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   BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00   

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https://dejure.org/2001,7397
BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00 (https://dejure.org/2001,7397)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2001 - IX R 25/00 (https://dejure.org/2001,7397)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2001 - IX R 25/00 (https://dejure.org/2001,7397)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Gemeinsame Veranlagung - Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung - Werbungskostenüberschuß - Aufwendungen - Selbstnutzung einer Ferienwohnung - GmbH

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § ... 2 Abs. 1 Nr. 2; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 5; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6; ; EStG § 2 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1; ; EStG § 34 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 19 Abs 1 Nr 1, EStG § 8 Abs 1, EStG § 11, EStG § 21 Abs 1 Nr 1, EStG § 21 Abs 2, EStG § 21 a
    Ferienwohnung; Geldwerter Vorteil; Leerstandszeiten; Optionsrecht

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Dies gilt --wie der Senat in seinem Urteil IX R 97/00 vom 6.11.2001 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung entschieden hat-- unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschalten eines Dritten vermieten.

    c) Dagegen ist nach dem Urteil IX R 97/00 bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen die Frage, ob die Steuerpflichtigen mit oder ohne Überschusserzielungsabsicht vermietet haben, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf die Gründe des Urteils IX R 97/00.

  • BFH, 24.01.2001 - I R 100/98

    Aktienoptionsrecht als Arbeitslohn

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Räumen der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht ein, fließt ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil erst beim verbilligten Aktienbezug nach Ausübung der Option zu (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).

    Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit des Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren (vgl. Urteil in BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, unter II. 4.).

  • BFH, 25.06.1984 - GrS 4/82

    Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung der GmbH & Co. KG

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Kennzeichnend für diese Einkunftsarten ist, wie der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) im Beschluss vom 25. Juni 1984 GrS 4/82 (BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (1)) ausgeführt hat, dass die ihnen zugrunde liegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen der Erzielung positiver Einkünfte dienen.

    a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)).

  • BFH, 31.03.1987 - IX R 112/83

    Mietkaufmodel - Optionsvertrag - Totalüberschuß

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Die Überschusserzielungsabsicht kann erst nachträglich einsetzen und auch wieder wegfallen (BFH-Urteil vom 31. März 1987 IX R 112/83, BFHE 150, 325, BStBl II 1987, 774, m.w.N.).
  • BFH, 30.09.1997 - IX R 80/94

    Einkunftserzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    b) Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich davon auszugehen, dass die Steuerpflichtigen beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume Werbungskostenüberschüsse ergeben (BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).
  • BFH, 05.09.2000 - IX R 33/97

    A)

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    a) Bezogen auf die Einkunftsart Vermietung und Verpachtung folgt hieraus, dass eine Vermietungstätigkeit nur dann dieser Einkunftsart zuzurechnen ist, wenn der Vermieter die Absicht hat, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften (z.B. BFH-Urteil vom 5. September 2000 IX R 33/97, BFHE 192, 559, BStBl II 2000, 676, unter II. 2.); nichtsteuerbare Veräußerungsgewinne bleiben dabei unberücksichtigt (Beschluss in BFHE 141, 405, 435, BStBl II 1984, 751, 766 f., unter C. IV. 3. c aa (2)).
  • BFH, 20.06.2001 - VI R 105/99

    Arbeitslohn bei Aktienoptionsrecht

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Räumen der Arbeitgeber oder ein Dritter dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ein nicht handelbares Aktienoptionsrecht ein, fließt ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil erst beim verbilligten Aktienbezug nach Ausübung der Option zu (s. dazu im Einzelnen BFH-Urteile vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, BFHE 195, 395, BStBl II 2001, 689).
  • BFH, 21.11.2000 - IX R 37/98

    Ferienwohnung im selbstgenutzten Zweifamilienhaus

    Auszug aus BFH, 06.11.2001 - IX R 25/00
    Die Grundsätze des vorgenannten Urteils sind auch bei Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Steuerpflichtigen ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden (z.B. BFH-Urteil vom 21. November 2000 IX R 37/98, BFHE 193, 479, BStBl II 2001, 705, m.w.N.).
  • BFH, 03.05.2006 - IX B 16/06

    NZB: VuV - Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat durch Urteil vom 6. November 2001 IX R 25/00 (BFH/NV 2002, 764) im ersten Rechtsgang die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) aufgehoben und die Sache zurückverwiesen, damit dieses Feststellungen zur Nutzung der Ferienwohnung trifft.

