Rechtsprechung
   BFH, 06.12.2006 - X R 34/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,9213
BFH, 06.12.2006 - X R 34/04 (https://dejure.org/2006,9213)
BFH, Entscheidung vom 06.12.2006 - X R 34/04 (https://dejure.org/2006,9213)
BFH, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - X R 34/04 (https://dejure.org/2006,9213)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2006,9213) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5; ; EStG § ... 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1; ; EStG § 9a Nr. 1 Buchst. b; ; EStG § 12; ; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7; ; EStG § 20 Abs. 4; ; EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a; ; AO 1977 § 42; ; AO 1977 § 162

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 22 Nr. 1 S. 3 lit. a
    Leibrente gegen Einmalbetrag; Kreditvermittlungsgebühren

  • datenbank.nwb.de

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten einer Kombirente; schätzungsweise Aufteilung der Gesamtkreditvermittlungsprovision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Kurzinformation)

    Altersvorsorgeberatung - Obacht bei Abschluss einer Kombi-Rente

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Abschluss einer sofort beginnenden Rentenversicherung gegen Einmalbeitrag; Wirtschaftlich richtige Zuordnung einer Dienstleistung; Zuordnung eines Wertflusses zu einer Gegenleistung; Maßgeblichkeit einer wertenden Betrachtung des die Aufwendungen auslösenden Moments für ...

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 9 Abs 1, EStG § 22 Nr 1 S 3 Buchst a
    Darlehen; Kreditvermittlung; Rentenversicherung; Werbungskosten

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03

    Abziehbarkeit von Kreditvermittlungsgebühren als vorweggenommene Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Dementsprechend sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 19/03, BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, m.w.N. aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH--).

    Dann ist es erforderlich, die Aufteilung der Gesamtgegenleistung nach dem wirtschaftlichen Gehalt der erbrachten Leistungen vorzunehmen und auf diese Weise den Wertfluss dem "wahren Rechtsgrund" zuzuordnen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a).

    Diese Folgen können insbesondere darin bestehen, dass Werttransfers sich ganz oder teilweise als erwerbssichernder Aufwand darstellen (näher dazu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. b und c).

    Es ist zu prüfen, ob eine Leistung tatsächlich erbracht worden ist und ob ggf. eine wirtschaftlich relevante und zu eigenständigen Steuerfolgen führende Teilleistung "unter den Tisch fällt" (Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. d).

    Die vollständige Zuordnung der streitigen Provision zum Bereich der Kreditvermittlung gibt die wirtschaftliche Veranlassung dieses Aufwands daher nicht zutreffend wider; sie lässt sich nur aus der gewünschten Schaffung sofort abziehbarer Werbungskosten erklären (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 3. c).

    Mangels Vorhandenseins eines anderweitigen --zuverlässigeren-- Aufteilungsmaßstabs hält der Senat daher an den hierzu in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 (unter II. 2. bis 5.) entwickelten Grundsätzen fest, wonach die gemäß § 162 der Abgabenordnung (AO 1977) gebotene Schätzung der nicht als Werbungskosten abziehbaren und als Anschaffungsnebenkosten der Rentenanlage zu qualifizierenden Aufwendungen des Zeichners (hier: Klägers) für die "Entwicklung des Konzepts" bzw. für die "Verschaffung des Zugangs zum Konzept" nach der "Differenzmethode" vorzunehmen ist:.

    Zunächst ist zugunsten des Klägers davon auszugehen, dass die von ihm an die X-GmbH entrichteten, als "Gebühr für die Kreditvermittlung" und "Gebühr für die Vermittlung des Kreditmaklers" bezeichneten Provisionen nicht (teilweise) der Vermittlung der Versicherungsverträge und Investmentfondsanteile zugeordnet werden können, da diese Einzelleistungen durch die von den Versicherungsgesellschaften und der Kapitalanlagegesellschaft an die Vermittler gezahlten Provisionen hinreichend entgolten wurden (vgl. auch schon das dasselbe Kombirentenmodell betreffende Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 2. a., 1. Absatz).

    d) Nicht zu folgen ist der Ansicht von Meyer-Scharenberg (DB 2005, 1646), der erkennende Senat habe es in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 ausgeschlossen, dass der das angemessene Honorar für die Vermittlung des Darlehens übersteigende Teil der an die X-GmbH entrichteten Vergütung als Anschaffungsnebenkosten des Rentenrechts anzusehen sei.

    e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.

    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).

