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   BFH, 07.02.2005 - IX B 185/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,15471
BFH, 07.02.2005 - IX B 185/03 (https://dejure.org/2005,15471)
BFH, Entscheidung vom 07.02.2005 - IX B 185/03 (https://dejure.org/2005,15471)
BFH, Entscheidung vom 07. Februar 2005 - IX B 185/03 (https://dejure.org/2005,15471)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Aufhebung eines Zinsbescheides zur Einkommensteuer - Anordnung einer getrennten Verhandlung und Entscheidung von Verfahren von mehreren in einem Verfahren zusammengefassten Klagegegenständen - Anfechtbarkeit eines gerichtlichen Trennungsbeschlusses - ...

  • Judicialis

    FGO § 72 Abs. 2 Satz 3; ; FGO § 73 Abs. 1 Satz 2; ; FGO § 74; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 6; ; AO 1977 § 237; ; AO 1977 § 237 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 237; FGO § 74 § 72 Abs. 2 S. 3
    Verhältnis Zinsbescheid - Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO

  • datenbank.nwb.de

    Fortsetzung des Verfahrens nach § 72 Abs. 2 Satz 3 FGO vorrangig gegenüber Klage gegen Zinsbescheid

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 06.07.1999 - VIII R 12/98

    Gesonderte Feststellung des Verlustabzugs

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - IX B 185/03
    Es hätte dieses Verfahren nach § 74 FGO bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens über den Fortsetzungsantrag aussetzen müssen (vgl. BFH-Urteil vom 6. Juli 1999 VIII R 12/98, BFHE 189, 148, BStBl II 1999, 731 zur Verletzung der Grundordnung des Verfahrens).
  • BFH, 20.08.1998 - XI B 110/95

    Trennung von Verfahren

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - IX B 185/03
    Der Trennungsbeschluss kann zwar nicht angefochten werden (§ 128 Abs. 2 FGO), kann aber nach der ständigen Rechtsprechung zu einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO führen, wenn das FG die Klagegegenstände ohne sachlichen Grund voneinander getrennt hat oder wenn es einen Beteiligten dadurch prozessual in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. August 1998 XI B 110/95, BFH/NV 1999, 329; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 73 FGO Tz. 12 unter 5., m.w.N.).
  • BFH, 28.03.1990 - II B 163/89

    Über Unwirksamkeit der Klagerücknahme nach Beschwerde gegen Beschluß nach § 72

    Auszug aus BFH, 07.02.2005 - IX B 185/03
    Stellt das Gericht nämlich die Unwirksamkeit der Klagerücknahme fest, setzt es das Verfahren fort und entscheidet durch Endurteil in der Sache (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 1990 II B 163/89, BFHE 159, 486, BStBl II 1990, 503).
  • FG München, 20.03.2007 - 13 K 2970/05

    Gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die

    Bei diesem Fortsetzungsantrag, der im Rahmen des bisherigen Klageverfahrens erhoben wird, handelt es sich nicht um einen Feststellungsantrag, sondern um einen Antrag zur Fortsetzung der Anfechtungsklage (BFH-Beschluss vom 7. Februar 2005 IX B 185/03, BFH/NV 2005, 836).
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