Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,6590
BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02 (https://dejure.org/2002,6590)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2002 - XI R 2/02 (https://dejure.org/2002,6590)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2002 - XI R 2/02 (https://dejure.org/2002,6590)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,6590) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 2 Abs. 1; ; EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; ; EStG § 34 Abs. 1; ; FGO § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 24 Nr. 1 lit. a
    Abgrenzung von Abfindung, Tantieme und Ruhegehaltszahlung

  • datenbank.nwb.de

    Unterscheidung von Tantieme und Entschädigung; Beginn der Ruhegeldzahlung aufgrund der vereinbarten Dienstvereinbarung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 24 Nr 1 Buchst a, EStG § 34 Abs 2 Nr 2, EStG § 34 Abs 1, FGO § 96
    Abfindung; Außerordentliche Einkünfte; Entschädigung; Rechtliches Gehör

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 30.04.2002 - VI B 298/01

    Verfahrensmängel; unterlassene Beweiserhebung; Gesamtergebnis des Verfahrens

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
    Damit hat das FG seiner Entscheidung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt; Gesamtergebnis des Verfahrens ist der gesamte durch das Klagebegehren begrenzte, durch die Sachaufklärung des Gerichts und die Mitverantwortung der Beteiligten konkretisierte und um das Ergebnis von Beweiserhebungen ergänzte Prozessstoff (BFH-Beschluss vom 30. April 2002 VI B 298/01, juris-Dokument STRE200250523; Gräber/von Groll, a.a.O., § 96 Rz. 8; Tipke/Kruse, a.a.O., § 96 FGO Tz. 9).
  • BFH, 10.10.2001 - XI R 54/00

    EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 34 Abs. 1 und 2; BGB § 613a

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
    Die Abfindung darf sich nicht als die bloße --ggf. in der Zahlungsmodalität geänderte-- Erfüllung einer Leistung im Rahmen des bisherigen Rechtsverhältnisses darstellen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2001 XI R 54/00, BFHE 197, 54, BStBl II 2002, 181).
  • BFH, 20.03.1987 - VI R 61/84

    Anforderungen an das Vorliegen außergewöhnlicher Einkünfte - Voraussetzungen für

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG dieses Schreiben in seine Würdigung einzubeziehen und zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe der vereinbarte Betrag von 700 000 DM bereits erdiente Tantiemen enthält, die als nicht ermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen sind (dazu BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 81/84, BFH/NV 1987, 498; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 93/99, BFH/NV 2001, 26).
  • BFH, 27.04.1994 - XI R 41/93

    Zahlungen während einer Freistellung von der Arbeit sind keine Abfindungen

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
    Die Beteiligten haben sich mit ihrer Vereinbarung an der ursprünglich vereinbarten Dienstvertragsdauer (bis zum 30. April 1994) orientiert; ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts ist darin nicht zu erkennen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 41/93, BFHE 174, 352, BStBl II 1994, 653).
  • BFH, 15.06.2000 - XI B 93/99

    Erfüllungsleistung als Entschädigung?

    Auszug aus BFH, 06.11.2002 - XI R 2/02
    Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG dieses Schreiben in seine Würdigung einzubeziehen und zu prüfen haben, ob und in welcher Höhe der vereinbarte Betrag von 700 000 DM bereits erdiente Tantiemen enthält, die als nicht ermäßigte Einnahmen von den Entschädigungen zu trennen sind (dazu BFH-Urteil vom 20. März 1987 VI R 81/84, BFH/NV 1987, 498; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2000 XI B 93/99, BFH/NV 2001, 26).
  • BFH, 10.09.2003 - XI R 9/02

    Abfindung bei befristetem Arbeitsvertrag

    Dementsprechend liegt eine Entschädigung nur vor, wenn die bisherige Grundlage für den Erfüllungsanspruch weggefallen ist und der an die Stelle der bisherigen Einnahmen getretene Ersatzanspruch auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 9. Juli 2002 IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10. September 1998 IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745, jeweils m.w.N.).

    Keine Entschädigung i.S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG, sondern Erfüllung im Sinne der genannten Rechtsprechung liegt demgegenüber vor, wenn bzw. solange das Dienstverhältnis fortbesteht und dementsprechend kein "Ersatz", sondern die für die Arbeitsleistung geschuldete Gegenleistung erbracht wird (vgl. z.B. BFH in BFH/NV 2003, 745: bereits verdiente Tantiemen; BFH-Urteil vom 6. März 2002 XI R 51/00, BFHE 198, 468, BStBl II 2002, 516, unter II.2.: bloße Änderung der Zahlungsmodalität; vom 27. November 1991 X R 10/91, BFH/NV 1992, 455).