    Der hiergegen erhobene Einwand des Klägers (ebenso Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649), das vom erkennenden Senat (vgl. schon Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. e) geforderte Abstellen auf die dem Vermittler entstehenden Kosten sei im Ansatz verfehlt, weil die angemessene Obergrenze für die Kreditvermittlungsgebühr durch den Preis bestimmt werde, den die Kunden für die Leistung zu zahlen bereit seien, überzeugt nicht.

    f) Hat der Anbieter für seine Kreditvermittlungsleistung bereits von der finanzierenden Bank eine Provision erhalten, ist eine weitere, vom Kunden geforderte Zahlung in voller Höhe der Vermögensebene zuzurechnen (zur näheren Begründung vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g).

    Im Streitfall kommt es allerdings darauf nicht mehr an, weil das FA die Kundenprovision bereits in Höhe von 2 % der Darlehenssumme als Werbungskosten angesehen hat und eine Verböserung im finanzgerichtlichen Verfahren ausgeschlossen ist (vgl. auch Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. g, a.E.).

    Der Senat neigt allerdings dazu, auch in diesen Fällen die Gesamtprovisionszahlung teilweise der Eröffnung des Zugangs zu dem Kombinationsprodukt zuzuordnen (näher hierzu Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. h).

  • BFH, 30.10.2001 - VIII R 29/00

    Sofort beginnende Rentenversicherung gegen bankfinanzierte Einmalzahlung

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    a) Vielmehr ist für die Entscheidung, welche Vorgänge der Vermögensebene zuzuordnen sind, der tatsächliche wirtschaftliche Gehalt der in Frage stehenden Leistung maßgebend (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00, BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e aa).

    a) Das FG wird erwägen müssen, im Rahmen der Befugnis der Rechtsprechung zur typisierten Behandlung von häufig anzutreffenden Sachverhaltsgestaltungen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238, unter II. 5. a) den als Finanzierungskosten ("Schuldzinsen" i.S. von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG) sofort abziehbaren Anteil der vom Zeichner entrichteten Provision bei einem Kombinationsprodukt wie dem hier zu beurteilenden auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen (vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e cc).

    g) In vergleichbaren Fällen haben die Tatsachengerichte daher zu ermitteln, ob auch zwischen der finanzierenden Bank und dem Vermittler Vereinbarungen über die Zahlung von Vermittlungsprovisionen bestehen (so bereits BFH-Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II. 4. e bb).

  • BFH, 20.06.2006 - X R 3/06

    Besteuerung der sich aus einer "Grundrente" und einer Überschussbeteiligung

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang entgegen den obigen Mutmaßungen des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen, dass höhere Kreditvermittlungsgebühren als der vom FA bereits anerkannte Werbungskostenbetrag in Höhe von 2 % der Darlehenssumme (= 9 416 DM) anzusetzen sind, wird es im Rahmen der dann gebotenen Saldierung erwägen müssen, ob die streitigen Einkünfte aus der Rentenversicherung insgesamt als solche aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind (vgl. hierzu insbesondere Senatsurteile vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II. 3. b bb, und vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFH/NV 2006, 1958, unter II. 3. c).
  • OLG Oldenburg, 12.03.1986 - 3 U 186/85

    Sittenwidrigkeit der Höhe einer Maklerprovision (Wucher)

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    d) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 % des Darlehensbetrages als sittenwidrig überhöht bezeichnet worden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1986 3 U 186/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1986, 857; dort wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten die Höhe üblicher Vermittlungsprovisionen mit 1 bis 2 % angegeben; vgl. auch Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1987 4 O 286/86, NJW-RR 1987, 741).
  • BFH, 29.04.1999 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision als Betriebsausgaben

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    e) Entgegen der Ansicht des Klägers (ebenso auch Meyer-Scharenberg, DB 2005, 1646, 1649) weicht der erkennende Senat mit seiner hier und auch schon in seinem Urteil in BFHE 207, 528, BStBl II 2006, 238 vertretenen Auffassung nicht von dem Vorlagebeschluss des IV. Senats vom 29. April 1999 IV R 40/97 (BFHE 188, 374, BStBl II 1999, 828) ab.
  • BFH, 26.11.1992 - X R 187/87

    Wiederkehrende Leistungen in schwankender Höhe nur mit Zinsanteil steuerbar

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Daneben steht es dem Steuerpflichtigen aber frei, den Zinsanteil (alljährlich) nach der finanzmathematischen Methode zu ermitteln (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2. c, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II. 6.).
  • LG Aachen, 04.02.1987 - 4 O 286/86

