsschuldner nachgeholt, so kann dessen Vollziehung - jedenfalls wegen des Bekanntgabemangels - vom Gericht nicht mehr aufgehoben werden (BFH/NV 1989, 620; zur Möglichkeit der Nachholung des Eintragungsersuchens vgl. auch BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

  • BFH, 31.01.1989 - VII B 98/88

    Eintragung einer Sicherungshypothek zugunsten des Landes Nordrhein-Westfalen -

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Es obliegt dann dem FA, die eingetretenen Folgen eines Eintragungsantrags, dessen Vollziehung aufgehoben worden ist, durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zu beseitigen (Beschlüsse des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239, und vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620).

    Wird dagegen vor der abschließenden gerichtlichen Entscheidung im Aussetzungsverfahren die Bekanntgabe des Grundbucheintragungsantrags an den Vollstreckungsschuldner nachgeholt, so kann dessen Vollziehung - jedenfalls wegen des Bekanntgabemangels - vom Gericht nicht mehr aufgehoben werden (BFH/NV 1989, 620; zur Möglichkeit der Nachholung des Eintragungsersuchens vgl. auch BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

  • BFH, 29.10.1985 - VII B 69/85

    Finanzgerichtsverfahren - Aussetzung der Vollziehung - Verwaltungsakt -

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellungen gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977; Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566, und Senatsurteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).

    Es obliegt dann dem FA, die eingetretenen Folgen eines Eintragungsantrags, dessen Vollziehung aufgehoben worden ist, durch Erteilung einer Löschungsbewilligung zu beseitigen (Beschlüsse des Senats in BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236, 239, und vom 31. Januar 1989 VII B 98/88, BFH/NV 1989, 620).

  • BFH, 25.01.1988 - VII B 85/87

    Finanzgerichtsverfahren - Vollzugsaussetzung

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des FA als Vollstreckungsgläubiger zumindest dann Verwaltungsakte, wenn sie - wie im Streitfall - die nach § 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977 erforderliche Bestätigung enthalten, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen, weil nämlich das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt an diese Feststellungen gebunden sind (§ 322 Abs. 3 Satz 2 AO 1977; Beschlüsse des Senats vom 29. Oktober 1985 VII B 69/85, BFHE 145, 17, BStBl II 1986, 236; vom 25. Januar 1988 VII B 85/87, BFHE 152, 53, BStBl II 1988, 566, und Senatsurteil in BFHE 158, 310, BStBl II 1990, 44).
  • BFH, 16.10.1990 - VII R 28/89

    Inanspruchnahme aus Duldungsbescheiden für Steuerschulden des Ehemanns - Anträge

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Wegen der sonstigen, mit der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen verweist der Senat auf sein zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil vom 16. Oktober 1990 VII R 28/89, BFH/NV 1991, 72, das das Revisionsverfahren hinsichtlich anderer Eintragungsanträge des FA betraf.
  • BFH, 11.01.1984 - II B 35/83

    Zulässigkeit eines Antrages - Einstweilige Anordnung - Antrag auf Aussetzung der

    Auszug aus BFH, 06.11.1990 - VII B 79/90
    Das bedeutet, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nicht statthaft ist, wenn eine Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 FGO in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Januar 1984 II B 35/83, BFHE 139, 508, BStBl II 1984, 210).
  • BFH, 30.08.2010 - VII B 83/10

    Kein Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO bei

    Wie das FG zutreffend ausgeführt hat, bezieht sich der Antrag des Antragstellers auf AdV auf den Duldungsbescheid vom 18. Mai 2009 und nicht auf den Antrag des FA auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats unter den im Streitfall gegebenen Umständen einen anfechtbaren Verwaltungsakt darstellt (Senatsbeschlüsse vom 26. Juni 1997 VII B 52/97, BFH/NV 1997, 830, und vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608, sowie Hohrmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 322 AO Rz 49, m.w.N.).
  • BFH, 15.04.1992 - VII B 29/92

    Glaubhaftmachung des Anordungsgrundes der einstweiligen Anordnung um eine

    Insoweit bleibt die Antragstellerin darauf angewiesen, sich gegen Maßnahmen der Verwertung unmittelbar zu wenden, sei es im Verfahren nach § 69 FGO (vgl. etwa Beschluß des Senats vom 6. November 1990 VII B 79/90, BFH/NV 1991, 608), sei es mit den Rechtsmitteln, die ihr im Verfahren der Zwangsvollstreckung offenstehen.
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