    Dessen hätte es nicht bedurft, wenn der Senat --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meinen-- im Urteil in BFH/NV 2002, 764 von deren Überschusserzielungsabsicht ausgegangen wäre.

  • FG Berlin, 13.12.2004 - 9 K 9090/03

    Ausübung der Rechte aus einem Aktienkaufoptionsvertrag als zusätzlicher

    So habe der BFH in seinen Urteilen vom 24. Januar 2001 I R 100/98; Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 195, 102; Bundessteuerblatt -BStBl- 2001 II, 509 und I R 119/98; BFHE 195, 110; BStBl 2001 II, 512, vom 20. Juni 2001 VI R 105/99; BFHE 195, 395; BStBl 2001 II 689 und vom 6. November 2001 IX R 25/00; Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 2002, 764-765 entschieden, dass einem Arbeitnehmer, dem der Arbeitgeber oder ein Dritter mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis ein nicht handelbares Optionsrecht auf den späteren Erwerb von Aktien zu einem bestimmten Übernahmepreis einräume, ein als Arbeitslohn zu erfassender geldwerter Vorteil erst beim verbilligten Aktienbezug nach Ausübung der Option zufließe.
  • FG Münster, 09.05.2003 - 11 K 6754/01

    Zufluss geldwerter Vorteile aus handelbaren Optionsrechten mit Optionsausübung

    Konsequenterweise folgert der Bundesfinanzhof hieraus, dass der Wert des zu versteuernden Arbeitslohnes nicht der Wert des Optionsrechts bei dessen Gewährung, sondern die Differenz zwischen Kurswert und Übernahmepreis bei Ausübung der Option ist (BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403, BFH-Urteil vom 18. Dezember 2001 IX R 24/98, BFH/NV 2002, 904, BFH-Urteil vom 6. November 2001 IX R 25/00, BFH/NV 2002, 764; BFH-Beschluss vom 23. Juli 1999 VI B 116/99, BFHE 189, 403; BFH-Urteil vom 20. Juni 2001 VI R 105/99, DStR 2001, 1341, BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 100/98, BFH/NV 2001, 965, BFH-Urteil vom 24. Januar 2001 I R 119/98, BStBl. II 2001, 512, BFH-Beschluss vom 8. August 1991 VI B 109/90, BFHE 165, 101, BStBl II 1991, 929; vgl. auch FG München, Beschluss vom 11. Januar 1999 8 V 3484/98, EFG 1999, 381; FG Köln, Urteile vom 9. September 1998 11 K 5153/97, EFG 1998, 1634, und vom 21. Oktober 1998 11 K 1662/97, EFG 1999, 116 vgl. auch Haas, DStR 2000, 2018; Mikus, BB 2002, 178; Herzig, DB 2001, 1436; Hoffmann, DStR 2001, 1789).
  • FG Köln, 05.10.2005 - 5 K 4396/03

    Zuflusszeitpunkt bei Ausübung von Aktienoptionsrechten

    Da die Gewährung der Aktienoption die Tätigkeit des Berechtigten von der Optionseinräumung bis zur Optionsausübung als sog. "Anreiz-Lohn" honorieren soll, ist auf den zugeflossenen geldwerten Vorteil die Tarifvergünstigung des § 34 Abs. 3 EStG zu gewähren (vgl. BFH - Urteile vom 06. November 2001 IX R 25/00, BFH/NV 2002, 764 und in BStBl II 2001, 509, unter II. 4.), was im Übrigen zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist.
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