    Sittenwidrige Provisionsvereinbarung bei Vermittlung eines Kredits

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    d) In der zivilgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Kreditvermittlungsgebühr in Höhe von 6 % des Darlehensbetrages als sittenwidrig überhöht bezeichnet worden (vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. März 1986 3 U 186/85, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 1986, 857; dort wurde nach Einholung von Sachverständigengutachten die Höhe üblicher Vermittlungsprovisionen mit 1 bis 2 % angegeben; vgl. auch Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Februar 1987 4 O 286/86, NJW-RR 1987, 741).
  • BFH, 25.11.1992 - X R 34/89

    Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs als unentgeltliche Vermögensübergabe

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Daneben steht es dem Steuerpflichtigen aber frei, den Zinsanteil (alljährlich) nach der finanzmathematischen Methode zu ermitteln (vgl. hierzu z.B. Senatsurteile vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663, unter 2. c, und vom 26. November 1992 X R 187/87, BFHE 170, 98, BStBl II 1993, 298, unter II. 6.).
  • BGH, 22.01.1976 - II ZR 90/75

    Sittenwidrigkeit eines Maklervertrages - Kriterien zur Beurteilung eines

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Bei höheren Darlehensbeträgen --im entschiedenen Fall 6 000 000 DM-- wurde unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit sogar nur eine Provision von 0, 5 % des Darlehensbetrages als noch üblich anerkannt (Urteil des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22. Januar 1976 II ZR 90/75, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht --WM-- 1976, 289, unter I. 2. a aa).
  • BFH, 15.06.2005 - X R 64/01

    Sofort beginnende Leibrentenversicherung gegen Einmalzahlung - Zinsen aus

    Auszug aus BFH, 06.12.2006 - X R 34/04
    Sollte das FG im zweiten Rechtsgang entgegen den obigen Mutmaßungen des erkennenden Senats zu dem Ergebnis gelangen, dass höhere Kreditvermittlungsgebühren als der vom FA bereits anerkannte Werbungskostenbetrag in Höhe von 2 % der Darlehenssumme (= 9 416 DM) anzusetzen sind, wird es im Rahmen der dann gebotenen Saldierung erwägen müssen, ob die streitigen Einkünfte aus der Rentenversicherung insgesamt als solche aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu qualifizieren sind (vgl. hierzu insbesondere Senatsurteile vom 15. Juni 2005 X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245, unter II. 3. b bb, und vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFH/NV 2006, 1958, unter II. 3. c).
  • FG Hessen, 04.12.2001 - 11 V 3177/01

    Buchverlust; Verlustverrechnung; Verlustausgleich; Nichtbesteuerung; echter

  • BFH, 29.10.1985 - IX R 107/82

    Bauherrenmodell - Werbungskosten - Rechtsmißbrauch - Einkommensteuer

  • BFH, 28.06.2001 - IV R 40/97

    Eigenkapitalvermittlungsprovision bei Immobilienfonds

  • BFH, 28.10.1998 - X R 96/96

    Zinsen bei Enteignungsentschädigung

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

  • FG München, 23.05.2007 - 10 K 1776/07

    Rechtsfolgen der Rückerstattung von zuviel gezahlter Kirchensteuer; Steuerliche

    a) Wie der BFH aus § 2 Abs. 2 EStG ableitet, sind weder bei den Einkünften aus Kapitalvermögen die Aufwendungen zum Erwerb der Kapitalanlage noch bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten die Aufwendungen zum Erwerb der Rentenanwartschaft sofort abziehbare Werbungskosten (BFH-Urteil vom 06. Dezember 2006 X R 34/04, BFH/NV 2007, 682 m.w.N.).

    Denn insoweit ist nach dem Urteil des BFH in BFH/NV 2007, 682 in Betracht zu ziehen, dass zumindest ein erheblicher Teil der Provision auf die --anderweitig nicht vergütete-Entwicklung des Konzepts der Kombirente bzw. auf die Verschaffung des Zugangs zu diesem Konzept entfällt und damit --als Anschaffungsnebenkosten der Rentenanlage- der Vermögensebene zuzuordnen ist.

    Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufteilung der Vergütung nicht von gegenteiligen Interessen der Vertragspartner getragen wird und primär Gründe der Steuerersparnis für sie maßgebend waren sowie zumindest eine der Vertragsparteien ein besonderes Interesse an einer bestimmten Aufteilung hat (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 682 m.w.N.).

    Wie der BFH in BFH/NV 2007, 682 festgestellt hat --dieses Verfahren betraf nach Angaben des Kl ebenfalls die Kombi-Rente der X-GmbH--, besteht die Leistung darin, unter hohem intellektuellen und finanziellen Aufwand ein durch die modellhafte Verzahnung verschiedener aufeinander bezogener Verträge gekennzeichnetes --aus Sicht des Anlegers steueroptimiertes und aus der Perspektive des Vermittlers provisionsoptimiertes--Konzept entwickelt zu haben, es gegenüber den Vertragspartnern für die einzelnen Finanzprodukte zu erläutern und durchzusetzen, es angesichts der Fortentwicklung der zivil- und finanzgerichtlichen Rechtsprechung unter intensivem Einsatz zahlreicher Rechts-, Steuer- und Wirtschaftsexperten stetig zu verfeinern, potentielle Kundenkreise zu erschließen und das Konzept letztendlich Interessenten ausführlich zu erläutern.

    Die Schätzung ist nach der Rechtsprechung des BFH nach der Differenzmethode durchzuführen (Urteil in BFH/NV 2007, 682).

    Entsprechend der Ausgrenzung dieser Konzeptbausteine verbietet sich --entgegen der Auffassung des Kl--aber auch eine Zusammenrechnung aller von den unterschiedlichen Konzeptpartnern gezahlter Provisionen und eine Aufteilung des Gesamtprovisionsvolumens nach dem Verhältnis der Einzahlungen in die einzelnen Konzeptbausteine (BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 682).

    Da der Senat aufgrund der Gesamtumstände zum einen den Anschaffungskostenteil der Vergütung als deutlich überwiegend einschätzt und zum anderen auch in anderen Wirtschaftsbereichen (insbesondere beim Immobilienerwerb) Kreditvermittlungsgebühren anfallen, die in der Regel 2% der Darlehenssumme nicht überschreiten (s. hierzu auch die Ausführungen im BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 682 und im BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2006 VIII R 15/05, BFH/NV 2007, 704,), hält er den auch vom FA so geschätzten Finanzierungskostenanteil für realitätsgerecht.

  • BFH, 18.09.2007 - IX R 31/05

    Sonderabschreibung nach dem FördG bei baulicher Umgestaltung

    a) Nach dem für das Fördergebietsgesetz ebenso wie für das Eigenheimzulagengesetz und die frühere Wohneigentumsförderung in § 10e des Einkommensteuergesetzes geltenden Begriff der Anschaffung in § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs --HGB-- (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2005 X R 34/04, BFH/NV 2006, 40) gehören zu den Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können, ferner die Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten.
  • FG Baden-Württemberg, 25.09.2012 - 5 K 5366/08

    Überschusserzielungsabsicht im Zusammenhang mit dem Abschluss einer sog.

    Die Kreditvermittlungsgebühr bzw. die "Abwicklungsprovision" bleibt insoweit unberücksichtigt, als sie nach der Rechtsprechung des BFH als Abschlusskosten bei Lebensversicherungen Anschaffungsnebenkosten für den Erwerb der Kapitalanlage darstellen (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, BFH/NV 2007, 682).

    Zwischen den Beteiligten war vorliegend zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung unstreitig, dass die Vermittlungsgebühr in Höhe von 2 % der Darlehenssumme den Finanzierungskosten zugeordnet wird (vgl. Urteil des BFH vom 6. Dezember 2006 X R 34/04, a.a.O.).

  • FG München, 27.02.2008 - 10 K 1237/07

    Rückstellung wegen Erfüllungsrückständen

    Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass diese Provisionsregelung das Ergebnis des Ausgleichs der gegenteiligen Interessen der Vertragspartner darstellt (s. hierzu BFH Urteil vom 06. Dezember 2006 X R 34/04, BFH/NV 2007, 682).
  • BFH, 16.09.2004 - X R 19/03
    Dies vorausgesetzt folgt auch im Streitfall die Zuordnung der gezahlten Kundenprovision zu ihrem steuerrechtlich maßgeblichen Rechtsgrund --entgegen der Auffassung der Vorinstanz und einiger anderer Finanzgerichte (FG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juni 2003 9 K 1783/01 E, EFG 2003, 1299, Revision VIII R 108/03; FG Köln, Urteile vom 17. Februar 2004 8 K 6831/00, EFG 2004, 884, Revision X R 13/04, und vom 30. Juni 2004 8 K 6763/00, Revision X R 34/04)-- nicht schon allein aus der von den Vertragsparteien gewählten Bezeichnung dieser Provision als "Kreditvermittlungsgebühr" und der für Zwecke des laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gegenüber den Klägern abgegebenen entsprechenden Bestätigung der V. .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht