Rechtsprechung
   BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,12675
BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03 (https://dejure.org/2003,12675)
BFH, Entscheidung vom 06.11.2003 - VII B 149/03 (https://dejure.org/2003,12675)
BFH, Entscheidung vom 06. November 2003 - VII B 149/03 (https://dejure.org/2003,12675)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    AO 1977 § 254 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § ... 332 Abs. 2 Satz 2; ; AO 1977 § 332; ; AO 1977 § 254 Abs. 1 Satz 1; ; AO 1977 § 332 Abs. 2 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 1. Alternative; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 332; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
    Zwangsgeld; verspätete Abgabe der Steuererklärung

  • datenbank.nwb.de

    Zwangsgeld wegen verspäteter Abgabe von Steuererklärungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verbindung einer Aufforderung zur Vervollständigung von Steuererklärungen mit Androhung von Zwangsmitteln; Erfordernis der Trennung verschiedener Verpflichtungen; Erkennbarkeit verschiedener Verpflichtungen, die in einem Schriftstück zusammengefasst sind; Erfordernis der ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 14.06.1995 - II B 5/95

    Rüge des Verstoßes gegen die gesetzlichen Mindestanforderungen in der

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.).

    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

  • BFH, 22.05.2001 - VII R 79/00

    Durchsetzung einer Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen;

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die mit Zwangsmitteln durchzusetzende Aufforderung zur Abgabe von Steuererklärungen gleichzeitig mit der Androhung des Zwangsmittels in einem Verwaltungsakt ergehen kann (Senatsbeschluss vom 22. Mai 2001 VII R 79/00, BFH/NV 2001, 1369).

    Dementsprechend hat der Senat mit dem genannten Urteil in BFH/NV 2001, 1369 Aufforderungen zur Abgabe verschiedener Steuererklärungen für jeweils ein bestimmtes Jahr verbunden mit jeweils einer Zwangsgeldandrohung getrennt für den Fall der Nichterfüllung jeder einzelnen Erklärungspflicht für rechtmäßig gehalten, obwohl diese Aufforderungen zur Abgabe unterschiedlicher Steuererklärungen und die damit verbundenen Zwangsgeldandrohungen in einem Bescheid zusammengefasst und nicht auf gesonderten Schriftstücken ergangen waren.

  • BFH, 27.02.2003 - VII B 263/02

    NZB: Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage, Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835), wobei es auch insoweit offen bleiben kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit der Beschwerde überhaupt in schlüssiger Weise dargelegt worden sind.
  • BFH, 12.12.2001 - III B 103/01

    FGO-Novelle; neues Zulassungsrecht

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Da die mit der Beschwerde formulierten Rechtsfragen nicht klärungsbedürftig sind, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht gegeben (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835), wobei es auch insoweit offen bleiben kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen dieser Vorschrift mit der Beschwerde überhaupt in schlüssiger Weise dargelegt worden sind.
  • BFH, 14.03.2000 - V B 23/00

    Vorsteuerabzug; umsatzlos gebliebener Unternehmer

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).
  • BFH, 04.07.2002 - IX B 169/01

    Grundsätzliche Bedeutung; Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage; fehlerhafte

    Auszug aus BFH, 06.11.2003 - VII B 149/03
    Damit wendet sich der Kläger aber gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).
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