  • FG Köln, 01.06.2017 - 10 K 3444/15

    Einkommensteuer: Steuerpflicht einer Verdienstausfallentschädigung bei

    Voraussetzung für die Steuerpflicht einer Schadensersatzleistung sei vielmehr kumulativ, dass der Empfänger der Leistungen Arbeitnehmer sei und in einem gegenwärtigen Arbeitsverhältnis stehe, der bestehende Arbeitsvertrag als bisherige Zahlungsgrundlage weggefallen sei, die Leistung an die Stelle der bisherigen Einnahmen (Arbeitslohn) trete und der Bezug außerdem auf einer neuen Rechts- und Billigkeitsgrundlage beruhe (Hinweis auf (BFH-Urteile vom 9.7.2002 - IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21; vom 10.9.1998 - IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308; vom 6.11.2002 -Xl R 2/02, BFH/NV 2003, 745).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger in Bezug genommenen BFH-Urteilen vom 9.7.1992 - XI R 5/91, BStBI II 1993, 27, BFHE 168, 338, vom 29.2.2012 - IX R 28/11, BFHE 237, 56, BStBI II 2012, 569, vom 9.7.2002 - IX R 29/98, BFH/NV 2003, 21, vom 10.9.1998 - IV R 19/96, BFH/NV 1999, 308 und vom 6.11.2002 - Xl R 2/02, BFH/NV 2003, 745.

    Diese sind auch dann steuerbar/steuerpflichtig, wenn der Ersatz für entgehende Einnahmen von einem Dritten, hier der Versicherung des Unfallverursachers, gezahlt wird (BFH-Urteil vom 21.1.2004 - XI R 40/02, BFHE 205, 129, BStBl II 2004, 716: Querschnittslähmung eines Wehrdienstleistenden aufgrund eines durch Dritten verschuldeten Unfalls unter Hinweis auf BFH-Urteile vom 16.12.1960 - IV 143/58 U, BFHE 72, 268, BStBl III 1961, 10 und vom 29.10.1959 - IV 235/58 U, BFHE 70, 234, BStBl III 1960, 87; ferner BFH-Urteil vom 6.11.2002 - XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745; ebenso BFH-Urteil vom 21.2.1957 - IV 630/55 U, BFHE 64, 437, BStBl III 1957, 164 für einen "unfallbedingten Gewinnentgang"; sowie BFH-Urteil vom 13.4.1976 - VI R 216/72, BFHE 119, 247, BStBl II 1976, 694).

  • BFH, 24.10.2007 - XI R 33/06

    Abgrenzung Tantieme-Entschädigung

    Daher sind Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen grundsätzlich Erfüllung des ursprünglichen Anstellungsvertrages und keine Entschädigung für entgehende Einnahmen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745, m.w.N.).

    Obwohl der Kläger trotz Unkündbarkeit seines bis 30. September 2002 befristeten Anstellungsvertrages (§ 620 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--; Palandt/Weidenkaff, Bürgerliches Gesetzbuch, 66. Aufl., § 620 Rz 10) am 28. Dezember 2000 "mit sofortiger Wirkung" (Präambel des Aufhebungsvertrages) von seinem Posten als Mitglied des Vorstandes abberufen wurde und "sämtliche Verträge" hinsichtlich der Vorstandstätigkeit aufgehoben und das Anstellungsverhältnis zum 31. Januar 2001 beendet wurden, schließt dies nicht aus, dass der Kläger für das Jahr 2000 noch eine Tantieme erdient hatte (vgl. BFH-Urteil vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745, m.w.N.).

  • BFH, 14.05.2003 - XI R 23/02

    Entlassungsabfindung und Jubiläumszuwendung

    Einkünfte, die keine Entschädigung sind, wie beispielsweise Leistungen, die in Erfüllung bestehender Ansprüche erbracht werden oder Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit i.S. des § 24 Nr. 2 EStG (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. März 1987 VI R 61/84, BFH/NV 1987, 498; vom 6. November 2002 XI R 2/02, BFH/NV 2003, 745; BFH-Beschluss vom 12. Januar 2000 XI B 99/98, BFH/NV 2000, 712), berühren die Tarifbegünstigung außerordentlicher Einkünfte auch dann nicht, wenn sie Gegenstand einer Entlassungsvereinbarung sind und dem Steuerpflichtigen nicht im Jahr der Entschädigungszahlung zufließen.
  • FG Düsseldorf, 01.07.2009 - 7 K 4806/07

    Annahme außerordentlicher Einkünfte bei Vorliegen der vertraglichen

    Denn Zahlungen für bereits erdiente erfolgsabhängige Vergütungen stellen grundsätzlich eine Erfüllung des ursprünglichen Vertrages und keine Entschädigung für entgangene oder entgehende Einnahmen dar (BFH vom 6. November 2002 XI R 2/02 BFH/NV 2003, 745).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht